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Branche · Gebäudedienstleistung

Steuerberater Glas- & Fassadenreinigung – Mindestlohn & § 13b

Glas- und Fassadenreinigung: Branchenmindestlohn Lohngruppe 6, Höhen- und Erschwerniszulagen, AÜG und Reverse-Charge sicher im Griff.

Stand: 20.09.2026Festpreis100 % digital

Glas- und Fassadenreinigung ist Lohngruppe 6 im Gebäudereinigerhandwerk – mit eigenem Mindestlohn, Höhenzulagen und strengen Lohnvorgaben. Dazu kommen Reverse-Charge bei Reinigungs- und Bauleistungen und die Regeln der Arbeitnehmerüberlassung. Wir halten Ihre Lohnabrechnung und Umsatzsteuer sauber.

Womit wir Ihren Betrieb unterstützen

  • Lohnabrechnung nach Rahmentarif Gebäudereinigung inkl. Lohngruppe 6

  • Korrekte Erfassung von Höhen- und Erschwerniszulagen

  • Prüfung § 13b UStG bei Reinigungs- und Bauleistungen

  • Beratung bei Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) und Subunternehmern

  • Kalkulation von Objekt- und Stundenpreisen

  • Buchhaltung mit DATEV oder Pennylane

Steuerliche Besonderheiten

Branchenmindestlohn Lohngruppe 6

Für die Glas- und Fassadenreinigung gilt der Branchenmindestlohn der Lohngruppe 6. Er beträgt seit dem 1. Januar 2026 bundeseinheitlich 18,40 € pro Stunde (Lohngruppe 1, Innen- und Unterhaltsreinigung: 15,00 € pro Stunde). Der allgemeinverbindliche Tarif liegt deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € und gilt auch für nicht tarifgebundene Betriebe.

Höhen- und Erschwerniszulagen

Arbeiten in großer Höhe, an Seilen oder mit besonderer Erschwernis lösen tarifliche Zuschläge aus. Diese müssen korrekt abgerechnet und lohnsteuerlich verarbeitet werden – wir richten Ihre Lohnbuchhaltung darauf ein.

Reverse-Charge nach § 13b UStG

Erbringen Sie Gebäudereinigungsleistungen an einen anderen Reinigungsunternehmer, geht die Umsatzsteuerschuld nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG auf diesen über. Fassadenarbeiten, die über die Reinigung hinausgehen (z. B. Instandsetzung, Beschichtung), können Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG sein. Wir prüfen die Einordnung pro Auftrag.

Arbeitnehmerüberlassung

Setzen Sie Personal bei anderen Betrieben ein oder leihen Sie Kräfte, ist die Erlaubnispflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 AÜG) zu beachten. Fehlt die Erlaubnis, drohen Bußgelder und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses beim Entleiher.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Glas- und Fassadenreinigung 2026?

In der Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung) gilt seit dem 1. Januar 2026 ein bundeseinheitlicher Branchenmindestlohn von 18,40 € pro Stunde. In Lohngruppe 1 sind es 15,00 € pro Stunde.

Wann muss ich als Reinigungsbetrieb ohne Umsatzsteuer abrechnen?

Wenn Sie Gebäudereinigungsleistungen an ein anderes Reinigungsunternehmen erbringen, greift Reverse-Charge nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG – der Auftraggeber schuldet dann die Umsatzsteuer.

Brauche ich eine Erlaubnis, wenn ich Reinigungskräfte verleihe?

Ja. Die Arbeitnehmerüberlassung ist nach § 1 AÜG erlaubnispflichtig. Ohne Erlaubnis drohen Bußgelder und ein fingiertes Arbeitsverhältnis beim Entleiher.

Gilt der Branchenmindestlohn auch, wenn mein Betrieb nicht tarifgebunden ist?

Ja. Der Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk ist allgemeinverbindlich und gilt für alle gewerblichen Beschäftigten – unabhängig von der Tarifbindung des Betriebs.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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