Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.
Nach § 13b UStG schuldet bei Bauleistungen nicht der leistende Handwerksbetrieb die Umsatzsteuer, sondern der Auftraggeber – vorausgesetzt, er erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen. Nachhaltig heißt nach Verwaltungsauffassung: mindestens 10 % seines Weltumsatzes; als Nachweis dient die Bescheinigung USt 1 TG des Finanzamts. Sie schreiben dann eine Nettorechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, Ihr Auftraggeber meldet die 19 % Umsatzsteuer selbst an und zieht sie in der Regel im selben Zug als Vorsteuer ab.
Was § 13b UStG bei Bauleistungen regelt
Im Normalfall stellt der Handwerksbetrieb Umsatzsteuer in Rechnung, kassiert sie beim Kunden und führt sie an das Finanzamt ab. § 13b UStG dreht das für bestimmte Leistungen um. Man spricht von Steuerschuldumkehr oder Reverse-Charge-Verfahren: Der Leistungsempfänger, also der Auftraggeber, wird Steuerschuldner. Eine Kurzdefinition finden Sie im Glossar unter Reverse-Charge.
Für das Bau- und Ausbauhandwerk sind zwei Nummern entscheidend:
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG: Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausdrücklich ausgenommen.
§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG: das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Wer Steuerschuldner wird, regelt § 13b Abs. 5 UStG. Bei Bauleistungen ist das der Auftraggeber, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – und zwar unabhängig davon, ob er die bezogene Leistung für eine eigene Bauleistung verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Für die Gebäudereinigung gilt das entsprechend (Satz 5).
Der Zweck: Am Bau arbeiten oft viele Nachunternehmer in Ketten. Wenn ein Subunternehmer Umsatzsteuer kassiert und nicht abführt, während der Generalunternehmer die Vorsteuer zieht, entsteht ein Steuerausfall. Mit der Steuerschuldumkehr fällt dieses Risiko weg, weil Steuer und Vorsteuer beim selben Unternehmer zusammenfallen.
Prüfschema: Gilt Reverse-Charge für diesen Auftrag?
Prüfen Sie jeden Auftrag in dieser Reihenfolge. Nur wenn alle Fragen mit Ja beantwortet sind, rechnen Sie nach § 13b UStG ab.
Ist die Leistung eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (oder eine Gebäudereinigung nach Nr. 8)?
Wird die Leistung im Inland ausgeführt, und sind Sie als leistender Betrieb kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG?
Ist Ihr Auftraggeber Unternehmer?
Erbringt Ihr Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen (bzw. Gebäudereinigungsleistungen) – Nachweis in der Regel durch eine gültige USt 1 TG?
Schritt 1: Liegt eine Bauleistung vor?
Eine Bauleistung wirkt sich auf die Substanz eines Bauwerks aus: Es wird etwas hergestellt, instand gesetzt, instand gehalten, geändert oder beseitigt. Der Begriff „Bauwerk“ ist weit zu verstehen. Gemeint sind nicht nur Gebäude, sondern alle mit dem Erdboden verbundenen Anlagen aus Baustoffen oder Bauteilen. Als Grundstück gelten nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG auch Sachen und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude zu zerstören oder zu verändern.
Typische Bauleistungen sind zum Beispiel Dach-, Fenster- und Türarbeiten, der Einbau von Heizungen, Elektroinstallationen, Maler- und Tapezierarbeiten, Fliesen- und Estricharbeiten, Abbruch- und Erdarbeiten sowie die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Gebäuden. Keine Bauleistungen sind dagegen insbesondere reine Materiallieferungen, die bloße Reinigung von Räumen und Flächen, Planungs- und Überwachungsleistungen und die Vermietung von Baugeräten ohne Bauleistung.
Die Finanzverwaltung kennt außerdem eine Bagatellregel: Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken gelten nicht als Bauleistung, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt (Abschnitt 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE). Für Neubauten, Anbauten, Erweiterungen oder Abriss gilt diese Grenze nicht.
Schritt 2: Inland und kein Kleinunternehmer
Die Leistung muss im Inland steuerpflichtig sein. Bei Bauleistungen liegt der Leistungsort dort, wo das Grundstück liegt. Sind Sie als leistender Betrieb Kleinunternehmer, ist Ihr Umsatz nach § 19 UStG steuerfrei. Dann gibt es keine Umsatzsteuer, die auf den Auftraggeber übergehen könnte – Sie rechnen ohne Umsatzsteuer und ohne § 13b-Hinweis ab, aber mit dem Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung.
