Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.
Bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, dürfen degressiv abgeschrieben werden: mit dem Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 % vom jeweiligen Restwert (§ 7 Abs. 2 EStG). Die volle 30-%-Rate erreichen Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von 4 bis 10 Jahren. Im Anschaffungsjahr wird monatsgenau gekürzt, ein späterer Wechsel zur linearen AfA ist erlaubt.
So funktioniert die degressive AfA
Die lineare AfA verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer (siehe lineare AfA). Eine Maschine für 100.000 € mit 10 Jahren Nutzungsdauer bringt jedes Jahr 10.000 €.
Die degressive AfA, auch AfA in fallenden Jahresbeträgen genannt, rechnet anders. Ein fester Prozentsatz wird jedes Jahr auf den Restwert angewendet, also auf den Buchwert nach den bisherigen Abschreibungen. Die Beträge sind am Anfang hoch und werden dann kleiner. Am Ende bleibt immer ein Rest, der nie ganz bei null ankommt. Deshalb erlaubt das Gesetz den Wechsel zur linearen AfA (§ 7 Abs. 3 EStG).
Die Summe der Abschreibungen ist bei beiden Methoden gleich: die Anschaffungskosten. Die degressive AfA verschiebt den Abzug nur in die ersten Jahre. Das senkt die Steuer früher und schont die Liquidität im Jahr der Investition.
Die degressive AfA wurde mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 befristet wieder eingeführt. Den Gesamtzusammenhang mit der Körperschaftsteuersenkung ab 2028 erklärt der Ratgeber Investitionssofortprogramm 2026.
Regeln und Werte 2026
Punkt | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
Begünstigt | bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, neu oder gebraucht | § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG |
Zeitraum | Anschaffung oder Herstellung nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 | § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG |
Satz | höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 % | § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG |
Bemessung | vom jeweiligen Buchwert (Restwert), Satz bleibt unverändert | § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG |
Erstes Jahr | Kürzung um ein Zwölftel je vollem Monat vor der Anschaffung | § 7 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 EStG |
Außergewöhnliche Abnutzung | nicht zulässig, solange degressiv abgeschrieben wird | § 7 Abs. 2 Satz 4 EStG |
Wechsel zu linear | zulässig, danach Restwert durch Restnutzungsdauer | § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG |
Wechsel von linear zu degressiv | nicht zulässig | § 7 Abs. 3 Satz 3 EStG |
Sonderabschreibung § 7g | daneben zulässig | § 7g Abs. 5 EStG |
Bewegliche Wirtschaftsgüter: was degressiv abgeschrieben werden darf
Die degressive AfA gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Beweglich sind nach R 7.1 Abs. 2 EStR nur Sachen, Tiere und Scheinbestandteile, also Gegenstände, die nur vorübergehend in ein Gebäude eingebaut sind. Betriebsvorrichtungen, mit denen der Betrieb unmittelbar ausgeübt wird, zählen nach R 7.1 Abs. 3 EStR auch dann dazu, wenn sie fest mit dem Grundstück verbunden sind. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software sind dagegen nicht beweglich (H 7.1 EStH).
Wirtschaftsgut | Degressive AfA möglich? | Hinweis |
|---|---|---|
Maschinen, Werkzeuge, Werkstatteinrichtung | ja | größter Vorteil bei 8 bis 10 Jahren Nutzungsdauer |
Transporter, Lkw, Pkw mit Verbrennungsmotor | ja | Satz nach Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle |
reine Elektrofahrzeuge | ja | meist günstiger: 75 % im Anschaffungsjahr nach § 7 Abs. 2a EStG |
Büro- und Ladeneinrichtung | ja | |
gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter | ja | Basis ist die Restnutzungsdauer |
Betriebsvorrichtungen | ja | auch wenn fest eingebaut |
Wirtschaftsgüter bis 800 € netto | ja, aber meist Sofortabzug günstiger | Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 EStG, siehe geringwertige Wirtschaftsgüter |
Wirtschaftsgüter im Sammelposten (über 250 € bis 1.000 € netto) | nein | Auflösung mit einem Fünftel je Jahr (§ 6 Abs. 2a EStG) |
Gebäude und Gebäudeteile | nein | lineare Gebäude-AfA |
Software, Lizenzen, Firmenwert | nein | immaterielle Wirtschaftsgüter |
Ware und Material | nein | Umlaufvermögen, keine Abschreibung über Jahre |
Wer den Sammelposten wählt, muss ihn nach § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG für alle Wirtschaftsgüter des Jahres zwischen 250 € und 1.000 € bilden. Ein teureres Gerät aus dieser Spanne lässt sich dann nicht einzeln degressiv abschreiben. Prüfen Sie deshalb vor dem Jahresabschluss, welche Methode für Ihre Anschaffungen insgesamt günstiger ist. Den Rahmen für alle Anschaffungen 2026 beschreibt der Ratgeber Abschreibung von Anschaffungen 2026.
