Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.
Nein, auf Ihre Auszahlungen von OnlyFans fällt in Deutschland keine Umsatzsteuer an. Der EuGH hat am 28.02.2023 (C-695/20, Fenix International) bestätigt, dass die Plattform nach Art. 9a MwSt-DVO und § 3 Abs. 11a UStG als Leistende gegenüber den Fans gilt und die Umsatzsteuer auf den vollen Fan-Betrag schuldet – nicht nur auf ihre Gebühr von 20 %. Ihre eigene Leistung an die Plattformgesellschaft im Vereinigten Königreich ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland nicht steuerbar und zählt nicht zur 25.000-€-Grenze der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).
Worum es im Fenix-Urteil ging
OnlyFans wird von der Fenix International Limited betrieben, einer Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich. Fans zahlen für Abos, Pay-per-View-Inhalte und Trinkgelder. Fenix behält davon eine Gebühr von 20 % ein und zahlt den Rest an die Creator aus.
Fenix hatte britische Umsatzsteuer nur auf die eigenen 20 % abgeführt. Die britische Steuerbehörde HMRC verlangte dagegen Umsatzsteuer auf die gesamten Zahlungen der Fans, für die Zeiträume Juli 2017 bis Januar 2020 und April 2020. Fenix hielt die zugrunde liegende EU-Vorschrift für ungültig: Art. 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, kurz MwSt-DVO. Das britische First-tier Tribunal legte die Frage dem EuGH vor.
Die Große Kammer des EuGH entschied am 28.02.2023 (C-695/20, ECLI:EU:C:2023:127): Die Prüfung hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 9a Abs. 1 MwSt-DVO berühren könnte. Der Rat durfte die Regel als Durchführungsbestimmung zu Art. 28 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erlassen. Damit steht fest: Plattformen wie OnlyFans schulden die Umsatzsteuer auf das, was die Fans zahlen.
Für Deutschland ändert das Urteil das Gesetz nicht. Es bestätigt aber die Regel, die hier in § 3 Abs. 11a UStG steht. Einen Gesamtüberblick über Gewerbe, Einkommensteuer und Betriebsausgaben gibt der Leitfaden OnlyFans und Steuern; die Grundlagen zu Leistungsort und Reverse Charge stehen unter Umsatzsteuer für Content Creator.
Die Leistungskette: Creator, Plattform, Fan
Grundlage ist die sogenannte Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG. Wer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung an einer Leistung mitwirkt, wird so behandelt, als hätte er die Leistung selbst bezogen und weitergegeben. Es entstehen zwei Umsätze:
Sie als Creator leisten an die Plattform.
Die Plattform leistet an den Fan.
Art. 9a MwSt-DVO und § 3 Abs. 11a UStG vermuten diese Kette für Leistungen, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden. Widerlegt ist die Vermutung nur, wenn der Creator ausdrücklich als Leistender benannt ist und das in den Verträgen und Rechnungen zum Ausdruck kommt.
Diese Ausnahme ist aber ausgeschlossen, wenn die Plattform die Abrechnung mit dem Fan autorisiert, die Leistung genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen festlegt (§ 3 Abs. 11a Satz 4 UStG). Laut dem Sachverhalt des Verfahrens setzt Fenix einen Mindestpreis für Abos, stellt die Zahlungssoftware, bestimmt die Nutzungsbedingungen und steuert Einzug und Verteilung der Zahlungen. Bei OnlyFans greift die Vermutung deshalb regelmäßig.
Wer die Umsatzsteuer gegenüber den Fans schuldet
Die Plattform, nicht Sie. Bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen liegt der Leistungsort am Wohnsitz des Fans (§ 3a Abs. 5 UStG). Für Fans in Deutschland fallen also 19 % deutsche Umsatzsteuer an, für Fans in anderen Staaten die dortige Steuer. Bemessungsgrundlage ist der volle Betrag, den der Fan zahlt.
Leistung | Leistender | Empfänger | Leistungsort | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|---|
Abo, Pay-per-View, Trinkgeld | Plattform | Fan (privat) | Wohnsitz des Fans, § 3a Abs. 5 UStG | schuldet die Plattform, in Deutschland 19 % |
Ihre Inhalte an die Plattform | Sie | Fenix (UK) | Sitz der Plattform, § 3a Abs. 2 UStG | in Deutschland nicht steuerbar |
Gebühr von 20 % | – | – | keine eigene Leistung an Sie | Marge der Plattform im Kommissionsmodell |
„Nicht steuerbar" bedeutet: Der Umsatz fällt gar nicht unter das deutsche Umsatzsteuergesetz, weil sein Ort im Ausland liegt. Das ist etwas anderes als „steuerfrei".
Was das für Ihre Leistung an Fenix bedeutet
Leistungsort und Meldungen
Sie leisten als Unternehmer an ein Unternehmen. Der Leistungsort liegt deshalb am Sitz des Empfängers (§ 3a Abs. 2 UStG), bei Fenix im Vereinigten Königreich. Deutsche Umsatzsteuer entsteht nicht, auch kein Reverse Charge in Deutschland. Weil das Vereinigte Königreich seit dem Brexit Drittland ist, geben Sie für diese Umsätze keine Zusammenfassende Meldung ab (§ 18a UStG erfasst nur EU-Fälle).
