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Kleinunternehmerregelung 2026: die 25.000-/100.000-€-Grenze

Seit 2025 gelten neue Umsatzgrenzen: bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr bleiben Sie als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit.

Stand: 20.09.20262 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA

Keine Umsatzsteuer, weniger Bürokratie – aber kein Vorsteuerabzug: Die Kleinunternehmerregelung klingt einfach, hat für Creator aber Tücken. Wir zeigen die neuen Grenzen ab 2025 und warum § 19 bei Auslandsplattformen oft nicht wie erwartet greift.

  • 25.000 €

  • 100.000 €

  • Vorsteuer

  • Reverse-Charge

  • Regelbesteuerung

Drei Punkte, die alles entscheiden

Neue Grenzen seit 2025

Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr maximal 25.000 € Nettoumsatz und im laufenden Jahr maximal 100.000 € erzielt (§ 19 Abs. 1 UStG). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Die 100.000 € sind seit 2025 eine harte Grenze, keine Prognose: Der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, ist selbst schon in voller Höhe regelbesteuert – alle vorher ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei.

Vorteil & Nachteil

Vorteil: keine Umsatzsteuer auf inländische Umsätze und weniger Bürokratie. Nachteil: kein Vorsteuerabzug – die USt auf Equipment, Kamera oder Software bekommen Sie nicht zurück.

Auslandsplattformen bleiben außen vor

§ 19 gilt für inländische Umsätze. Für Leistungen an Google, Twitch & Co. greift weiter Reverse-Charge – mit USt-IdNr. und ggf. Zusammenfassender Meldung.

So entscheiden Sie über § 19 UStG

Kleinunternehmer zu sein ist kein Automatismus, sondern eine Entscheidung mit Folgen. Diese fünf Punkte sollten Sie prüfen, bevor Sie sich festlegen:

Stand: Juli 2026. Rechtsgrundlage: § 19 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024, geltend seit 1. Januar 2025 – ohne Übergangsfristen. Ob sich § 19 lohnt, hängt von Umsätzen, Investitionen, Kundenstruktur und Auslandsleistungen ab. Diese Übersicht ist allgemein gehalten und ersetzt keine individuelle Beratung.

  1. Umsatzgrenzen prüfen Maßgeblich sind 25.000 € Nettoumsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Anders als bis 2024 zählt beim oberen Wert nicht mehr die Prognose, sondern das tatsächliche Überschreiten. Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr – wie die Grenze dort konkret anzuwenden ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

  2. Rechnungshinweis nicht vergessen Seit 2025 ist § 19 eine echte Steuerbefreiung und nicht mehr nur eine Nichterhebung der Steuer. Rechnungen müssen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten – ein Umsatzsteuersatz darf dagegen nicht ausgewiesen werden.

  3. Vorsteuer gegenrechnen Wer hohe Investitionen plant (Kamera, Technik, Studio), verzichtet als Kleinunternehmer auf den Vorsteuerabzug. Hier kann die Regelbesteuerung günstiger sein.

  4. Kundenstruktur ansehen Bei vielen Privatkunden wirkt der Verzicht auf die Umsatzsteuer wie ein Preisvorteil. Bei Geschäftskunden spielt er kaum eine Rolle.

  5. Auslandsleistungen bedenken Für Subs, Bits oder AdSense von Auslandsplattformen brauchen Sie auch als Kleinunternehmer in der Regel eine USt-IdNr. – die Vereinfachung greift hier nicht.

  6. Wechsel einplanen Ein Verzicht auf § 19 (Option zur Regelbesteuerung) bindet Sie grundsätzlich fünf Jahre. Diese Entscheidung sollte zum Geschäftsmodell passen – wir rechnen sie mit Ihnen durch.

Was das praktisch bedeutet

Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und führen keine ab – haben aber auch keinen Vorsteuerabzug. Auf Rechnungen fehlt der USt-Ausweis; ein kurzer Hinweis auf § 19 UStG gehört dazu.

Für Content Creator besonders wichtig

Bei Einnahmen von ausländischen Plattformen (z. B. Google, Meta, OnlyFans) greift oft das Reverse-Charge-Verfahren – unabhängig von der Kleinunternehmerregelung. Hier lohnt die genaue Prüfung, denn Kleinunternehmer können trotzdem umsatzsteuerliche Pflichten im Ausland auslösen.

Interaktiver Rechner

Kleinunternehmer-Check: Bleiben Sie unter den Grenzen?

Prüfen Sie in wenigen Sekunden, ob die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG für Sie in Frage kommt – mit den seit 2025 geltenden Grenzen. Richtwert, keine individuelle Beratung.

Ihre Situation
Wie die Grenzen wirken
  1. Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € Umsatz hatte und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (seit 2025).
  2. Bei Gründung gilt im ersten Jahr allein die 25.000-€-Grenze – ohne Vorjahresvergleich.
  3. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft sofort ab diesem Umsatz.
  4. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz, nicht der Gewinn.
  5. Reverse-Charge: Auch als Kleinunternehmer schulden Sie bei B2B-Leistungen ausländischer Plattformen die Umsatzsteuer im Inland – unabhängig von den Grenzen.

Ergebnis

–

Vorjahr–
Laufendes Jahr–

Wichtig für Creator: Die Kleinunternehmer-Regelung befreit NICHT vom Reverse-Charge bei Leistungen ausländischer Plattformen (z. B. Werbeeinnahmen über US-Anbieter). Dafür brauchen Sie eine USt-IdNr. und müssen die Umsatzsteuer im Inland anmelden. Vereinfachte Prüfung der Umsatzgrenzen nach § 19 UStG (Stand 2025).

Kleinunternehmer-Status mit uns klären

Vereinfachte Orientierung, keine individuelle Beratung. Ihre Eingaben werden nicht gespeichert.

Kleinunternehmergrenzen im Video

25.000 und 100.000: die neuen GrenzenDie neuen Grenzen der Kleinunternehmerregelung und was beim Überschreiten passiert.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Grenzen 2026?

25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr. Beide Grenzen müssen eingehalten werden.

Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer ziehen?

Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, verzichtet auf den Vorsteuerabzug.

Gilt die Regelung auch bei Plattform-Einnahmen aus dem Ausland?

Die Umsatzgrenzen gelten für die deutsche Umsatzsteuer. Bei ausländischen Plattformen kann trotzdem Reverse-Charge greifen – das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Welche Umsatzgrenzen gelten für Kleinunternehmer?

Seit 2025 darf der Vorjahresumsatz höchstens 25.000 € und der laufende Jahresumsatz höchstens 100.000 € betragen.

Was passiert, wenn die Grenze im laufenden Jahr überschritten wird?

Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung ab diesem Umsatz und es gilt die Regelbesteuerung.

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Quellen

  1. IHK: Kleinunternehmerregelung § 19 UStG

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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