Wann die 30 % greifen: die Nutzungsdauer entscheidet
Der Höchstsatz hängt an der linearen Rate. Erst ab einer Nutzungsdauer von 4 Jahren bringt die degressive AfA mehr als die lineare. Ab 11 Jahren liegt der dreifache Satz unter 30 %. Die Nutzungsdauer ergibt sich in der Regel aus den amtlichen AfA-Tabellen (siehe Nutzungsdauer und AfA-Tabelle).
Nutzungsdauer | linearer Satz | dreifacher Satz | degressiver Satz |
|---|---|---|---|
3 Jahre | 33,33 % | 100 % | 30 % (lohnt nicht, linear ist höher) |
4 Jahre | 25 % | 75 % | 30 % |
5 Jahre | 20 % | 60 % | 30 % |
8 Jahre | 12,5 % | 37,5 % | 30 % |
10 Jahre | 10 % | 30 % | 30 % |
12 Jahre | 8,33 % | 25 % | 25 % |
15 Jahre | 6,67 % | 20 % | 20 % |
Bei kurzer Nutzungsdauer ist der Vorteil gering, weil der Wechsel zur linearen AfA schnell kommt. Den größten Effekt hat die degressive AfA bei Wirtschaftsgütern mit 8 bis 10 Jahren Nutzungsdauer, etwa Maschinen und Werkstatteinrichtung.
Rechenbeispiel: Maschine über 10 Jahre
Beispiel: Ein Metallbaubetrieb kauft im Januar 2026 eine Maschine für 100.000 € netto. Angenommene Nutzungsdauer 10 Jahre. Der Betrieb schreibt degressiv mit 30 % ab und wechselt zur linearen AfA, sobald diese höher ist.
Jahr | lineare AfA | degressive AfA | Restwert degressiv | Methode |
|---|---|---|---|---|
2026 | 10.000 € | 30.000 € | 70.000 € | degressiv |
2027 | 10.000 € | 21.000 € | 49.000 € | degressiv |
2028 | 10.000 € | 14.700 € | 34.300 € | degressiv |
2029 | 10.000 € | 10.290 € | 24.010 € | degressiv |
2030 | 10.000 € | 7.203 € | 16.807 € | degressiv |
2031 | 10.000 € | 5.042,10 € | 11.764,90 € | degressiv |
2032 | 10.000 € | 3.529,47 € | 8.235,43 € | degressiv |
2033 | 10.000 € | 2.745,14 € | 5.490,29 € | Wechsel zu linear |
2034 | 10.000 € | 2.745,14 € | 2.745,15 € | linear |
2035 | 10.000 € | 2.745,15 € | 0 € | linear |
Nach drei Jahren hat der Betrieb degressiv 65.700 € abgeschrieben, linear nur 30.000 €. Der Wechsel lohnt sich 2033: Der Restwert von 8.235,43 € verteilt auf 3 Restjahre ergibt 2.745,14 €. Das ist mehr als 30 % vom Restwert (2.470,63 €).
Wird die Maschine erst im Juli 2026 geliefert, beträgt die AfA 2026 nur 6/12 von 30.000 €, also 15.000 €. Eigene Werte rechnen Sie mit dem AfA-Rechner durch.
Kombination mit § 7g und Wechsel zur linearen AfA
Neben der degressiven AfA ist die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ausdrücklich zulässig. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn im Vorjahr 200.000 € nicht überschritten hat. Mehr im Ratgeber Sonderabschreibung nach § 7g.
Wurde vorher ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, können die Anschaffungskosten um bis zu 50 % herabgesetzt werden. Die degressive AfA rechnet dann von diesem geminderten Betrag.