Sind Sie regelbesteuert, tragen Sie die Auszahlungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als nicht steuerbare Umsätze mit Leistungsort im Ausland ein (Kennzahl 45). Prüfen Sie in Ihren Auszahlungsbelegen, welche Gesellschaft Ihr Vertragspartner ist. Nur bei einer Gesellschaft außerhalb der EU gilt diese Einordnung.
Rechnung oder Gutschrift
Die Plattform rechnet über Auszahlungsübersichten ab. Bewahren Sie diese, die Kontoauszüge und die jeweils gültigen Nutzungsbedingungen auf. Sie belegen Leistungsempfänger und Leistungsort.
Stellen Sie selbst eine Rechnung an die Plattform aus, weisen Sie keine deutsche Umsatzsteuer aus. Zweckmäßig ist ein Hinweis, dass die Leistung im Inland nicht steuerbar ist. Wer trotzdem 19 % ausweist, schuldet diesen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG.
Kleinunternehmerregelung
Zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG zählen nur steuerbare Umsätze. Auszahlungen von Fenix (UK) gehören nicht dazu. Kooperationen mit deutschen Marken oder Verkäufe an Privatkunden in Deutschland zählen dagegen mit. Ob sich die Regelung für Sie lohnt, zeigt der Vergleich Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung; die Grenzen im Detail stehen unter Kleinunternehmerregelung 2026.
Eine USt-IdNr. brauchen Sie für die Leistung an eine Plattform außerhalb der EU nicht zwingend. Sie wird aber nötig, sobald Sie Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten erbringen oder von dort beziehen, etwa bei YouTube oder Werbung über Meta.
Rechenbeispiel: Fans in Deutschland, Kooperation im Inland
Beispiel: Eine Creatorin mit Wohnsitz in Köln hat 2026 Fans nur in Deutschland. Die Fans zahlen netto 60.000 € für Abos und Pay-per-View. Annahme: Die Plattform berechnet die Umsatzsteuer zusätzlich zum Preis und bemisst ihre Gebühr von 20 % am Nettobetrag. Daneben erhält die Creatorin 15.000 € von einer deutschen Kosmetikmarke für eine Kooperation. Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr lag unter 25.000 €.
Position | Betrag | Umsatzsteuerliche Folge |
|---|---|---|
Zahlungen der Fans, netto | 60.000,00 € | Leistung der Plattform an die Fans |
Umsatzsteuer 19 % auf die Fan-Zahlungen | 11.400,00 € | schuldet die Plattform |
Gebühr der Plattform (20 %) | 12.000,00 € | Marge der Plattform |
Auszahlung an die Creatorin | 48.000,00 € | Leistung an Fenix (UK), in Deutschland nicht steuerbar |
Kooperation mit deutscher Marke | 15.000,00 € | im Inland steuerbar |
Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG | 15.000,00 € | Kleinunternehmerregelung möglich |
Deutsche Umsatzsteuer der Creatorin | 0,00 € | als Kleinunternehmerin |
Zwei Fehlerbilder kosten hier Geld. Zählt die Creatorin die 48.000 € zum Umsatz, hält sie sich mit 63.000 € fälschlich für regelbesteuert. Behandelt sie die Auszahlung als Bruttobetrag mit 19 % Umsatzsteuer, führt sie 7.663,87 € (19/119 von 48.000 €) ohne Rechtsgrund ab.
Ohne die Plattformregel hätte die Creatorin selbst an die Fans geleistet. Sie hätte dann die 11.400 € Umsatzsteuer geschuldet und für Fans in anderen EU-Staaten deren Steuersätze beachten müssen.
Für die Einkommensteuer ändert die Leistungskette nichts an der Steuerpflicht: Die Einnahmen sind in der Regel gewerblich (§ 15 EStG). Was Ihnen nach der Gebühr zusteht, ist Betriebseinnahme. Wer Einnahmen aus früheren Jahren nicht erklärt hat, findet die Folgen unter OnlyFans-Einnahmen nicht versteuert.
Sonderfälle
Andere Plattformen: Die Plattformregel gilt nicht nur für OnlyFans. Entscheidend ist, wer die Bedingungen festlegt und wo die zahlende Gesellschaft sitzt. Sitzt sie in der EU, etwa in Irland, gilt Reverse Charge mit Zusammenfassender Meldung – außer bei Kleinunternehmern.
Verkauf über die eigene Website: Ohne Plattform leisten Sie direkt an die Fans. Für Fans in Deutschland fallen 19 % an, sofern Sie nicht Kleinunternehmer sind. Für Fans in anderen EU-Staaten gilt deren Umsatzsteuer, sobald Ihre Umsätze mit Privatkunden in anderen EU-Staaten 10.000 € im Jahr überschreiten (§ 3a Abs. 5 UStG), meist abgewickelt über das OSS-Verfahren.
