Erstgespräch anfragen Login: CAPSIVERA OnlineakteLogin: CAPSIVERA Connect
  1. Startseite
  2. Handwerk
  3. Ratgeber
  4. Bauabzugsteuer (§ 48 EStG): 15 % – und wie Sie sie vermeiden

Ratgeber · Handwerk

Bauabzugsteuer (§ 48 EStG): 15 % – und wie Sie sie vermeiden

Wer Bauleistungen bezieht, muss 15 % vom Rechnungsbetrag ans Finanzamt abführen – es sei denn, eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG liegt vor.

Stand: 20.09.20262 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA

Wer Bauleistungen von einem anderen Unternehmen bezieht, muss unter Umständen 15 % der Rechnung einbehalten und ans Finanzamt abführen – die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG. Wir erklären, wann die Pflicht greift, welche Bagatellgrenzen es gibt und wie die Freistellungsbescheinigung Sie davon befreit.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung hängt vom Einzelfall ab.

Was ist die Bauabzugsteuer?

Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG ist ein Steuerabzug von 15 % auf das Entgelt für Bauleistungen. Sie wurde eingeführt, um Schwarzarbeit am Bau einzudämmen. Anders als bei § 13b UStG geht es hier nicht um Umsatzsteuer, sondern um eine Sicherung der Ertragsteuern des leistenden Betriebs.

Wer muss den Abzug vornehmen?

Zum Einbehalt verpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn er

  • ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist (auch Kleinunternehmer und Vermieter) oder

  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Privatpersonen sind nicht betroffen. Ausnahme für Vermieter: Wer ausschließlich Wohnungen vermietet, muss für Bauleistungen an höchstens zwei Wohnungen keinen Abzug vornehmen (Zwei-Wohnungs-Regel, § 48 Abs. 1 S. 2 EStG).

Ansonsten behält der Auftraggeber 15 % der Gegenleistung ein und meldet sie ans Finanzamt – es sei denn, eine andere Ausnahme greift.

Die Bagatellgrenzen

Ein Abzug muss nicht erfolgen, wenn die Gegenleistung an denselben Leistenden im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich folgende Grenzen nicht übersteigt:

  • 5.000 € im Regelfall.

  • 15.000 €, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze erbringt (z. B. Wohnungsvermietung).

Liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, entfällt der Abzug ebenfalls – unabhängig von der Höhe.

Wie wird die Bauabzugsteuer abgeführt?

Behält der Auftraggeber ab, muss er den Betrag bis zum 10. Tag des Folgemonats beim Finanzamt des Leistenden anmelden und abführen (amtlicher Vordruck). Der Leistende bekommt den Einbehalt später auf seine Steuern angerechnet bzw. erstattet – das Geld ist also nicht „weg“, bindet aber Liquidität.

Der einfache Ausweg: Freistellungsbescheinigung

Mit einer gültigen Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG entfällt der 15-%-Abzug komplett. Als leistender Betrieb sollten Sie diese also stets vorhalten und vorlegen. Als Auftraggeber von Subunternehmern müssen Sie deren Bescheinigung prüfen – sonst haften Sie für den nicht einbehaltenen Betrag. Prüfen Sie dabei Gültigkeit und Echtheit: über die Sicherheitsnummer bzw. die Online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Ein bloßes Stück Papier schützt nicht vor der Haftung.

Details dazu in unserem Beitrag „Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG“.

Bauabzugsteuer vs. § 13b UStG

Die beiden Themen werden oft verwechselt:

  • Bauabzugsteuer (§ 48 EStG): 15-%-Einbehalt zur Sicherung der Ertragsteuern, Befreiung über Freistellungsbescheinigung § 48b.

  • § 13b UStG: Umsatzsteuer-Schuldumkehr (Reverse-Charge), Nachweis über USt 1 TG.

Beide können denselben Auftrag betreffen – aber unabhängig voneinander.

Kein Geld unnötig einbehalten lassen.

