Kamera absetzen: 800 Euro sind die Grenze
Bis 800 Euro netto sofort, darüber verteilt über die Nutzungsdauer.
Kamera, Ringlicht, Software, Reisen, das Arbeitszimmer – vieles davon senkt Ihre Steuer. Aber nicht alles ist absetzbar, und gerade Kleidung und Reisen prüft das Finanzamt genau. Wir zeigen, was als Betriebsausgabe zählt und was nicht.
Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG), senken Ihren Gewinn und damit Einkommen- und Gewerbesteuer. Entscheidend ist der nachweisbare Zusammenhang mit Ihrer Creator-Tätigkeit.
Bei privat und betrieblich genutzten Dingen (Handy, Internet, Kfz) zählt nur der betriebliche Anteil. Diesen Anteil sollten Sie plausibel dokumentieren.
Wer regelbesteuert ist (kein Kleinunternehmer), zieht aus betrieblichen Anschaffungen die Vorsteuer. Achten Sie auf ordnungsgemäße Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis.
Diese Kostenblöcke sind für Creator besonders relevant – mit den typischen Fallstricken:
Hinweis: Die Abziehbarkeit hängt vom Einzelfall und der tatsächlichen Nutzung ab. Diese Übersicht ist allgemein gehalten und ersetzt keine individuelle Beratung. Stand: September 2026.
Kamera, Objektive, Licht, Mikrofon, Rechner und Smartphone sind bei betrieblicher Nutzung Betriebsausgaben. Über 800 € netto werden sie in der Regel über die Nutzungsdauer abgeschrieben (AfA), darunter als GWG sofort.
Schnittsoftware, Cloud-Speicher, Stockmaterial, Musiklizenzen, Kontoführung und Plattformgebühren sind laufende Betriebsausgaben.
Ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Alternativ gilt die Homeoffice-Pauschale von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € im Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG).
Betrieblich veranlasste Reisen (Dreh, Event, Kooperation) sind absetzbar, inklusive Verpflegungspauschalen. Rein private oder gemischte „Content-Reisen“ prüft das Finanzamt kritisch – Programm und Anlass sollten dokumentiert sein.
Nur typische Berufskleidung ist absetzbar. Normale Mode – auch wenn ausschließlich für Videos gekauft – erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an, weil sie privat tragbar ist.
Für betriebliche Fahrten sind die tatsächlichen Kosten oder die Kilometerpauschale absetzbar. Bei einem Firmenwagen ist der private Nutzungsanteil (z. B. 1-%-Regelung) zu versteuern.
In der Regel nein. Absetzbar ist nur typische Berufskleidung; normale, privat tragbare Mode erkennt das Finanzamt meist nicht an, selbst wenn sie ausschließlich für Videos genutzt wird.
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Bis 800 Euro netto sofort, darüber verteilt über die Nutzungsdauer.
Die Tagespauschale fürs Homeoffice und ihre Jahresobergrenze.