Schritt 3 und 4: Ist der Auftraggeber ein „Bauleister“?
Privatkunden sind nie Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Auch nicht jeder Unternehmer wird es. Ein Zahnarzt, ein Einzelhändler oder ein Baustoffhändler erbringt keine Bauleistungen. Für diese Kunden rechnen Sie ganz normal mit 19 % Umsatzsteuer ab.
Die Finanzverwaltung legt das Merkmal „nachhaltig“ mit einer 10-%-Grenze aus: Bauleister ist, wer mindestens 10 % seines Weltumsatzes (also aller Umsätze, auch der nicht steuerbaren) als Bauleistungen erbringt (Abschnitt 13b.3 Abs. 2 UStAE). Vereinfachend darf auf den Weltumsatz des zuletzt abgelaufenen Jahres abgestellt werden. Wer gerade erst mit Bauleistungen beginnt und die Grenze voraussichtlich überschreitet, gilt schon ab den ersten nach außen erkennbaren Schritten als Bauleister.
Beispiel: Eine Hausverwaltung erzielt 800.000 € Weltumsatz, davon 60.000 € aus kleineren Bauarbeiten durch eigene Handwerker. Das sind 7,5 %. Sie ist nach der 10-%-Grenze kein Bauleister. Beauftragt sie einen Malerbetrieb, rechnet dieser mit Umsatzsteuer ab – es sei denn, das Finanzamt hat der Hausverwaltung trotzdem eine USt 1 TG erteilt.
Die Bescheinigung USt 1 TG
Den Nachweis führt der Auftraggeber in der Praxis mit einer Bescheinigung seines Finanzamts nach dem Vordruckmuster USt 1 TG. Das Gesetz sieht vor, dass sie höchstens drei Jahre gilt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Ein Widerruf oder eine Rücknahme wirkt nur für die Zukunft (Abschnitt 13b.3 Abs. 4 UStAE).
Wichtig für die Praxis:
Liegt eine gültige USt 1 TG vor, ist der Auftraggeber Steuerschuldner – auch dann, wenn er sie Ihnen gar nicht vorlegt (Abschnitt 13b.3 Abs. 5 UStAE). Fragen Sie deshalb bei Bauunternehmern aktiv danach.
Die Bescheinigung muss im Zeitpunkt der Leistung gültig sein, bei Anzahlungen im Zeitpunkt der Zahlung.
Legen Sie eine Kopie zur Auftragsakte. Sie belegt, warum Sie ohne Umsatzsteuer abgerechnet haben.
Die USt 1 TG ist nicht dasselbe wie die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Diese betrifft die Bauabzugsteuer, nicht die Umsatzsteuer.
Abgrenzung: Werklieferung, reine Lieferung und Reparatur
Viele Zweifelsfälle drehen sich um die Frage, ob überhaupt eine Bauleistung vorliegt oder nur eine Lieferung.
Eine Werklieferung liegt nach § 3 Abs. 4 UStG vor, wenn der Unternehmer einen fremden Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet und dabei selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder Nebensachen sind. Der Klassiker: Der Fensterbauer liefert die Fenster und baut sie ein. Werklieferungen, die eine Bauleistung darstellen, fallen unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.
Eine reine Lieferung liegt vor, wenn nur Material übergeben wird – auch wenn es auf die Baustelle gebracht wird. Der Baustoffhändler, der Fliesen, Dämmstoffe oder Beton anliefert, erbringt keine Bauleistung. Anders ist es, wenn der Lieferant den Beton mit eigenem Personal fachgerecht verarbeitet.
Bei gemischten Leistungen kommt es auf die Hauptleistung an. Wird eine Maschine geliefert und dafür nur eine Steckdose versetzt, bleibt es eine Lieferung. Wird eine große Anlage aufwendig mit dem Gebäude verbunden, kann eine Bauleistung vorliegen.
Für Wartung und Reparatur gilt: Reine Wartung ohne Eingriff in die Substanz ist keine Bauleistung. Werden Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht, kann eine Bauleistung vorliegen – dann greift für Aufträge bis 500 € netto je Umsatz die oben genannte Bagatellregel.
