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Eine Gutschrift ist im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, die nicht der leistende Unternehmer ausstellt, sondern sein Kunde, der Leistungsempfänger (§ 14 Abs. 2 UStG). Sie wirkt nur als Rechnung, wenn beide das vorher vereinbart haben, und muss die Angabe „Gutschrift“ tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Widerspricht der leistende Unternehmer dem Dokument, verliert es die Wirkung einer Rechnung.
So funktioniert es
Wer ausstellt: der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist, oder ein von ihm beauftragter Dritter.
Vereinbarung: Sie muss vor der Abrechnung getroffen sein, etwa im Rahmenvertrag. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor.
Inhalt: Die Gutschrift braucht alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, auch die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, also Ihre.
Typische Fälle: Agenturen und Vermarkter gegenüber Content Creatorn, Provisionsabrechnungen, Facility-Management-Firmen gegenüber Reinigungs- oder Hausmeisterbetrieben.
E-Rechnung: Sobald die E-Rechnungspflicht für den Aussteller gilt, muss auch eine Gutschrift zwischen inländischen Unternehmen eine E-Rechnung sein.
Ist der Steuerausweis falsch, etwa weil Sie Kleinunternehmer sind oder § 13b UStG gilt, sollten Sie der Gutschrift widersprechen und eine korrigierte Fassung verlangen.
Typischer Fehler
„Gutschrift“ wird im Alltag für Stornos und Preisnachlässe verwendet. Umsatzsteuerlich ist das eine Rechnungskorrektur; die Bezeichnung „Gutschrift“ führt dort zu Verwechslungen.
Mehr dazu
Kurz erklärt am Beispiel
Beispiel: Ein Facility-Management-Unternehmen rechnet die Unterhaltsreinigung eines Gebäudereinigers monatlich per Gutschrift ab: 4.000 € netto zuzüglich 760 € Umsatzsteuer, zusammen 4.760 €. Der Gebäudereiniger schreibt keine eigene Rechnung, prüft aber jede Gutschrift und bucht sie wie eine Ausgangsrechnung. Das Facility-Management-Unternehmen zieht die 760 € als Vorsteuer ab.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer Gutschrift und einer Rechnungskorrektur?
Eine Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 2 UStG ist eine Rechnung, die der Kunde für eine erhaltene Leistung ausstellt. Eine Rechnungskorrektur oder Stornorechnung mindert dagegen eine bereits gestellte Rechnung, etwa wegen eines Preisnachlasses.
Muss ich als Leistender einer Gutschrift zustimmen?
Ja. Die Abrechnung per Gutschrift muss vorher zwischen Ihnen und Ihrem Kunden vereinbart sein. Widersprechen Sie einer Gutschrift, verliert sie die Wirkung einer Rechnung.
Was tun, wenn auf meiner Gutschrift Umsatzsteuer steht, obwohl ich Kleinunternehmer bin?
Widersprechen Sie der Gutschrift und bitten Sie um eine Fassung ohne Steuerausweis mit Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Ein falscher Steuerausweis kann sonst zu einer Steuerschuld nach § 14c UStG führen.
In diesen Beiträgen erklärt
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Quellen
Weitere Begriffe
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