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Ratgeber · Content Creator

Umsatzsteuer für Content Creator 2026: Reverse Charge erklärt

YouTube, Twitch, TikTok, Patreon oder OnlyFans: Wer Ihr umsatzsteuerlicher Kunde ist, wo der Leistungsort liegt und welche Meldungen Sie 2026 abgeben müssen – mit Kennzahlen und Rechenbeispiel.

Stand: 28.10.20268 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

English version: VAT for Creators in Germany 2026: Platforms and Reverse Charge →

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Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Auf Auszahlungen ausländischer Plattformen wie YouTube, Twitch, TikTok, Patreon oder OnlyFans fällt für Creator in Deutschland in der Regel keine deutsche Umsatzsteuer an: Nach § 3 Abs. 11a UStG ist die Plattform Ihr Kunde, und der Leistungsort liegt an ihrem Sitz (§ 3a Abs. 2 UStG). Diese Auszahlungen zählen deshalb auch nicht zur Kleinunternehmergrenze von 25.000 € (§ 19 Abs. 2 UStG). Kooperationen mit deutschen Marken sind dagegen mit 19 % steuerpflichtig, und für Werbung oder Software aus dem Ausland schulden Sie die Umsatzsteuer oft selbst (§ 13b UStG).

Das Grundprinzip: Die Plattform ist Ihr Kunde

Wer zahlt, ist für die Umsatzsteuer nicht entscheidend. Entscheidend ist, an wen Sie leisten. Bei Plattformen gilt eine gesetzliche Leistungskette, auch Dienstleistungskommission genannt:

  1. Sie als Creator leisten an die Plattform.

  2. Die Plattform leistet an den Fan, Abonnenten oder Zuschauer.

§ 3 Abs. 11a UStG vermutet diese Kette für Leistungen, die über ein Portal oder eine Schnittstelle erbracht werden. Widerlegt ist sie nur, wenn Sie ausdrücklich als Leistender benannt sind. Legt die Plattform aber die Bedingungen fest, genehmigt die Leistung oder autorisiert die Abrechnung, bleibt es bei der Kette. Das ist bei den großen Creator-Plattformen der Regelfall. Der EuGH hat die zugrunde liegende EU-Regel am 28.02.2023 für OnlyFans bestätigt (C-695/20, Fenix International). Einzelheiten zu diesem Urteil stehen unter OnlyFans und Umsatzsteuer.

Daraus folgen zwei Dinge. Erstens schuldet die Plattform die Umsatzsteuer gegenüber den Fans, für Fans in Deutschland also 19 %. Zweitens erbringen Sie Ihre Leistung an ein Unternehmen. Der Ort dieser Leistung liegt nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz der Plattformgesellschaft. Sitzt sie im Ausland, ist Ihr Umsatz in Deutschland nicht steuerbar. „Nicht steuerbar“ ist etwas anderes als „steuerfrei“: Der Umsatz fällt gar nicht unter das deutsche Gesetz.

Keine Plattform im Sinne dieser Regel sind reine Zahlungsdienste wie PayPal. Wer nur Zahlungen abwickelt, ist nicht Teil der Kette (§ 3 Abs. 11a UStG, letzter Satz). Zahlt ein Fan über PayPal direkt an Sie, leisten Sie direkt an ihn.

Regeln und Werte 2026 im Überblick

Regel

Wert 2026

Grundlage

Kleinunternehmergrenzen

25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr

§ 19 Abs. 1 UStG

Was zur Grenze zählt

nur im Inland steuerbare Umsätze, ohne Verkäufe von Anlagevermögen

§ 19 Abs. 2 UStG

Regelsteuersatz

19 %

§ 12 Abs. 1 UStG

Rechnung an Unternehmen im EU-Ausland

bis zum 15. Tag des Folgemonats, mit beiden USt-IdNr. und Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