Leistung | Bauleistung nach § 13b? | Hinweis |
|---|---|---|
Elektroinstallation im Neubau für einen Generalunternehmer | Ja | Auftraggeber ist Bauleister |
Lieferung von Fliesen ohne Verlegung | Nein | reine Lieferung |
Fliesen liefern und verlegen | Ja | Werklieferung |
Heizungswartung, 380 € netto, mit Austausch eines Ventils | Nein | Bagatellregel bis 500 € netto |
Architektenleistung, Bauüberwachung | Nein | Planung und Überwachung ausgenommen |
Fensterreinigung | Nein (aber ggf. Nr. 8) | Gebäudereinigung, siehe unten |
Rechnung und Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 13b UStG
Für die Rechnung gilt § 14a Abs. 5 UStG: Sie sind verpflichtet, eine Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auszustellen. Ein gesonderter Steuerausweis findet nicht statt. Die übrigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG bleiben bestehen – Details in unserem Beitrag zu den Pflichtangaben einer Rechnung.
Die Rechnung enthält also:
Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Auftraggeber
Ihre Steuernummer oder Ihre USt-IdNr.
Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
Art und Umfang der Leistung und den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung
das Nettoentgelt – ohne Steuersatz und ohne Steuerbetrag
den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Die USt-IdNr. Ihres Auftraggebers müssen Sie bei rein inländischen Bauleistungen nicht angeben. Diese Pflicht nach § 14a Abs. 1 UStG betrifft grenzüberschreitende Fälle. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück müssen Sie die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausstellen.
Wann entsteht die Steuer beim Auftraggeber? Nach § 13b Abs. 2 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird vorher eine Anzahlung oder Abschlagszahlung geleistet, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Zahlung (§ 13b Abs. 4 UStG).
Meldung: Sie als leistender Betrieb erklären den Umsatz in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung in der eigenen Zeile für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet. Ihr Auftraggeber meldet die Steuer in seiner Voranmeldung an und kann sie unter den allgemeinen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen.
Rechenbeispiel: richtige und fehlerhafte Abrechnung
Beispiel: Ein Fliesenleger verlegt als Nachunternehmer für einen Generalunternehmer (GU) Fliesen in einem Neubau. Der GU hat eine gültige USt 1 TG. Das Nettoentgelt beträgt 12.000 €. Verglichen wird die richtige Rechnung mit einer Rechnung, auf der der Fliesenleger irrtümlich 19 % Umsatzsteuer ausweist.
Position | Richtig nach § 13b UStG | Fehlerhaft mit 19 % ausgewiesen |
|---|---|---|
Rechnungsbetrag an den GU | 12.000,00 € | 14.280,00 € |
Umsatzsteuer, die der Fliesenleger schuldet | 0,00 € | 2.280,00 € (nach § 14c Abs. 1 UStG) |
Umsatzsteuer, die der GU nach § 13b schuldet | 2.280,00 € | 2.280,00 € |
Vorsteuerabzug des GU | 2.280,00 € | 2.280,00 € (nur die § 13b-Steuer) |
Belastung des GU nach Vorsteuer | 12.000,00 € | 14.280,00 € bis zur Korrektur |
Steuer, die insgesamt an das Finanzamt fließt | 0,00 € (2.280 € Steuer, 2.280 € Vorsteuer) | 2.280,00 € zu viel |
Die Rechnung ist schnell geprüft: 12.000 € × 19 % = 2.280 €. Im Fehlerfall schuldet der Fliesenleger die ausgewiesenen 2.280 € nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich. Der GU schuldet die Steuer trotzdem nach § 13b und darf die zu Unrecht ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Erst wenn der Fliesenleger die Rechnung berichtigt und den Mehrbetrag erstattet, ist der Fehler bereinigt.
Gebäudereinigung als Sonderfall
Für Gebäudereinigungsunternehmen gilt eine eigene Nummer: § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG erfasst das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Die Steuerschuld geht auf den Auftraggeber über, wenn dieser selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG). Auch hier gelten die 10-%-Grenze und der Nachweis über eine USt 1 TG entsprechend.
Zur Gebäudereinigung zählen nach Verwaltungsauffassung unter anderem Fassaden- und Fensterreinigung, die Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren, die Bauendreinigung und die Reinigung haustechnischer Anlagen ohne Wartung. Nicht dazu gehören zum Beispiel Schornsteinreinigung, Schädlingsbekämpfung, ein eigenständiger Winterdienst und die eigenständige Reinigung von Inventar wie Möbeln, Teppichen oder Gardinen.
