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Diskret · Digital · Bundesweit

Steuerberater für OnlyFans-Creator

Plattform-Einkünfte, Umsatzsteuer und Reverse-Charge, Gewerbe und Betriebsausgaben: Wir ordnen Ihre Steuerthemen als Creator und rechnen sauber mit dem Finanzamt ab. Vertraulich und ohne Bewertung Ihrer Tätigkeit.

  • Umsatzsteuer & Reverse-Charge
  • Gewerbe & Einkommensteuer
  • Betriebsausgaben
  • Verschwiegenheitspflicht
Worauf es ankommt

Ihre drei Steuerthemen als OnlyFans-Creator

01

Gewerbe & Einkommensteuer

Einkünfte aus OnlyFans sind steuerpflichtig und in der Regel als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG einzuordnen — meist ist eine Gewerbeanmeldung nötig. Gewerbesteuer fällt erst oberhalb des Freibetrags von 24.500 € Gewerbeertrag an (§ 11 Abs. 1 GewStG) und wird über § 35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet. Wir klären Anmeldung, Gewinnermittlung und Vorauszahlungen.

02

Umsatzsteuer & Reverse-Charge

Bei ausländischen Plattformen verlagert sich der Leistungsort häufig ins Ausland; dann greift in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren. Der EuGH hat für OnlyFans die Leistungskette Creator → Plattform → Fan bestätigt (Urteil vom 28.2.2023, C-695/20, Fenix International; § 3 Abs. 11a UStG). Das hat Folgen für Rechnungen, USt-IdNr. und die Kleinunternehmer-Regelung.

03

Betriebsausgaben & Diskretion

Equipment, Software und anteilig Miete oder Internet können Betriebsausgaben sein. Wir arbeiten digital und bundesweit und unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht — Ihre Tätigkeit behandeln wir sachlich.

Das häufigste Missverständnis

Umsatzsteuer & Reverse-Charge bei OnlyFans

OnlyFans sitzt im Ausland. Das verändert die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Auszahlungen — und sorgt regelmäßig für Unsicherheit. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Hinweis: Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab — unter anderem von Sitz der Plattform, Vertragsgestaltung und weiteren Einkünften. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Beratung. Stand: September 2026.

  1. 01

    Leistungsort

    Bei elektronisch erbrachten Leistungen an eine ausländische Plattform liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort häufig im Ausland. Deutsche Umsatzsteuer fällt auf diese Auszahlungen dann in der Regel nicht an.

  2. 02

    Reverse-Charge

    Übernimmt die Plattform als Leistungsempfänger die Steuerschuld, rechnen Sie ohne deutsche Umsatzsteuer ab. Für die korrekte Behandlung ist in der Regel eine USt-IdNr. erforderlich.

  3. 03

    Kleinunternehmer-Regelung

    Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann greifen (bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr, Werte seit 2025) — die grenzüberschreitende Leistung an die Plattform bleibt davon aber unberührt: USt-IdNr. und ggf. Meldepflichten bleiben bestehen. Hier lohnt eine Einzelfallprüfung.

  4. 04

    Melde- und Erklärungspflichten

    Je nach Sitz der Plattform können weitere Pflichten greifen, etwa eine Zusammenfassende Meldung. Wir richten die Abläufe so ein, dass Fristen eingehalten werden.

Häufige Fragen

OnlyFans & Steuern — kurz beantwortet

In der Regel ja: Die Tätigkeit ist meist gewerblich und damit anmeldepflichtig. Wir prüfen Ihren Fall und unterstützen bei der Anmeldung.

Vertraulich · Unverbindlich

Reden wir über Ihre Steuern.

Kostenloses Erstgespräch, digital und unverbindlich. Wir klären Ihre Fragen zu OnlyFans, Umsatzsteuer und Gewerbe — diskret und auf Augenhöhe.

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