Beispiel bei Lieferung im Januar: Investitionsabzugsbetrag 50 % im Vorjahr, Sonderabschreibung 40 % und degressive AfA 30 % auf die verbleibenden 50 %. Bis zum Ende des Anschaffungsjahres sind so 85 % der ursprünglichen Kosten abgezogen: 50 % + 20 % + 15 %.
Die Wahl gilt für jedes Wirtschaftsgut einzeln. Ein Betrieb kann den Transporter degressiv und die Werkbank linear abschreiben. Er muss sich nicht für das ganze Jahr festlegen.
Der Wechsel zur linearen AfA ist eine Einbahnstraße. Wer einmal linear abschreibt, kann nicht zurück zur degressiven Methode. Wer im Anschaffungsjahr linear wählt, verliert die degressive AfA für dieses Wirtschaftsgut endgültig.
Sonderfälle
Niedriger Gewinn oder geplanter Verkauf
Die degressive AfA lohnt sich nicht in jedem Fall. Liegt der Gewinn im Anschaffungsjahr ohnehin niedrig, mindert die hohe AfA einen Gewinn, der kaum besteuert wird. Soll das Wirtschaftsgut nach wenigen Jahren verkauft werden, fällt durch den niedrigen Buchwert ein höherer Veräußerungsgewinn an. Bei GmbHs spricht dagegen der Steuersatz der Jahre 2026 und 2027 für die degressive AfA, weil die Körperschaftsteuer ab 2028 sinkt.
Elektrofahrzeuge
Für reine Elektrofahrzeuge gibt es statt der 30 % eine eigene Staffel mit 75 % im Anschaffungsjahr (§ 7 Abs. 2a EStG). Sie ist meist günstiger als die degressive AfA, schließt aber jede Sonderabschreibung aus. Details im Ratgeber E-Auto-Abschreibung 2026.
Gebrauchte Wirtschaftsgüter
Auch gebraucht gekaufte bewegliche Wirtschaftsgüter sind begünstigt. Maßgeblich ist die Restnutzungsdauer zum Kaufzeitpunkt. Ist sie kurz, ist der lineare Satz hoch, und der Vorteil der degressiven AfA schrumpft.
Gebäude, Software und Firmenwert
Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht beweglich und deshalb ausgeschlossen. Für Software gilt aber die einjährige Nutzungsdauer nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022. Bei Umbauten an Gebäuden stellt sich zuerst die Frage, ob überhaupt aktiviert werden muss: siehe Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten.
Ältere Anschaffungen
Für Wirtschaftsgüter aus früheren Förderzeiträumen, etwa aus April bis Dezember 2024, gilt die damalige Fassung des § 7 Abs. 2 EStG mit ihrem Satz weiter (§ 52 Abs. 15 EStG). Eine laufende degressive AfA wird also nicht auf 30 % angehoben.
Typische Fehler in der Praxis
Volle 30 % im Anschaffungsjahr. Bei Lieferung im September sind es nur 4/12 der Jahres-AfA.
Satz auf die ursprünglichen Kosten bezogen. Ab dem zweiten Jahr gilt der Prozentsatz nur für den Restwert.
Dreifach-Grenze übersehen. Bei 15 Jahren Nutzungsdauer sind höchstens 20 % möglich, nicht 30 %.
Nutzungsdauer zu kurz angesetzt. Eine kürzere Nutzungsdauer als laut AfA-Tabelle muss begründet werden. Sie kann sogar den Vorteil senken, wenn der lineare Satz dadurch über 30 % steigt.
Wechsel zur linearen AfA verpasst. Wer bis zum Ende degressiv rechnet, behält einen Restwert, der erst beim Verkauf oder Ausscheiden abgezogen wird.
Wahl nicht dokumentiert. Im Anlageverzeichnis sollte für jedes Wirtschaftsgut Methode, Satz und Nutzungsdauer stehen. Das erleichtert später den richtigen Wechselzeitpunkt.
Außerplanmäßige Abschreibung angesetzt. Bei degressiver AfA ist eine AfA für außergewöhnliche Abnutzung nicht erlaubt. Bei einem schweren Schaden kann vorher ein Wechsel zur linearen AfA nötig sein.
