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Umsatzsteuer verständlich

Umsatzsteuer & Reverse-Charge für Content Creator

YouTube, Twitch, TikTok, Patreon, OnlyFans & Co. sitzen meist im Ausland. Das entscheidet häufig darüber, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt und ob Sie eine USt-IdNr. benötigen. Wir ordnen Ihren Fall und richten die Abläufe sauber ein.

  • Leistungsort
  • Reverse-Charge
  • USt-IdNr.
  • Zusammenfassende Meldung
  • Kleinunternehmer
Das Grundprinzip

Drei Begriffe, die alles entscheiden

01

Wer ist überhaupt Ihr Kunde?

Nicht der Abonnent, sondern die Plattform. § 3 Abs. 11a UStG fingiert eine Leistungskette: Sie leisten an die Plattform, die Plattform leistet elektronisch an den Endkunden. Der EuGH hat das für OnlyFans ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 28.2.2023, C-695/20, Fenix International).

02

Leistungsort

Weil die Plattform Leistungsempfänger ist, liegt der Leistungsort an ihrem Sitz (§ 3a Abs. 2 UStG). Bei einer ausländischen Plattform ist der Umsatz damit nicht im Inland steuerbar – es entsteht keine deutsche Umsatzsteuer auf die Auszahlung.

03

EU oder Drittland macht den Unterschied

Sitzt die Plattform in der EU – etwa Google Ireland für YouTube und AdSense – greift Reverse-Charge und es ist eine Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG abzugeben. Sitzt sie im Drittland, etwa OnlyFans über Fenix International im Vereinigten Königreich, entfällt die Zusammenfassende Meldung; die USt-IdNr. bleibt gleichwohl relevant.

Schritt für Schritt

So funktioniert Reverse-Charge bei Plattformen

Der häufigste Irrtum lautet: „Ausland heißt steuerfrei.“ Tatsächlich geht es um den Leistungsort und darum, wer die Umsatzsteuer schuldet. Die Logik in fünf Schritten:

Hinweis: Welche Regelung im Einzelfall gilt, hängt unter anderem vom Sitz der Plattform, Ihren weiteren Einkünften und der Vertragsgestaltung ab. Diese Übersicht ist allgemein gehalten und ersetzt keine individuelle Beratung.

  1. 01

    Sie leisten an die Plattform (B2B)

    Umsatzsteuerlich erbringen Sie Ihre Leistung an die Plattform als Unternehmen — nicht an die einzelnen Fans oder Zuschauer. Das ist der Ausgangspunkt der gesamten Beurteilung.

  2. 02

    Leistungsort im Ausland

    Sitzt die Plattform im EU-Ausland (z. B. Irland) oder im Drittland (z. B. USA, UK), liegt der Leistungsort dort. Auf die Auszahlung fällt dann in der Regel keine deutsche Umsatzsteuer an.

  3. 03

    USt-IdNr. erforderlich

    Für die grenzüberschreitende B2B-Leistung benötigen Sie regelmäßig eine USt-IdNr. — auch dann, wenn Sie sonst keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen.

  4. 04

    Zusammenfassende Meldung (EU)

    Bei Plattformen im EU-Ausland ist häufig eine Zusammenfassende Meldung abzugeben. Bei Drittländern entfällt sie — der Leistungsort bleibt aber im Ausland.

  5. 05

    Kleinunternehmer-Sonderfall

    Auch als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) brauchen Sie für die Leistung an eine EU-Plattform in der Regel eine USt-IdNr. und ggf. eine Zusammenfassende Meldung. Die Vereinfachung des § 19 greift hier oft nicht wie erwartet.

Häufige Fragen

Umsatzsteuer für Creator — kurz beantwortet

Regelmäßig die Plattform. § 3 Abs. 11a UStG fingiert eine Dienstleistungskommission: Sie leisten an die Plattform, die Plattform erbringt die elektronische Leistung an den Endkunden. Der EuGH hat diese Sichtweise mit Urteil vom 28.2.2023 (C-695/20, Fenix International) für OnlyFans bestätigt.

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