§ 14a Abs. 1 UStG

Zusammenfassende Meldung

bis 25. Tag nach Quartalsende, nicht für Kleinunternehmer

§ 18a Abs. 2 und 4 UStG

Voranmeldung

bis 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums; monatlich bei mehr als 9.000 € Vorjahressteuer; bei Gründung bis 2026 zählt die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG)

§ 18 UStG

Verkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Staaten

deren Umsatzsteuer ab 10.000 € im Jahr

§ 3a Abs. 5 UStG

Kennzahlen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026

Vorgang

Kennzahl

Leistung an Unternehmen im EU-Ausland, z. B. Plattform in Irland

21

Übrige nicht steuerbare Umsätze, z. B. Plattform in USA oder Vereinigtem Königreich

45

Steuerpflichtige Umsätze zu 19 %, z. B. deutsche Marke

81

Bezug sonstiger Leistungen aus dem EU-Ausland (§ 13b Abs. 1), Bemessungsgrundlage und Steuer

46 und 47

Bezug anderer Leistungen ausländischer Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 1), Bemessungsgrundlage und Steuer

84 und 85

Vorsteuer aus § 13b-Leistungen

67

Die Kennzahlen entsprechen dem amtlichen Vordruck USt 1 A 2026 (BMF-Schreiben vom 29.12.2025).

Ihre Einnahmen im Überblick

Einnahme

Ihr Kunde

Deutsche Umsatzsteuer

Zusammenfassende Meldung

Zählt zur Kleinunternehmergrenze

Plattform mit Sitz in der EU, z. B. Irland

Plattform

nein, Reverse Charge im Sitzstaat

ja, außer Kleinunternehmer

nein

Plattform mit Sitz im Drittland, z. B. USA oder Vereinigtes Königreich

Plattform

nein, nicht steuerbar

nein

nein

Kooperation mit Marke oder Agentur in Deutschland

Marke

19 %, als Kleinunternehmer steuerfrei

nein

ja

Kooperation mit Marke im EU-Ausland

Marke

nein, Reverse Charge

ja, außer Kleinunternehmer

nein

Kooperation mit Marke im Drittland

Marke

nein, nicht steuerbar

nein

nein

Produkte als Gegenleistung (Barter)

Marke

wie Geldkooperation, Wert der Produkte

wie Geldkooperation

wie Geldkooperation

Donations direkt über PayPal von Fans in Deutschland

Fan

19 %, als Kleinunternehmer steuerfrei

nein

ja

Eigene digitale Produkte an Fans in Deutschland

Fan

19 %, als Kleinunternehmer steuerfrei

nein

ja

Welche Gesellschaft Ihr Vertragspartner ist, steht in den Nutzungsbedingungen, im Steuerbereich der Plattform oder auf der Gutschrift. Plattformen ändern ihre Strukturen. Die Zuordnungen für einzelne Plattformen finden Sie in den Ratgebern Google AdSense und YouTube, Twitch und Patreon sowie im Ratgeber zu TikTok.

Pflichten Schritt für Schritt

  1. Vertragspartner feststellen: Notieren Sie für jede Einnahmequelle Name und Sitz der zahlenden Gesellschaft. Ein Zahlungsdienstleister wie PayPal ist nicht Ihr Vertragspartner.

  2. Kleinunternehmerstatus prüfen: Rechnen Sie nur die im Inland steuerbaren Umsätze zusammen. Liegen sie im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 €, sind Ihre Inlandsumsätze steuerfrei. Im Gründungsjahr gilt die 25.000-€-Grenze für das laufende Jahr. Details unter Kleinunternehmerregelung 2026.

  3. USt-IdNr. beantragen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt das Bundeszentralamt für Steuern. Bei der Gründung kreuzen Sie sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, später beantragen Sie sie online. Sie brauchen sie für Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten und damit ausländische Anbieter Ihnen ohne Umsatzsteuer berechnen.

