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Wissen · Content Creator & Umsatzsteuer

E-Rechnung für Content Creator: Plattformen, Sponsoring & Pflichten

Betrifft die E-Rechnungspflicht auch Creator? Kurz: Für ausländische Plattformen wie YouTube oder Twitch in der Regel nicht – für deutsche Sponsoren und Agenturen dagegen schon. Und empfangen können müssen E-Rechnungen seit 2025 alle Unternehmer. Hier die Einordnung.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung hängt vom Einzelfall ab.

Die Grundregel: nur inländisches B2B

Die E-Rechnungspflicht gilt ausschließlich für steuerbare Umsätze zwischen zwei inländischen Unternehmen (B2B). Entscheidend ist, dass beide Parteien ihren Sitz in Deutschland haben.

  • Privatkunden (B2C) sind ausgenommen.
  • Auslandsgeschäfte fallen nicht unter die deutsche E-Rechnungspflicht.

Für Creator ist damit weniger die Plattform entscheidend als die Frage: Wer ist mein Vertragspartner – und wo sitzt er?

Plattform-Einnahmen: YouTube, Twitch, TikTok & Co.

Die großen Plattformen sitzen im Ausland (z. B. Google Irland, Twitch/Amazon). Damit ist die Abrechnung mit ihnen kein inländisches B2B – eine deutsche E-Rechnung ist hier in der Regel nicht erforderlich.

  • Die Abrechnung läuft meist über Gutschriften der Plattform, nicht über Ihre Rechnung.
  • Umsatzsteuerlich greift häufig das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) bzw. bei US-Plattformen die Quellensteuer-Thematik.

Wie Reverse-Charge und US-Quellensteuer funktionieren, erklären wir in eigenen Artikeln.

Deutsche Sponsoren, Agenturen & Kooperationen

Anders sieht es aus, wenn ein deutscher Auftraggeber – eine Marke, eine Agentur oder ein Unternehmen – Sie für eine Kooperation bezahlt und Sie eine Rechnung stellen. Das ist inländisches B2B, also gelten die E-Rechnungsregeln.

  • 2025 und 2026: noch Wahlrecht; PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
  • Ab 2027: Pflicht bei einem Vorjahresumsatz über 800.000 €.
  • Ab 2028: Pflicht für alle.

Für die meisten Creator heißt das praktisch: spätestens 2028 verpflichtend, vorher freiwillig möglich.

Empfangen müssen alle – auch Kleinunternehmer

Unabhängig von Ihren eigenen Rechnungen gilt: Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Unternehmer E-Rechnungen empfangen können – auch jeder Creator mit Gewerbe oder selbstständiger Tätigkeit.

Typische Fälle: Rechnungen von deutschen Tools, Equipment-Händlern, Agenturen oder Steuerberatern. Als Eingangskanal genügt ein E-Mail-Postfach; zum Lesen der XML-Datei brauchen Sie eine Software oder den kostenlosen Viewer der Finanzverwaltung.

Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist von der Ausstellung einer E-Rechnung befreit (§ 34a UStDV) – Sie dürfen aber freiwillig elektronisch abrechnen.

Wichtig: Die Befreiung gilt nur fürs Ausstellen. Empfangen müssen auch Kleinunternehmer seit 2025.

Was Creator jetzt tun sollten

  • Empfang einrichten: ein Postfach für eingehende Rechnungen plus einen Weg, XML-Dateien zu lesen.
  • Kundenstruktur prüfen: Haben Sie deutsche B2B-Auftraggeber wie Sponsoren oder Agenturen?
  • Software wählen, die XRechnung/ZUGFeRD erstellen kann, falls Sie deutsche Firmen abrechnen.
  • Plattform-Gutschriften und Reverse-Charge sauber verbuchen.
  • Bei Auslandsbezug früh beraten lassen – hier lauern die meisten Fehler.

Häufige Fragen

Muss ich für YouTube- oder Twitch-Einnahmen eine E-Rechnung erstellen?

In der Regel nein. Diese Plattformen sitzen im Ausland, es liegt kein inländisches B2B vor. Häufig greift stattdessen das Reverse-Charge-Verfahren.

Und bei einem deutschen Sponsor oder einer deutschen Agentur?

Dann handelt es sich um inländisches B2B – die E-Rechnungsregeln gelten. Verpflichtend wird das Ausstellen spätestens 2028, ab 2027 bei einem Vorjahresumsatz über 800.000 €.

Ich bin Kleinunternehmer – betrifft mich die E-Rechnung?

Ausstellen müssen Sie keine E-Rechnung. Empfangen können müssen Sie aber seit dem 1.1.2025 – das gilt ausdrücklich auch für Kleinunternehmer.

Reicht ein E-Mail-Postfach für den Empfang?

Ja, für den Eingang genügt ein E-Mail-Postfach. Zum Lesen der XML-Datei brauchen Sie eine Software oder den kostenlosen Viewer der Finanzverwaltung.

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