Interaktiver Rechner
Degressive vs. lineare Abschreibung
Sehen Sie Jahr für Jahr, wie viel die degressive Abschreibung (Investitions-Booster) in den ersten Jahren mehr bringt als die lineare. Richtwerte, keine individuelle Beratung.
Abschreibung im 1. Jahr (degressiv)
–
- Degressiver AfA-Satz
- –
- Zum Vergleich: linear im 1. Jahr
- –
- Mehr-Abschreibung im 1. Jahr
- –
- Liquiditätsvorteil im 1. Jahr
- –
| Jahr | Linear | Degressiv |
|---|
Die degressive AfA gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Der Satz beträgt höchstens das 3-fache der linearen AfA und maximal 30 %. Der Wechsel zur linearen Methode ist zulässig und hier automatisch berücksichtigt. Vereinfachte Berechnung: Die zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr ist nicht abgebildet.
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Degressive AfA in kurzen Videos
Häufige Fragen
Wie hoch ist die degressive Abschreibung 2026?
Höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 %, jeweils vom Restwert (§ 7 Abs. 2 EStG). Begünstigt sind bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden. Bei mehr als 10 Jahren Nutzungsdauer liegt der Satz unter 30 %.
Bekomme ich die 30 % auch, wenn ich im November kaufe?
Nein, nicht in voller Höhe. Im Anschaffungsjahr wird die degressive AfA um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor der Anschaffung gekürzt. Bei Lieferung im November sind es 2/12 der Jahres-AfA. Ohne Kürzung arbeiten dagegen die Sonderabschreibung nach § 7g und die 75 % für E-Fahrzeuge.
Wann sollte ich von degressiv auf linear wechseln?
Sobald der Restwert geteilt durch die Restnutzungsdauer einen höheren Betrag ergibt als der degressive Satz vom Restwert. Bei 10 Jahren Nutzungsdauer und 30 % ist das im achten Jahr der Fall. Der Wechsel ist erlaubt, der Weg zurück zur degressiven AfA nicht (§ 7 Abs. 3 EStG).
Kann ich degressive AfA und Sonderabschreibung kombinieren?
Ja. § 7g Abs. 5 EStG lässt die Sonderabschreibung von bis zu 40 % ausdrücklich neben der degressiven AfA zu, wenn der Gewinn im Vorjahr höchstens 200.000 € betrug. Mit einem Investitionsabzugsbetrag im Vorjahr sind bei Lieferung im Januar bis Ende des Anschaffungsjahres 85 % der Kosten abgezogen.
Gilt die degressive AfA für gebrauchte Maschinen und für Software?
Für gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter ja, mit der Restnutzungsdauer als Basis. Für Software nein, weil sie ein immaterielles Wirtschaftsgut ist. Für Software und Computer gilt aber eine Nutzungsdauer von einem Jahr nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022.
Welche beweglichen Wirtschaftsgüter dürfen degressiv abgeschrieben werden?
Alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, neu oder gebraucht: etwa Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Büro- und Ladeneinrichtung sowie Betriebsvorrichtungen. Ausgeschlossen sind Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software und Wirtschaftsgüter im Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG.
Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung?
Die lineare AfA verteilt die Anschaffungskosten in gleichen Jahresbeträgen auf die Nutzungsdauer. Die degressive AfA wendet einen festen Prozentsatz, 2026 höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 %, jedes Jahr auf den Restwert an; die Beträge sind am Anfang hoch und sinken dann. Insgesamt wird bei beiden Methoden dasselbe abgeschrieben, nur zu anderen Zeitpunkten. Ein Wechsel von degressiv zu linear ist erlaubt, umgekehrt nicht (§ 7 Abs. 3 EStG).
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Weiterlesen →Quellen
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 1, 2, 2a, 3) – gesetze-im-internet.de
- § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen – gesetze-im-internet.de
- § 52 EStG – Anwendungsvorschriften – gesetze-im-internet.de
- KPMG: Investitionssofortprogramm im BGBl. 2025 I Nr. 161 verkündet
- BMF-Schreiben vom 22.2.2022 – Nutzungsdauer von Computerhardware und Software (IHK)
- R 7.1 EStR – Abnutzbare Wirtschaftsgüter (Abs. 2, 3) – Haufe
- H 7.1 EStH – immaterielle Wirtschaftsgüter nicht beweglich (BFH III R 129/74) – NWB
- § 6 EStG (Abs. 2, 2a)
Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.