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Wissen · Investition & Abschreibung

E-Auto im Betrieb: 75 Prozent im ersten Jahr

Wie die arithmetisch-degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG funktioniert, für welche Fahrzeuge sie gilt – und warum die Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG im ersten Jahr auf rund 87,5 Prozent führt.

Stand 2026 · § 7 Abs. 2a EStG · § 7g EStG
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Wenn du ein reines Elektrofahrzeug ins Betriebsvermögen holst, greift seit dem 1. Juli 2025 eine eigene Abschreibungsregel: § 7 Abs. 2a EStG, eingeführt mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm. 75 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung — ohne Zwölftelung, ohne Nutzungsvoraussetzung. Kombinierst du das mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG, landest du bis zum Ende des Anschaffungsjahres bei rund 87,5 Prozent. Die folgenden acht Punkte zeigen, wie die Staffel funktioniert, welche Fahrzeuge erfasst sind, wo die Grenzen liegen und was die Kombination praktisch voraussetzt.
01 Was § 7 Abs. 2a EStG regelt.
Grundprinzip
Die Vorschrift enthält eine arithmetisch-degressive Abschreibung für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Anlagevermögens. Anders als bei der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG wird nicht vom jeweiligen Restbuchwert gerechnet, sondern jedes Jahr mit einem festen Prozentsatz von den ursprünglichen Anschaffungskosten. Die Sätze sind gesetzlich vorgegeben und laufen über sechs Jahre. Wer sie nutzt, bindet sich: Ein Wechsel zur linearen AfA innerhalb der Staffel ist nicht vorgesehen.
DER KERNPUNKT
Die 75 Prozent sind keine zusätzliche Förderung, sondern eine Vorverlagerung. Über sechs Jahre schreibst du exakt 100 Prozent ab — nur eben deutlich früher. Der Vorteil ist Liquidität und Zinseffekt, nicht eine höhere Gesamtabschreibung.
02 Die Staffel über sechs Jahre.
Abschreibungssätze
Alle Prozentsätze beziehen sich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten, nicht auf den Restbuchwert:
  • Jahr der Anschaffung: 75 Prozent. Der volle Satz gilt auch dann, wenn du das Fahrzeug erst im Dezember anschaffst. Eine zeitanteilige Kürzung findet ausdrücklich nicht statt.
  • Folgejahre: 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent. Damit ist das Fahrzeug nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben.
  • Maßgeblich ist die Anschaffung, nicht die Bestellung. Entscheidend ist der Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr — in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs.
Worauf es ankommt
Keine Zwölftelung im Anschaffungsjahr bedeutet: Eine Auslieferung am 20. Dezember bringt denselben Abzug wie eine im Januar. Das macht das Lieferdatum zu einer steuerlich relevanten Größe — in beide Richtungen.
03 Welche Fahrzeuge begünstigt sind.
Voraussetzungen
Die Regelung knüpft an den Fahrzeugbegriff des § 9 Abs. 2 KraftStG an — das sind rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, einschließlich Brennstoffzellenfahrzeugen. Hybride und Plug-in-Hybride sind nicht erfasst. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
  • Anschaffungszeitraum. Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028.
  • Anlagevermögen. Das Fahrzeug muss dem Anlagevermögen zugehen. Für Fahrzeuge des Umlaufvermögens — etwa beim Händler — ist die Regelung ausgeschlossen.
  • Anschaffung, nicht Nutzungsüberlassung. Beim klassischen Leasing fehlt es an einer Anschaffung durch den Betrieb; dort bleibt es beim Betriebsausgabenabzug der Leasingraten.
Eine betragsmäßige Obergrenze für die Bemessungsgrundlage enthält § 7 Abs. 2a EStG nicht. Die vielzitierte Grenze von 100.000 Euro betrifft eine andere Vorschrift — dazu Punkt 08. Eine Mindestnutzung im Betrieb verlangt die Vorschrift ebenfalls nicht; das unterscheidet sie deutlich von § 7g EStG.