  4. Rechnungen richtig ausstellen: An deutsche Marken mit 19 % oder mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung. An Unternehmen im EU-Ausland ohne Umsatzsteuer, mit beiden USt-IdNr. und dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. An Unternehmen im Drittland ohne Umsatzsteuer, zweckmäßig mit dem Hinweis „nicht im Inland steuerbare Leistung“.

  5. Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung abgeben: Regelbesteuerte Creator melden alle Umsätze in den Kennzahlen oben. EU-Umsätze gehen zusätzlich in die Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern.

Einkäufe aus dem Ausland: Reverse Charge auf Ihrer Seite

Die Gegenrichtung wird oft übersehen. Kaufen Sie als Unternehmer Leistungen bei einem Unternehmen im Ausland ein, liegt der Leistungsort bei Ihnen in Deutschland (§ 3a Abs. 2 UStG). Die deutsche Umsatzsteuer schuldet dann nicht der Anbieter, sondern Sie (§ 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG). Typische Fälle sind Werbeanzeigen bei Google oder Meta, Software-Abos, Musiklizenzen, Schnittdienstleister oder ein Management im EU-Ausland.

Regelbesteuerte Creator ziehen dieselbe Steuer im selben Zug als Vorsteuer ab. Per Saldo zahlen sie nichts, müssen den Vorgang aber melden. Kleinunternehmer schulden die Steuer ebenfalls, dürfen sie aber nicht abziehen. Sie müssen für die betroffenen Zeiträume eine Voranmeldung und für das Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben (§ 18 Abs. 4a UStG). Wie das bei Werbeanzeigen konkret aussieht, zeigt Umsatzsteuer bei Google Ads.

Rechenbeispiel: Kleinunternehmer oder nicht?

Beispiel: Ein Creator aus Köln hatte 2025 einen Gesamtumsatz von 20.000 €. Er hat 2026 folgende Einnahmen und bezieht Werbeanzeigen von einer Gesellschaft in Irland für 2.400 € netto.

Einnahme 2026

Betrag

Einordnung

Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG

YouTube-Auszahlungen, Vertragspartner in Irland

28.000,00 €

nicht steuerbar, Reverse Charge in Irland

0,00 €

Abo-Plattform, Vertragspartner in den USA

12.000,00 €

nicht steuerbar

0,00 €

Kooperationen mit deutschen Marken

18.000,00 €

steuerbar

18.000,00 €

Donations über PayPal, Fans in Deutschland

4.000,00 €

steuerbar

4.000,00 €

Summe

62.000,00 €

22.000,00 €

Der Creator bleibt 2026 Kleinunternehmer: Der Vorjahresumsatz lag mit 20.000 € unter 25.000 €, der laufende Gesamtumsatz bleibt unter 100.000 €. Für 2027 zählen wieder nur die 22.000 €. Für die Werbeanzeigen schuldet er trotzdem 19 % Umsatzsteuer nach § 13b UStG, also 456,00 €, ohne Vorsteuerabzug. Die 456,00 € sind für ihn eine zusätzliche Betriebsausgabe.

Zum Vergleich: Hätte er auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, sähe seine Umsatzsteuer für 2026 so aus.

Regelbesteuerung 2026

Bemessungsgrundlage

Umsatzsteuer

Kooperationen deutsche Marken (Kennzahl 81)

18.000,00 €

3.420,00 €

Donations, 19/119 aus 4.000,00 € (Kennzahl 81)

3.361,34 €

638,66 €

Werbeanzeigen aus Irland (Kennzahl 46/47)

2.400,00 €

456,00 €

Vorsteuer aus Werbeanzeigen (Kennzahl 67)

−456,00 €

Vorsteuer aus Equipment, 5.000,00 € netto

−950,00 €

Zahllast

3.108,66 €

Die Marken zahlen die 3.420,00 € zusätzlich und holen sie sich als Vorsteuer zurück. Die 638,66 € aus den Donations gehen dagegen zulasten des Creators, wenn die Fans nicht mehr zahlen. Ob sich der Wechsel lohnt, hängt vor allem vom Anteil der Privatkunden und von geplanten Investitionen ab.

