Umsatzsteuer & Reverse-Charge für Content Creator
YouTube, Twitch, TikTok, Patreon, OnlyFans & Co. sitzen meist im Ausland. Das entscheidet häufig darüber, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt und ob Sie eine USt-IdNr. benötigen. Wir ordnen Ihren Fall und richten die Abläufe sauber ein.
- Leistungsort
- Reverse-Charge
- USt-IdNr.
- Zusammenfassende Meldung
- Kleinunternehmer
Drei Begriffe, die alles entscheiden
Wer ist überhaupt Ihr Kunde?
Nicht der Abonnent, sondern die Plattform. § 3 Abs. 11a UStG fingiert eine Leistungskette: Sie leisten an die Plattform, die Plattform leistet elektronisch an den Endkunden. Der EuGH hat das für OnlyFans ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 28.2.2023, C-695/20, Fenix International).
Leistungsort
Weil die Plattform Leistungsempfänger ist, liegt der Leistungsort an ihrem Sitz (§ 3a Abs. 2 UStG). Bei einer ausländischen Plattform ist der Umsatz damit nicht im Inland steuerbar – es entsteht keine deutsche Umsatzsteuer auf die Auszahlung.
EU oder Drittland macht den Unterschied
Sitzt die Plattform in der EU – etwa Google Ireland für YouTube und AdSense – greift Reverse-Charge und es ist eine Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG abzugeben. Sitzt sie im Drittland, etwa OnlyFans über Fenix International im Vereinigten Königreich, entfällt die Zusammenfassende Meldung; die USt-IdNr. bleibt gleichwohl relevant.
So funktioniert Reverse-Charge bei Plattformen
Der häufigste Irrtum lautet: „Ausland heißt steuerfrei.“ Tatsächlich geht es um den Leistungsort und darum, wer die Umsatzsteuer schuldet. Die Logik in fünf Schritten:
Hinweis: Welche Regelung im Einzelfall gilt, hängt unter anderem vom Sitz der Plattform, Ihren weiteren Einkünften und der Vertragsgestaltung ab. Diese Übersicht ist allgemein gehalten und ersetzt keine individuelle Beratung.
- 01
Sie leisten an die Plattform (B2B)
Umsatzsteuerlich erbringen Sie Ihre Leistung an die Plattform als Unternehmen — nicht an die einzelnen Fans oder Zuschauer. Das ist der Ausgangspunkt der gesamten Beurteilung.
- 02
Leistungsort im Ausland
Sitzt die Plattform im EU-Ausland (z. B. Irland) oder im Drittland (z. B. USA, UK), liegt der Leistungsort dort. Auf die Auszahlung fällt dann in der Regel keine deutsche Umsatzsteuer an.
- 03
USt-IdNr. erforderlich
Für die grenzüberschreitende B2B-Leistung benötigen Sie regelmäßig eine USt-IdNr. — auch dann, wenn Sie sonst keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen.
- 04
Zusammenfassende Meldung (EU)
Bei Plattformen im EU-Ausland ist häufig eine Zusammenfassende Meldung abzugeben. Bei Drittländern entfällt sie — der Leistungsort bleibt aber im Ausland.
- 05
Kleinunternehmer-Sonderfall
Auch als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) brauchen Sie für die Leistung an eine EU-Plattform in der Regel eine USt-IdNr. und ggf. eine Zusammenfassende Meldung. Die Vereinfachung des § 19 greift hier oft nicht wie erwartet.
Umsatzsteuer für Creator — kurz beantwortet
Regelmäßig die Plattform. § 3 Abs. 11a UStG fingiert eine Dienstleistungskommission: Sie leisten an die Plattform, die Plattform erbringt die elektronische Leistung an den Endkunden. Der EuGH hat diese Sichtweise mit Urteil vom 28.2.2023 (C-695/20, Fenix International) für OnlyFans bestätigt.
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