04 Neu oder gebraucht.
Lange offen, inzwischen geklärt
Der Gesetzeswortlaut spricht von neu angeschafften Fahrzeugen. Daraus wurde vielfach gelesen, nur fabrikneue Fahrzeuge seien begünstigt. Das Bundesfinanzministerium hat auf Anfrage des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe mit Schreiben vom 06.11.2025 klargestellt: Erfasst sind alle Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG, die im maßgeblichen Zeitraum angeschafft und dem Betriebsvermögen erstmalig zugegangen sind. Eine Beschränkung auf fabrikneue Fahrzeuge erfolgt ausdrücklich nicht.
Damit ist auch der junge Gebrauchtwagen aus dem Handel begünstigt. Offen diskutiert wird weiterhin, wie Fälle zu behandeln sind, in denen kein echter Anschaffungsvorgang vorliegt — etwa die Einlage eines bisher privat genutzten Fahrzeugs ins Betriebsvermögen. Hier ist Zurückhaltung angebracht, solange keine ausdrückliche Verwaltungsaussage vorliegt.
05 Wo die Grenzen liegen.
Was die 75 Prozent nicht können
Drei Punkte werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt:
  • Kein Nebeneinander mit anderen AfA-Methoden. Die Staffel des § 7 Abs. 2a EStG steht alternativ zur linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG und zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG. Du entscheidest dich für einen Weg — und bleibst dabei.
  • Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ausgeschlossen. Die 40 Prozent für kleine und mittlere Betriebe lassen sich nicht zusätzlich in Anspruch nehmen. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG bleibt davon unberührt — siehe Punkt 06.
  • Der niedrige Buchwert kommt zurück. Nach zwei Jahren stehen nur noch 15 Prozent der Anschaffungskosten in der Bilanz. Verkaufst du das Fahrzeug dann, ist die Differenz zum Verkaufspreis in voller Höhe Gewinn. Wer früh und viel abschreibt, verschiebt die Steuer — er löscht sie nicht.
06 Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag.
§ 7g Abs. 1 und 2 EStG
Mit dem Investitionsabzugsbetrag ziehst du schon im Jahr vor der Anschaffung bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd ab. Im Jahr der Anschaffung wird der Betrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) und zugleich dürfen die Anschaffungskosten in gleicher Höhe herabgesetzt werden (§ 7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Genau diese herabgesetzten Anschaffungskosten sind die Bemessungsgrundlage für die 75 Prozent.
  • Gewinngrenze. Der IAB setzt einen Gewinn von höchstens 200.000 Euro im Abzugsjahr voraus (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Die Summe aller IAB je Betrieb ist auf 200.000 Euro begrenzt.
  • Investitionsfrist. Die Investition muss in den folgenden drei Wirtschaftsjahren erfolgen, sonst wird der Abzug rückwirkend rückgängig gemacht — mit Verzinsung nach § 233a AO.
  • Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung. Das Fahrzeug muss im Jahr der Anschaffung und im gesamten Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, also zu mindestens 90 Prozent (§ 7g Abs. 4 EStG). Bei einem Pkw mit Privatnutzung ist dieser Nachweis in der Praxis nur über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen; die Ein-Prozent-Regelung genügt dafür nach ständiger Rechtsprechung nicht.
  • Der wichtigste Unterschied. Die 75-Prozent-Abschreibung selbst kennt keine Nutzungsvoraussetzung. Die Hürde kommt allein aus § 7g EStG — und sie ist der Grund, warum die Kombination längst nicht in jedem Betrieb funktioniert.
07 Das Zahlenbeispiel: 60.000 Euro.
Durchgerechnet
Ein Betrieb plant für 2027 die Anschaffung eines Elektro-Transporters für 60.000 Euro netto. Der Gewinn 2026 liegt unter 200.000 Euro, das Fahrzeug wird zu über 90 Prozent betrieblich genutzt und per Fahrtenbuch dokumentiert.
  • 2026 — Abzugsjahr. Investitionsabzugsbetrag 50 Prozent von 60.000 Euro = 30.000 Euro gewinnmindernd.