Daraus ergeben sich drei typische Konstellationen:
Reinigungsfirma beauftragt Reinigungsfirma: Eine Gebäudereinigung mit USt 1 TG vergibt die Glasreinigung an einen Subunternehmer. Der Subunternehmer rechnet netto mit § 13b-Hinweis ab.
Bauunternehmen beauftragt Reinigungsfirma: Die Bauendreinigung für einen Bauunternehmer ist keine Bauleistung, und der Bauunternehmer erbringt in der Regel keine Gebäudereinigung. Die Reinigungsfirma rechnet mit 19 % Umsatzsteuer ab.
Reinigung, die die Oberfläche verändert: Wird beim Reinigen die Substanz bearbeitet, etwa durch Abschleifen oder Sandstrahlen einer Fassade, kann eine Bauleistung nach Nr. 4 vorliegen. Dann kommt es darauf an, ob der Auftraggeber Bauleister ist.
Mehr zur Branche finden Sie auf unserer Seite zur Gebäudedienstleistung.
Weitere Sonderfälle
Bauleistung für den Privatbereich eines Bauleisters: Ein Dachdeckermeister lässt sein privates Wohnhaus von einem Elektrobetrieb ausstatten. Er ist Bauleister. Nach § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG gilt die Steuerschuldumkehr auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Der Elektrobetrieb rechnet netto ab. Der Dachdecker schuldet die Umsatzsteuer, darf sie aber mangels unternehmerischer Verwendung nicht als Vorsteuer abziehen.
Ausländische Nachunternehmer: Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers fallen unter § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Hier wird jeder unternehmerische Auftraggeber Steuerschuldner – auch wenn er selbst keine Bauleistungen erbringt.
Kleinunternehmer als Auftraggeber: Erbringt Ihr Auftraggeber nachhaltig Bauleistungen, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn er selbst Kleinunternehmer ist (§ 13b Abs. 5 Satz 9 UStG).
Anzahlungen und Abschlagsrechnungen: Bei Abschlägen muss die Bescheinigung USt 1 TG im Zeitpunkt der Zahlung vorliegen. Stellen Sie schon die Abschlagsrechnungen netto mit § 13b-Hinweis aus.
Bauträger: Ein Bauträger, der eigene Grundstücke bebaut und verkauft, erbringt grunderwerbsteuerbare Grundstückslieferungen und keine Bauleistungen. Er ist für bezogene Bauleistungen in der Regel nicht Steuerschuldner. Erbringt er daneben auch Bauleistungen an Dritte, ist die 10-%-Grenze zu prüfen.
Gemeinsamer Irrtum: Gehen Sie und Ihr Auftraggeber in einem Zweifelsfall übereinstimmend von § 13b aus, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, bleibt der Auftraggeber Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG).
Typische Fehler in der Praxis
Reverse-Charge bei Privatkunden oder Nicht-Bauleistern: Ein Zahnarzt, eine Hausverwaltung unter 10 % oder ein Einzelhändler ist kein Steuerschuldner. Rechnen Sie hier netto ab, fehlen 19 % Umsatzsteuer, die Sie dann selbst schulden.
Umsatzsteuer trotz § 13b ausgewiesen: Folge ist die zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG, siehe Rechenbeispiel.
USt 1 TG nicht angefordert oder abgelaufen: Ohne gültige Bescheinigung fehlt Ihnen der Beleg für die Nettoabrechnung. Notieren Sie das Ablaufdatum.
Kleine Reparaturen falsch eingeordnet: Reparatur- und Wartungsaufträge bis 500 € netto je Umsatz sind keine Bauleistung. Hier wird regulär mit Umsatzsteuer abgerechnet.
Lieferung mit Bauleistung verwechselt: Wer nur Material liefert, rechnet mit Umsatzsteuer ab.
Hinweis fehlt oder ist falsch: Ohne die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ist die Rechnung unvollständig. Ein Vermerk „umsatzsteuerfrei“ ist falsch, denn die Leistung ist steuerpflichtig – nur der Steuerschuldner wechselt.
Eingangsrechnungen nicht erfasst: Als Auftraggeber vergessen Betriebe, die § 13b-Steuer aus Nettorechnungen ihrer Subunternehmer anzumelden. Die Vorsteuer gleicht das zwar meist aus, Nachzahlungszinsen und Korrekturaufwand bleiben trotzdem.