Sonderfälle

  • Merch: Der Verkauf von Waren an Fans ist keine sonstige Leistung, sondern eine Lieferung. Für Lieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten gelten ab 10.000 € im Jahr deren Steuersätze, meist über das OSS-Verfahren. Mehr unter Merch in die EU: OSS für Creator.

  • Eigene Kurse und Downloads: Verkaufen Sie digitale Produkte über Ihre eigene Website, leisten Sie direkt an die Fans. Für Fans in anderen EU-Staaten gilt deren Umsatzsteuer, sobald die 10.000-€-Schwelle aus § 3a Abs. 5 UStG überschritten ist.

  • Barter-Deals: Erhalten Sie Produkte statt Geld, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Produkte.

  • Affiliate-Provisionen: Hier kommt es auf den Sitz des Partnerprogramms an, nicht auf den Händler.

  • Donations: Ob freiwillige Zahlungen steuerbares Entgelt sind, ist beim Bundesfinanzhof noch nicht entschieden. Das FG Düsseldorf hat sie bei einem Streamer mit Urteil vom 04.03.2022 (1 K 2812/19 U) als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

  • E-Rechnung: Seit dem 01.01.2025 müssen Sie E-Rechnungen empfangen können. Für Rechnungen an deutsche Marken gelten Übergangsfristen bis Ende 2026 beziehungsweise 2027, Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnung ausstellen. Für Plattformen im Ausland gilt die Pflicht nicht. Details unter E-Rechnung für Content Creator.

Typische Fehler in der Praxis

  • Plattform-Auszahlungen mit 19 % versteuern: Die Leistung an eine ausländische Plattform ist in Deutschland nicht steuerbar. Wer sie wie einen Inlandsumsatz behandelt, zahlt ohne Rechtsgrund.

  • Umsatzsteuer in Rechnungen an Plattformen ausweisen: Ein unrichtiger Steuerausweis wird nach § 14c UStG geschuldet.

  • Alle Einnahmen zur Kleinunternehmergrenze zählen: Das führt oft zu einer unnötigen Regelbesteuerung, nach einem Verzicht mit fünf Jahren Bindung.

  • Reverse Charge mit eigener Steuerpflicht verwechseln: Bei Leistungen an eine irische Plattform schuldet die Plattform die irische Steuer, nicht Sie. Bei Einkäufen aus dem Ausland ist es umgekehrt.

  • Zusammenfassende Meldung vergessen oder falsch abgeben: Sie ist nur bei Empfängern in der EU nötig und entfällt für Kleinunternehmer.

  • Werbeanzeigen als Kleinunternehmer nicht anmelden: Die § 13b-Steuer auf Google- oder Meta-Anzeigen gilt auch für Kleinunternehmer.

  • USt-IdNr. mit Steuernummer verwechseln: Ausländische Anbieter brauchen die USt-IdNr. mit Länderkennung DE, nicht die Steuernummer des Finanzamts.

CAPSIVERA betreut Content Creator mit Einnahmen aus mehreren Plattformen und Ländern und ordnet Leistungsketten und Meldepflichten im Einzelfall ein.

Checkliste · PDF
Steuerlich starten als Creator 2026
Gewerbe, Finanzamt, Umsatzsteuer und Plattform-Steuerdaten – die ersten Schritte für Influencer, Streamer und Content Creator.
Zur Checkliste →

Plattformerlöse im Video

YouTube-Geld aus Irland: Umsatzsteuer?Wie Plattformerlöse aus Irland umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Abschrift lesen

Dein YouTube-Geld kommt von Google Irland. Steht da deutsche Umsatzsteuer drauf? Nein. Und genau das ist die Falle.