CAPSIVERA ist auf Bau- und Ausbauhandwerk spezialisiert. Wir kümmern uns um Freistellungsbescheinigungen, prüfen Ihre Subunternehmer und halten Bauabzugsteuer und § 13b sauber auseinander.

Unser Rat

Handwerksbetriebe sollten die Freistellungsbescheinigung frühzeitig beantragen und ihren Auftraggebern vorlegen. Wir übernehmen Antrag und Überwachung der Gültigkeit.

Interaktiver Rechner

Bauabzugsteuer berechnen

Prüfen Sie, ob Sie als Auftraggeber 15 % Bauabzugsteuer einbehalten müssen und wie viel an den Auftragnehmer ausgezahlt wird. Richtwerte, keine individuelle Beratung.

Liegt Ihnen eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vor?
Ihre Situation als Auftraggeber
Wie wir rechnen
  1. Sind Sie als Auftraggeber Unternehmer, müssen Sie bei Bauleistungen 15 % der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abführen.
  2. Der Abzug bemisst sich vom Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer.
  3. Legt Ihnen der Auftragnehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, entfällt der Abzug vollständig.
  4. Ohne Freistellung entfällt der Abzug nur, wenn die Gegenleistung im Kalenderjahr 5.000 € nicht übersteigt – wenn Sie ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze ausführen, 15.000 €.
  5. Der einbehaltene Betrag wird auf die Steuern des Auftragnehmers angerechnet.

Einzubehaltende Bauabzugsteuer

–

Gegenleistung (brutto)
–
− Bauabzugsteuer (15 %)
–
Auszahlung an den Auftragnehmer
–

Der Abzug entfällt, wenn Ihnen eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt oder die Gegenleistung im Kalenderjahr die Bagatellgrenze nicht übersteigt (5.000 €, bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen 15.000 €). Der Abzug bemisst sich vom Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer. Vereinfachte Berechnung nach § 48 EStG.

Vereinfachte Orientierung, keine individuelle Beratung. Ihre Eingaben werden nicht gespeichert.

Bauabzugsteuer in kurzen Videos

Bauabzugsteuer & FreistellungsbescheinigungOhne Freistellungsbescheinigung muss der Auftraggeber 15 Prozent einbehalten und abführen.
Bauabzugsteuer: Wischen nein, Strahlen jaWann Reinigungsarbeiten zur Bauleistung werden und die Bauabzugsteuer greift.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Bauabzugsteuer?

15 % der Gegenleistung (Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer).

Wie vermeide ich den Abzug?

Mit einer gültigen Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, die dem Auftraggeber vorgelegt wird.

Gibt es Freigrenzen?

Ja: 5.000 € je Leistungsempfänger und Jahr, bzw. 15.000 € bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen.

Wann entfällt der Steuerabzug bei Bauleistungen?

Der Abzug entfällt bei einer gültigen Freistellungsbescheinigung nach Paragraf 48b EStG oder wenn die Gegenleistung im Kalenderjahr 5.000 Euro nicht übersteigt. Bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen liegt die Grenze bei 15.000 Euro.

Ab wann muss ich einbehalten?

Wenn Sie als unternehmerischer Auftraggeber Bauleistungen beziehen, keine Freistellungsbescheinigung vorliegt und die Bagatellgrenze (5.000 € bzw. 15.000 €) überschritten wird.

Ist das Geld für den Handwerker verloren?

Nein. Der einbehaltene Betrag wird auf die Steuern des leistenden Betriebs angerechnet oder erstattet – er bindet aber bis dahin Liquidität.

Verwandte Themen

Quellen

  1. BZSt: Freistellungsbescheinigung § 48b EStG
  2. § 48 EStG (Gesetzestext)

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

Reden wir über Ihr Geschäft.

Erstgespräch anfragen, ehrliche Einschätzung bekommen, Festpreis statt Stundenabrechnung. Baustelle oder Livestream – egal.

Erstgespräch anfragen

Frag die CAPSIVERA-KI

Steuerfragen für Handwerk, Gebäudedienstleistung & Content Creator – belegt aus unseren Ratgebern, mit Quellen.