Individuelle Live-Leistungen: Art. 9a MwSt-DVO betrifft elektronische Dienstleistungen, also Leistungen mit nur minimaler menschlicher Beteiligung (Art. 7 MwSt-DVO). Ob Einzel-Videocalls oder individuell gedrehte Clips noch darunter fallen, ist nicht abschließend geklärt. § 3 Abs. 11a UStG ist weiter formuliert und spricht allgemein von sonstigen Leistungen über ein Portal. Solche Fälle sollten Sie einzeln prüfen lassen.
Agentur oder Management im Ausland: Berechnet eine Agentur aus dem EU-Ausland Ihnen eine Provision, schulden Sie darauf 19 % Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG). Das gilt auch für Kleinunternehmer, die diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen dürfen.
Trinkgelder: Tips laufen über dieselbe Kette wie Abos. Mehr dazu unter Donations und Trinkgeld für Creator.
Typische Fehler in der Praxis
19 % auf Auszahlungen abführen: Die Auszahlung der Plattform ist in Deutschland nicht steuerbar. Wer sie wie einen Inlandsumsatz versteuert, zahlt zu viel.
Umsatzsteuer in Rechnungen an die Plattform ausweisen: Der ausgewiesene Betrag wird nach § 14c UStG geschuldet, ohne dass ihn jemand erstattet.
Plattform-Auszahlungen zur Kleinunternehmergrenze zählen: Das führt zu einer unnötigen Regelbesteuerung, oft für fünf Jahre gebunden.
„Keine Umsatzsteuer" mit „keine Steuer" verwechseln: Einkommensteuer und oberhalb des Freibetrags von 24.500 € Gewinn auch Gewerbesteuer fallen weiter an.
Zusammenfassende Meldung für eine britische Plattform abgeben: Sie ist nur bei Empfängern in der EU vorgesehen.
Vertragspartner nicht prüfen: Plattformen ändern ihre Strukturen. Maßgeblich ist die Gesellschaft, die in Ihren aktuellen Nutzungsbedingungen und Auszahlungsbelegen steht.
Reverse Charge auf Auslandsleistungen übersehen: Agenturen, Werbeanzeigen oder Software aus dem EU-Ausland lösen eigene Umsatzsteuer aus, auch für Kleinunternehmer.
CAPSIVERA betreut Creator mit Plattform-Einnahmen und ordnet solche Leistungsketten im Einzelfall ein.
Häufige Fragen
Muss ich auf meine OnlyFans-Einnahmen Umsatzsteuer zahlen?
In Deutschland nein. Sie leisten an die Plattformgesellschaft Fenix International Limited im Vereinigten Königreich; der Leistungsort liegt dort (§ 3a Abs. 2 UStG), der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Die Umsatzsteuer gegenüber den Fans schuldet die Plattform nach Art. 9a MwSt-DVO und § 3 Abs. 11a UStG.
Was hat der EuGH im Fall Fenix International entschieden?
Mit Urteil vom 28.02.2023 (C-695/20) hat der EuGH bestätigt, dass Art. 9a MwSt-DVO gültig ist. Danach gilt eine Plattform wie OnlyFans als im eigenen Namen handelnd und schuldet die Umsatzsteuer auf den vollen Betrag, den die Fans zahlen, nicht nur auf ihre Gebühr von 20 %.
Zählen OnlyFans-Auszahlungen zur Kleinunternehmergrenze?
Nein. Zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG zählen nur steuerbare Umsätze, und die Leistung an eine Plattform im Vereinigten Königreich ist in Deutschland nicht steuerbar. Kooperationen mit deutschen Marken zählen dagegen mit zur Grenze von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.
Brauche ich für OnlyFans eine Zusammenfassende Meldung?
Nein, solange Ihr Vertragspartner eine Gesellschaft außerhalb der EU ist, etwa Fenix International Limited im Vereinigten Königreich. Die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG betrifft nur Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten. Prüfen Sie den Vertragspartner in Ihren aktuellen Auszahlungsbelegen.
Darf ich OnlyFans eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer stellen?
Nein. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar, deutsche Umsatzsteuer gehört nicht auf die Rechnung. Weisen Sie sie trotzdem aus, schulden Sie den Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG.
Muss ich OnlyFans-Einnahmen trotzdem versteuern?
Ja. Die Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer und sind in der Regel gewerblich (§ 15 EStG). Liegt der Gewinn über dem Freibetrag von 24.500 €, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an.
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Weiterlesen →Quellen
- EuGH, Urteil vom 28.02.2023, C-695/20 (Fenix International) – Tenor, Betriebs-Berater
- European Law Blog – CJEU strips it down for OnlyFans (C-695/20, Sachverhalt)
- Art. 9a Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011
- Art. 7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 – elektronisch erbrachte Dienstleistungen
- § 3 UStG – Dienstleistungskommission, Abs. 11 und 11a (gesetze-im-internet.de)
- § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung (gesetze-im-internet.de)
- § 19 UStG – Kleinunternehmer, Gesamtumsatz (gesetze-im-internet.de)
Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 27.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.