Fehlerfolgen und Korrektur
War die Steuerschuldumkehr zu Unrecht angewendet, schuldet der leistende Betrieb die Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn die USt 1 TG des Auftraggebers widerrufen war und der Leistende das wusste. Der Betrieb muss dann eine berichtigte Rechnung mit Umsatzsteuer stellen und die Steuer nachträglich anmelden. Ob er die Umsatzsteuer beim Auftraggeber nachfordern kann, hängt vom Vertrag ab. Der Auftraggeber korrigiert spiegelbildlich seine Anmeldung.
War Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen, kann der Betrieb den Steuerbetrag gegenüber dem Auftraggeber berichtigen (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UStG). In beiden Fällen können Zinsen auf Nachzahlungen entstehen. CAPSIVERA betreut Betriebe aus dem Bau- und Ausbauhandwerk bei solchen Prüfungen und Korrekturen.
Unterschied zwischen § 13b UStG und § 48 EStG in typischen Fällen
Der Unterschied in einem Satz: § 13b UStG verschiebt die Umsatzsteuer auf einen Auftraggeber, der selbst Bauleister ist. § 48 EStG verpflichtet jeden unternehmerischen Auftraggeber, 15 % der Bruttorechnung für die Ertragsteuern des Handwerksbetriebs einzubehalten, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Deshalb kann ein Auftrag unter beide Regeln, unter eine oder unter keine fallen.
Auftraggeber | § 13b UStG: schuldet er die Umsatzsteuer? | § 48 EStG: muss er 15 % einbehalten? |
|---|---|---|
Privatperson lässt ihr Einfamilienhaus sanieren | nein, Rechnung mit 19 % | nein |
Zahnarzt lässt seine Praxis umbauen | nein, er ist kein Bauleister | ja, ohne Freistellungsbescheinigung und über 5.000 € brutto im Jahr |
Vermieter von zwei Wohnungen | nein | nein für diese Wohnungen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG) |
Vermieter von zehn Wohnungen mit ausschließlich steuerfreier Vermietung | nein, wenn er kein Bauleister ist | ja, ohne Freistellungsbescheinigung und über 15.000 € brutto im Jahr |
Generalunternehmer mit USt 1 TG beauftragt einen Subunternehmer | ja | ja, ohne Freistellungsbescheinigung und über 5.000 € brutto im Jahr |
Dachdecker mit USt 1 TG lässt sein privates Wohnhaus elektrisch ausstatten | ja (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG) | nein, Leistung für den privaten Bereich (BMF, Rn. 14 f.) |
Reinigungsfirma mit USt 1 TG vergibt die Glasreinigung an einen Subunternehmer | ja, nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG | nein, bloße Reinigung ist keine Bauleistung (BMF, Rn. 9) |
Treffen beide Regeln zusammen, rechnen Sie als Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b selbst ab und behalten zusätzlich 15 % ein. Bemessungsgrundlage der Bauabzugsteuer ist dann das Nettoentgelt zuzüglich der Umsatzsteuer, die Sie nach § 13b schulden (BMF-Schreiben vom 19.07.2022, Rn. 79). Bei 30.000 € netto sind das 35.700 € und damit 5.355 € Abzug. Das vollständige Rechenbeispiel steht im Beitrag zur Bauabzugsteuer nach § 48 EStG.
Abgrenzung zur Bauabzugsteuer und zur Nachunternehmerhaftung
§ 13b UStG wird oft mit der Bauabzugsteuer verwechselt. Beide betreffen Bauleistungen, haben aber nichts miteinander zu tun:
Merkmal | § 13b UStG | Bauabzugsteuer § 48 EStG |
|---|---|---|
Steuerart | Umsatzsteuer | Sicherung der Ertragsteuern des Leistenden |
Wer ist betroffen? | Auftraggeber, der selbst Bauleister ist | jeder unternehmerische Auftraggeber |
Höhe | 19 % auf das Nettoentgelt | 15 % der Gegenleistung inklusive Umsatzsteuer |
Nachweis | USt 1 TG des Auftraggebers | Freistellungsbescheinigung des Leistenden |
Beides kann im selben Auftrag zusammentreffen. Ein Generalunternehmer, der einen Subunternehmer ohne Freistellungsbescheinigung beauftragt, rechnet die § 13b-Steuer selbst ab und muss 15 % Bauabzugsteuer nach § 48 EStG einbehalten. Bemessungsgrundlage ist nach dem BMF-Schreiben vom 19.07.2022 auch dann der Bruttobetrag einschließlich der Umsatzsteuer, die der Auftraggeber nach § 13b schuldet. Kurz erklärt im Glossar: Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung.