Deine Werbeleistung an Google Irland wird nach § 3a Abs. 2 UStG in Irland besteuert. Der Empfänger schuldet die Steuer, nicht du. Deutsche Umsatzsteuer taucht auf der Abrechnung deshalb nie auf.

Steuerfrei heißt nicht meldefrei. Als Regelbesteuerer brauchst du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und meldest diese Umsätze bis zum 25. Tag nach Quartalsende in der Zusammenfassenden Meldung. Kleinunternehmer sind nach § 18a Abs. 4 UStG befreit.

Wir richten deine Umsatzsteuer-ID und die Meldung ein. Mehr Steuer-Klartext für Creator auf capsivera.de.

Aus der Praxis

Alle Praxisfälle →

Häufige Fragen

Muss ich als Creator Umsatzsteuer auf meine YouTube- oder TikTok-Einnahmen zahlen?

In Deutschland in der Regel nicht. Nach § 3 Abs. 11a UStG ist die Plattform Ihr Kunde, und der Leistungsort liegt an ihrem Sitz im Ausland (§ 3a Abs. 2 UStG). Sitzt die Plattform in der EU, schuldet sie die Steuer dort im Reverse-Charge-Verfahren; regelbesteuerte Creator melden den Umsatz in Kennzahl 21 und in der Zusammenfassenden Meldung.

Zählen Plattform-Auszahlungen zur Kleinunternehmergrenze?

Nein. Zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG zählen nur im Inland steuerbare Umsätze. Auszahlungen ausländischer Plattformen sind in Deutschland nicht steuerbar und verbrauchen die Grenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr nicht. Kooperationen mit deutschen Marken und Direkt-Donations von Fans in Deutschland zählen dagegen mit.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Sie ist sinnvoll, auch als Kleinunternehmer. Ausländische Anbieter von Werbung oder Software rechnen nur mit USt-IdNr. ohne Umsatzsteuer ab, und für Leistungen an EU-Plattformen wird sie regelmäßig abgefragt. Eine Zusammenfassende Meldung müssen Kleinunternehmer aber nicht abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG).

Was bedeutet Reverse Charge für Creator?

Reverse Charge heißt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet statt des Leistenden. Leisten Sie an eine Plattform in Irland, schuldet die Plattform die irische Steuer. Kaufen Sie Werbung oder Software bei einem ausländischen Unternehmen, schulden Sie die deutsche Steuer nach § 13b UStG selbst – als Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug.

Muss ich Kooperationen mit deutschen Marken mit Umsatzsteuer abrechnen?

Ja, wenn Sie regelbesteuert sind: Dann berechnen Sie 19 % Umsatzsteuer und melden sie in Kennzahl 81. Als Kleinunternehmer stellen Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG aus. Auch Produkte als Gegenleistung sind ein Umsatz, bewertet mit dem Wert der Produkte.

Welche Kennzahlen gelten 2026 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Creator?

Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland gehören in Kennzahl 21, übrige nicht steuerbare Umsätze wie Auszahlungen einer US-Plattform in Kennzahl 45 und Inlandsumsätze zu 19 % in Kennzahl 81. Werbung aus dem EU-Ausland melden Sie in den Kennzahlen 46 und 47, die abziehbare Vorsteuer daraus in Kennzahl 67.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 3 UStG – Leistungskette bei Plattformen, Abs. 11a (gesetze-im-internet.de)
  2. § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung (gesetze-im-internet.de)
  3. § 19 UStG – Kleinunternehmer, Gesamtumsatz (gesetze-im-internet.de)
  4. § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner (gesetze-im-internet.de)
  5. § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung (gesetze-im-internet.de)
  6. EuGH, Urteil vom 28.02.2023, C-695/20 (Fenix International)
  7. Vordruck USt 1 A – Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 (BMF-Schreiben vom 29.12.2025, via IHK)
  8. IHK Hannover – Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland (Stand 24.03.2026)

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.So arbeitet unsere Redaktion

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