Donations sind kein Trinkgeld
Warum Zuwendungen von Zuschauern steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind.
Subs, Bits, Werbe-Einnahmen, Sponsoring, Donations: Beim Streaming kommt vieles zusammen – und fast alles ist steuerlich relevant. Wir zeigen, was als Einnahme zählt, wann ein Gewerbe nötig ist und wie die Umsatzsteuer bei Plattformen im Ausland funktioniert.
Subs, Bits, Werbe-Einnahmen und Auszahlungen sind gewerbliche Betriebseinnahmen. Streaming gilt als Gewerbe – eine Gewerbeanmeldung ist in der Regel erforderlich.
Trotz des Namens sind „Spenden“ von Zuschauern meist Betriebseinnahmen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Stream stehen. Einen Spendenabzug gibt es dafür nicht.
Subs und Bits laufen über die Plattform im Ausland. Umsatzsteuerlich greift dann meist Reverse-Charge – Sie brauchen i.d.R. eine USt-IdNr., auch ohne deutschen Steuerausweis.
Beim Streaming fließt Geld aus vielen Quellen – über die Plattform und direkt von Zuschauern. Damit es sauber läuft, gehen Sie es der Reihe nach an:
Hinweis: Die konkrete Behandlung hängt u.a. vom Sitz der Plattform, Ihren übrigen Einkünften und der Vertragsgestaltung ab. Diese Übersicht ist allgemein gehalten und ersetzt keine individuelle Beratung. Stand: September 2026.
Subs/Abos, Bits, Werbeerlöse, Sponsoring und Auszahlungen gehören zu den Betriebseinnahmen. Sammeln Sie die Plattform-Abrechnungen monatlich.
Zahlungen von Zuschauern im Zusammenhang mit dem Stream sind in der Regel Betriebseinnahmen – kein steuerfreies Geschenk. Wir grenzen Ausnahmefälle sauber ab.
Streaming ist regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG). Die Gewerbeanmeldung ist Pflicht; Gewerbesteuer fällt erst oberhalb des Freibetrags von 24.500 € Gewerbeertrag an (§ 11 Abs. 1 GewStG), wird über den Messbetrag aber weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG).
Für Subs/Bits über die Auslandsplattform greift meist Reverse-Charge. Sie benötigen dafür üblicherweise eine USt-IdNr.; bei EU-Plattformen kommt die Zusammenfassende Meldung hinzu.
Bei geringen Umsätzen kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gelten: bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr (Werte seit 2025). Die Reverse-Charge-Pflicht gegenüber der Auslandsplattform bleibt davon aber unberührt – die USt-IdNr. brauchen Sie trotzdem.
In der Regel nicht. Stehen sie im Zusammenhang mit dem Stream, sind sie Betriebseinnahmen. Einen Spendenabzug gibt es dafür nicht; nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine schenkungsteuerliche Betrachtung in Betracht.
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Warum Zuwendungen von Zuschauern steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind.