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Steuer-News · Bauhandwerk

Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG): Steuern vorziehen

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Handwerksbetriebe bis zu 50 % einer geplanten Investition steuerlich schon abziehen, bevor die Maschine oder der Transporter überhaupt gekauft ist. Richtig genutzt spart das bares Geld – aber nur, wenn er rechtzeitig geplant wird.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Zahlen und Grenzen können sich ändern; maßgeblich ist Ihr Einzelfall.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag?

Der IAB nach § 7g EStG erlaubt es, einen Teil der Kosten für eine künftige Investition schon heute gewinnmindernd geltend zu machen. Sie verschieben damit Steuerlast in die Zukunft (Steuerstundung) und gewinnen Liquidität für die Anschaffung – etwa für Maschinen, Werkzeuge oder Fahrzeuge.

Wie hoch ist der IAB?

Sie können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens vorab abziehen. Die Summe der je Betrieb gebildeten Abzugsbeträge ist gedeckelt (aktuell 200.000 €).

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Gewinngrenze: Der Gewinn des Betriebs darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (aktuell 200.000 € im Wirtschaftsjahr, einheitlich für alle Gewinnermittlungsarten).
  • Begünstigtes Wirtschaftsgut: beweglich, abnutzbar, Anlagevermögen (z. B. Bagger, Hebebühne, Transporter, Werkzeugmaschine).
  • Investitionsabsicht: Die Anschaffung muss innerhalb des Investitionszeitraums geplant sein.

Der entscheidende Punkt: rechtzeitig planen

Der IAB muss vor der Investition gebildet werden – im Rahmen der Steuererklärung des betreffenden Jahres. Die geplante Anschaffung muss dann innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Genau hier scheitern viele: Wer erst im Januar mit dem Steuerberater spricht, hat die Chance für das Vorjahr oft schon verpasst. Wir planen den IAB proaktiv – nicht rückblickend.

Was passiert bei der Investition?

Kaufen Sie das Wirtschaftsgut, wird der IAB hinzugerechnet und gleichzeitig mindern Sie die Anschaffungskosten entsprechend – die Abschreibungsbasis sinkt. Zusätzlich ist häufig eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG möglich (derzeit bis zu 40 % in den ersten Jahren), was den Effekt verstärkt.

Und wenn nicht investiert wird?

Bleibt die Investition innerhalb des Dreijahreszeitraums aus, wird der IAB rückwirkend aufgelöst. Die Steuer des ursprünglichen Jahres wird nachträglich höher – inklusive Nachzahlungszinsen. Deshalb sollte der IAB nur für realistisch geplante Anschaffungen gebildet werden.

Beispiel

Ein Metallbaubetrieb plant für nächstes Jahr eine CNC-Maschine für 80.000 €. Über den IAB zieht er vorab 50 % = 40.000 € gewinnmindernd ab und senkt so die Steuerlast des laufenden Jahres deutlich. Im Anschaffungsjahr wird der Betrag hinzugerechnet, die Abschreibungsbasis sinkt – unter dem Strich eine planbare Steuerstundung und mehr Liquidität für die Investition. (Beispiel vereinfacht.)

Häufige Fragen

Wie viel kann ich abziehen?

Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geplanten Wirtschaftsguts, begrenzt auf eine Höchstsumme je Betrieb.

Wie lange habe ich Zeit zu investieren?

In der Regel drei Jahre. Erfolgt die Investition nicht, wird der IAB rückwirkend aufgelöst – mit Nachzahlungszinsen.

Für welche Anschaffungen gilt der IAB?

Für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – also Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge und Ähnliches.

Kann ich den IAB rückwirkend für eine bereits getätigte Investition bilden?

Der IAB ist als Planungsinstrument vor der Investition gedacht. Eine nachträgliche Bildung ist nur eingeschränkt möglich – sprechen Sie uns frühzeitig an.

Investition geplant? Lassen Sie den IAB nicht liegen.

CAPSIVERA plant Ihren Investitionsabzugsbetrag proaktiv – rechtzeitig vor der Anschaffung, nicht erst beim Jahresabschluss. So holen Sie das Maximum heraus, ohne böse Überraschungen.

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IAB & Sonderabschreibung berechnen

Sehen Sie, wie viel Steuer Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorziehen können. Richtwerte, keine individuelle Beratung.

Nettokosten des geplanten beweglichen Wirtschaftsguts (z. B. Maschine, Fahrzeug, Werkzeug). Investition muss binnen 3 Jahren erfolgen.
Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten lassen sich schon vor dem Kauf gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1).
Zusätzlich bis zu 40 % der geminderten Anschaffungskosten, frei verteilbar über Anschaffungsjahr und die folgenden vier Jahre (§ 7g Abs. 5).
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle – Basis für die lineare Abschreibung (z. B. Kfz 6 Jahre).
Ihr individueller Grenzsteuersatz zur Schätzung des Stundungseffekts auf den vorgezogenen Aufwand.
Steuerlicher Gewinn vor IAB. § 7g ist nur anwendbar, wenn er 200.000 € nicht übersteigt.
Steuer vorziehen
7.000 €
Steuerstundung im Jahr der Bildung (IAB)
Vorgezogener Liquiditätsvorteil bis Anschaffungsjahr9.567 €
Gewinngrenze eingehalten – § 7g anwendbar
IAB-Betrag (vorab abziehbar)20.000 €
Geminderte Anschaffungskosten20.000 €
Sonderabschreibung4.000 €
Lineare AfA (Anschaffungsjahr)3.333 €
Abschreibung Anschaffungsjahr gesamt7.333 €

§ 7g wirkt als Steuerstundung, nicht als dauerhafte Ersparnis: Der IAB wird im Anschaffungsjahr gewinnerhöhend hinzugerechnet und mindert zugleich die Abschreibungsbasis. Voraussetzungen: bewegliches Anlagegut, mindestens 90 % betriebliche Nutzung, Investition binnen 3 Jahren.

Vereinfachtes Modell nach § 7g EStG. Der tatsächliche Effekt hängt von Ihrer Gewinnsituation und der zeitlichen Verteilung ab. Keine individuelle Beratung.

Wie wir rechnen – § 7g Schritt für Schritt

IAB und Sonderabschreibung im Zusammenspiel

  1. IAB: bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten schon vor dem Kauf gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1).
  2. Voraussetzung: Gewinn im Jahr der Bildung höchstens 200.000 € und Investition innerhalb von 3 Jahren.
  3. Im Anschaffungsjahr wird der IAB gewinnerhöhend hinzugerechnet und zugleich von den Anschaffungskosten abgezogen (geminderte Bemessungsgrundlage).
  4. Sonderabschreibung: zusätzlich bis zu 40 % der geminderten Anschaffungskosten, frei verteilbar über das Anschaffungsjahr und die folgenden vier Jahre (§ 7g Abs. 5).
  5. Dazu läuft die normale lineare AfA über die Nutzungsdauer. § 7g verschiebt Aufwand nach vorn – ein Liquiditäts-, kein Dauervorteil.