Wissen · Content Creator & Umsatzsteuer
E-Rechnung für Content Creator: Plattformen, Sponsoring & Pflichten
Betrifft die E-Rechnungspflicht auch Creator? Kurz: Für ausländische Plattformen wie YouTube oder Twitch in der Regel nicht – für deutsche Sponsoren und Agenturen dagegen schon. Und empfangen können müssen E-Rechnungen seit 2025 alle Unternehmer. Hier die Einordnung.
Die Grundregel: nur inländisches B2B
Die E-Rechnungspflicht gilt ausschließlich für steuerbare Umsätze zwischen zwei inländischen Unternehmen (B2B). Entscheidend ist, dass beide Parteien ihren Sitz in Deutschland haben.
- Privatkunden (B2C) sind ausgenommen.
- Auslandsgeschäfte fallen nicht unter die deutsche E-Rechnungspflicht.
Für Creator ist damit weniger die Plattform entscheidend als die Frage: Wer ist mein Vertragspartner – und wo sitzt er?
Plattform-Einnahmen: YouTube, Twitch, TikTok & Co.
Die großen Plattformen sitzen im Ausland (z. B. Google Irland, Twitch/Amazon). Damit ist die Abrechnung mit ihnen kein inländisches B2B – eine deutsche E-Rechnung ist hier in der Regel nicht erforderlich.
- Die Abrechnung läuft meist über Gutschriften der Plattform, nicht über Ihre Rechnung.
- Umsatzsteuerlich greift häufig das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) bzw. bei US-Plattformen die Quellensteuer-Thematik.
Wie Reverse-Charge und US-Quellensteuer funktionieren, erklären wir in eigenen Artikeln.
Deutsche Sponsoren, Agenturen & Kooperationen
Anders sieht es aus, wenn ein deutscher Auftraggeber – eine Marke, eine Agentur oder ein Unternehmen – Sie für eine Kooperation bezahlt und Sie eine Rechnung stellen. Das ist inländisches B2B, also gelten die E-Rechnungsregeln.
- 2025 und 2026: noch Wahlrecht; PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
- Ab 2027: Pflicht bei einem Vorjahresumsatz über 800.000 €.
- Ab 2028: Pflicht für alle.
Für die meisten Creator heißt das praktisch: spätestens 2028 verpflichtend, vorher freiwillig möglich.
Empfangen müssen alle – auch Kleinunternehmer
Unabhängig von Ihren eigenen Rechnungen gilt: Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Unternehmer E-Rechnungen empfangen können – auch jeder Creator mit Gewerbe oder selbstständiger Tätigkeit.
Typische Fälle: Rechnungen von deutschen Tools, Equipment-Händlern, Agenturen oder Steuerberatern. Als Eingangskanal genügt ein E-Mail-Postfach; zum Lesen der XML-Datei brauchen Sie eine Software oder den kostenlosen Viewer der Finanzverwaltung.
Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist von der Ausstellung einer E-Rechnung befreit (§ 34a UStDV) – Sie dürfen aber freiwillig elektronisch abrechnen.
Wichtig: Die Befreiung gilt nur fürs Ausstellen. Empfangen müssen auch Kleinunternehmer seit 2025.
Was Creator jetzt tun sollten
- Empfang einrichten: ein Postfach für eingehende Rechnungen plus einen Weg, XML-Dateien zu lesen.
- Kundenstruktur prüfen: Haben Sie deutsche B2B-Auftraggeber wie Sponsoren oder Agenturen?
- Software wählen, die XRechnung/ZUGFeRD erstellen kann, falls Sie deutsche Firmen abrechnen.
- Plattform-Gutschriften und Reverse-Charge sauber verbuchen.
- Bei Auslandsbezug früh beraten lassen – hier lauern die meisten Fehler.
Häufige Fragen
Muss ich für YouTube- oder Twitch-Einnahmen eine E-Rechnung erstellen?
In der Regel nein. Diese Plattformen sitzen im Ausland, es liegt kein inländisches B2B vor. Häufig greift stattdessen das Reverse-Charge-Verfahren.
Und bei einem deutschen Sponsor oder einer deutschen Agentur?
Dann handelt es sich um inländisches B2B – die E-Rechnungsregeln gelten. Verpflichtend wird das Ausstellen spätestens 2028, ab 2027 bei einem Vorjahresumsatz über 800.000 €.
Ich bin Kleinunternehmer – betrifft mich die E-Rechnung?
Ausstellen müssen Sie keine E-Rechnung. Empfangen können müssen Sie aber seit dem 1.1.2025 – das gilt ausdrücklich auch für Kleinunternehmer.
Reicht ein E-Mail-Postfach für den Empfang?
Ja, für den Eingang genügt ein E-Mail-Postfach. Zum Lesen der XML-Datei brauchen Sie eine Software oder den kostenlosen Viewer der Finanzverwaltung.
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