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Umsatzsteuer verständlich

Umsatzsteuer & Reverse-Charge für Content Creator

YouTube, Twitch, TikTok, Patreon, OnlyFans & Co. sitzen meist im Ausland. Das entscheidet häufig darüber, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt und ob Sie eine USt-IdNr. benötigen. Wir ordnen Ihren Fall und richten die Abläufe sauber ein.

  • Leistungsort
  • Reverse-Charge
  • USt-IdNr.
  • Zusammenfassende Meldung
  • Kleinunternehmer
Das Grundprinzip

Drei Begriffe, die alles entscheiden

01

Wer ist überhaupt Ihr Kunde?

Nicht der Abonnent, sondern die Plattform. § 3 Abs. 11a UStG fingiert eine Leistungskette: Sie leisten an die Plattform, die Plattform leistet elektronisch an den Endkunden. Der EuGH hat das für OnlyFans ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 28.2.2023, C-695/20, Fenix International).

02

Leistungsort

Weil die Plattform Leistungsempfänger ist, liegt der Leistungsort an ihrem Sitz (§ 3a Abs. 2 UStG). Bei einer ausländischen Plattform ist der Umsatz damit nicht im Inland steuerbar – es entsteht keine deutsche Umsatzsteuer auf die Auszahlung.

03

EU oder Drittland macht den Unterschied

Sitzt die Plattform in der EU – etwa Google Ireland für YouTube und AdSense – greift Reverse-Charge und es ist eine Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG abzugeben. Sitzt sie im Drittland, etwa OnlyFans über Fenix International im Vereinigten Königreich, entfällt die Zusammenfassende Meldung; die USt-IdNr. bleibt gleichwohl relevant.

Schritt für Schritt

So funktioniert Reverse-Charge bei Plattformen

Der häufigste Irrtum lautet: „Ausland heißt steuerfrei.“ Tatsächlich geht es um den Leistungsort und darum, wer die Umsatzsteuer schuldet. Die Logik in fünf Schritten:

Hinweis: Welche Regelung im Einzelfall gilt, hängt unter anderem vom Sitz der Plattform, Ihren weiteren Einkünften und der Vertragsgestaltung ab. Diese Übersicht ist allgemein gehalten und ersetzt keine individuelle Beratung. Stand: September 2026.

  1. 01

    Sie leisten an die Plattform (B2B)

    Umsatzsteuerlich erbringen Sie Ihre Leistung an die Plattform als Unternehmen — nicht an die einzelnen Fans oder Zuschauer. Das ist der Ausgangspunkt der gesamten Beurteilung.

  2. 02

    Leistungsort im Ausland

    Sitzt die Plattform im EU-Ausland (z. B. Irland) oder im Drittland (z. B. USA, UK), liegt der Leistungsort dort. Auf die Auszahlung fällt dann in der Regel keine deutsche Umsatzsteuer an.

  3. 03

    USt-IdNr. erforderlich

    Für die grenzüberschreitende B2B-Leistung benötigen Sie regelmäßig eine USt-IdNr. — auch dann, wenn Sie sonst keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen.

  4. 04

    Zusammenfassende Meldung (EU)

    Bei Plattformen im EU-Ausland ist häufig eine Zusammenfassende Meldung abzugeben. Bei Drittländern entfällt sie — der Leistungsort bleibt aber im Ausland.

  5. 05

    Kleinunternehmer-Sonderfall

    Auch als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) brauchen Sie für die Leistung an eine EU-Plattform in der Regel eine USt-IdNr. und ggf. eine Zusammenfassende Meldung. Die Vereinfachung des § 19 greift hier oft nicht wie erwartet.

Häufige Fragen

Umsatzsteuer für Creator — kurz beantwortet

Regelmäßig die Plattform. § 3 Abs. 11a UStG fingiert eine Dienstleistungskommission: Sie leisten an die Plattform, die Plattform erbringt die elektronische Leistung an den Endkunden. Der EuGH hat diese Sichtweise mit Urteil vom 28.2.2023 (C-695/20, Fenix International) für OnlyFans bestätigt.

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