Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Der Leistende stellt ohne Umsatzsteuer in Rechnung, der Empfänger meldet die Steuer an und zieht sie ggf. zugleich als Vorsteuer ab.
Mehr dazu: § 13b UStG bei Bauleistungen: Reverse-Charge im Handwerk · Umsatzsteuer & Reverse-Charge für Content Creator · Merch in die EU
Kurz erklärt am Beispiel
Eine ausländische Plattform (z. B. für Google Ads) rechnet ohne Umsatzsteuer ab; das deutsche Unternehmen meldet die Umsatzsteuer selbst an. Auch im Bau greift Reverse-Charge nach § 13b UStG.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.