Daneben haften Auftraggeber am Bau für Mindestlohn und Sozialversicherungsbeiträge ihrer Nachunternehmer. Dazu mehr im Beitrag zur Nachunternehmerhaftung in Bau und Gebäudereinigung.
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Häufige Fragen
Wann muss ich als Handwerker eine Rechnung nach § 13b UStG ohne Umsatzsteuer schreiben?
Wenn Sie eine Bauleistung im Inland erbringen und Ihr Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Nachhaltig heißt nach Verwaltungsauffassung: mindestens 10 % seines Weltumsatzes. Den Nachweis führt er meist mit der Bescheinigung USt 1 TG. Bei Privatkunden und bei Unternehmern ohne eigene Bauleistungen rechnen Sie immer mit Umsatzsteuer ab.
Welcher Hinweis muss bei Reverse-Charge auf die Rechnung?
Nach § 14a Abs. 5 UStG die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Rechnung weist nur das Nettoentgelt aus, ohne Steuersatz und Steuerbetrag. Alle übrigen Pflichtangaben einer Rechnung bleiben bestehen.
Was passiert, wenn ich trotz § 13b UStG Umsatzsteuer auf die Rechnung schreibe?
Sie schulden die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG zusätzlich. Ihr Auftraggeber schuldet die Steuer trotzdem nach § 13b und darf die falsch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Der Fehler wird durch eine berichtigte Rechnung und Rückzahlung des Mehrbetrags bereinigt.
Wie lange ist die Bescheinigung USt 1 TG gültig?
Höchstens drei Jahre, so steht es in § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG. Das Finanzamt kann sie auch kürzer befristen oder widerrufen; ein Widerruf wirkt nur für die Zukunft. Maßgeblich ist, dass die Bescheinigung im Zeitpunkt der Leistung oder der Anzahlung gültig ist.
Gilt § 13b UStG auch für kleine Reparaturen?
Nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Reparatur- oder Wartungsauftrag höchstens 500 € beträgt (Abschnitt 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE). Diese Aufträge rechnen Sie regulär mit Umsatzsteuer ab. Für Neubau, Anbau oder Abriss gilt die Grenze nicht.
Gilt Reverse-Charge auch bei Gebäudereinigung?
Ja, nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG – aber nur, wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Das betrifft vor allem Reinigungsfirmen, die Aufträge an Subunternehmer vergeben. Reinigt eine Firma für einen Bauunternehmer oder einen Bürokunden, wird regulär mit Umsatzsteuer abgerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen § 13b UStG und § 48 EStG?
§ 13b UStG regelt, wer die Umsatzsteuer schuldet: Bei Bauleistungen an einen Auftraggeber, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, ist es der Auftraggeber. § 48 EStG regelt die Bauabzugsteuer: Jeder unternehmerische Auftraggeber behält 15 % der Bruttorechnung für die Ertragsteuern des Leistenden ein, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt und die Freigrenze überschritten ist. Nachweis für § 13b ist die USt 1 TG des Auftraggebers, für § 48 die Freistellungsbescheinigung des Leistenden.
Muss ich bei einer Rechnung nach § 13b UStG auch Bauabzugsteuer einbehalten?
Ja, wenn der Subunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt und die Zahlungen an ihn im Jahr 5.000 € brutto übersteigen. Die 15 % berechnen Sie vom Nettoentgelt zuzüglich der Umsatzsteuer, die Sie selbst nach § 13b schulden. Bei 30.000 € netto sind das 15 % von 35.700 €, also 5.355 €.
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Weiterlesen →Quellen
- § 13b UStG – gesetze-im-internet.de
- § 14a UStG – gesetze-im-internet.de
- § 14c UStG – gesetze-im-internet.de
- § 3 UStG (Werklieferung) – gesetze-im-internet.de
- Abschnitt 13b.3 UStAE (Bauleistender Unternehmer) – NWB-Datenbank
- Übersicht Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG mit Verweis auf Abschn. 13b.2 UStAE – Landesamt für Steuern Niedersachsen
- Merkblatt Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigung (Stand 06/2018) – IHK
- BMF-Schreiben vom 19.07.2022 zum Steuerabzug bei Bauleistungen (Rn. 79)
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Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.