  • 2027 — Anschaffungsjahr, Schritt 1. Hinzurechnung des IAB: +30.000 Euro.
  • 2027 — Schritt 2. Herabsetzung der Anschaffungskosten um 30.000 Euro. Verbleibende Bemessungsgrundlage: 30.000 Euro. Hinzurechnung und Herabsetzung heben sich im Ergebnis auf.
  • 2027 — Schritt 3. Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG: 75 Prozent von 30.000 Euro = 22.500 Euro.
Das Ergebnis
Kumuliert bis zum Ende des Anschaffungsjahres: 30.000 Euro plus 22.500 Euro = 52.500 Euro. Das sind 87,5 Prozent der Anschaffungskosten — verteilt auf zwei Veranlagungszeiträume. In den Jahren 2028 bis 2032 folgen 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent von 30.000 Euro, also 3.000, 1.500, 1.500, 900 und 600 Euro.
08 Der Dienstwagen bleibt eine eigene Rechnung.
Privatnutzung
Betriebsausgabenseite und Privatnutzungsseite werden getrennt gerechnet — und genau das wird oft übersehen.
  • Bruttolistenpreisgrenze 100.000 Euro. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden, wurde die Grenze für die Viertelung der Bemessungsgrundlage von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Unterhalb dieser Grenze gilt statt ein Prozent nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat.
  • Die 75 Prozent schlagen nicht durch. Nach Auffassung der Finanzverwaltung bleibt die erhöhte Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG bei der Bewertung des geldwerten Vorteils außer Ansatz. Bei der Fahrtenbuchmethode und bei der Kostendeckelung ist stattdessen eine lineare Abschreibung über acht Jahre, also 12,5 Prozent jährlich, anzusetzen.
  • Praktische Folge. Ein hoher Abschreibungsbetrag im Betrieb erhöht nicht automatisch den zu versteuernden Privatanteil. Wer aber ohnehin Fahrtenbuch führt — was der IAB faktisch verlangt —, sollte beide Rechnungen nebeneinanderlegen, bevor er sich festlegt.
Offene Prüfpunkte, Stand September 2026.
Quellenlage
Das Bundesfinanzministerium hat ein ergänzendes Anwendungsschreiben zu § 7 Abs. 2a EStG angekündigt. Solange es nicht vorliegt, stützt sich die Praxis auf den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesbegründung und die Antwort des BMF an den ZDK vom 06.11.2025. Wir kennzeichnen deshalb, was wir für gesichert halten und was nicht:
  • Offen: Einlage statt Anschaffung. Ob die Überführung eines bisher privat genutzten Elektrofahrzeugs ins Betriebsvermögen als „neu angeschafft" gilt, ist nicht abschließend geklärt.
  • Offen: unterjähriger Verkauf und Abgang. Wie die Staffel bei Veräußerung oder Entnahme innerhalb der sechs Jahre fortzuführen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
  • Offen: nachträgliche Anschaffungskosten. Die Behandlung von nachträglichen Anschaffungskosten und Zuschüssen innerhalb der Staffel ist noch nicht durch die Verwaltung kommentiert.
  • Gesichert. Staffel, Anschaffungszeitraum, fehlende Zwölftelung, Ausschluss der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG und die Einbeziehung gebrauchter Fahrzeuge.
Was wir empfehlen.
Rechne die Entscheidung vor der Bestellung durch, nicht nach der Auslieferung. Drei Fragen entscheiden: In welchem Jahr ist dein Grenzsteuersatz am höchsten? Hältst du die 90-Prozent-Grenze des § 7g EStG sauber ein und führst du dafür ein Fahrtenbuch? Und wie lange bleibt das Fahrzeug im Betrieb — denn nach zwei Jahren stehen nur noch 15 Prozent im Buch. Wer diese drei Punkte vorher klärt, nutzt die Regelung. Wer sie nachher klärt, erklärt einen Veräußerungsgewinn.
Häufige Fragen zur E-Auto-Abschreibung.
Wie hoch ist die Abschreibung für ein E-Auto im Betrieb?
Gilt die 75-Prozent-Abschreibung auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge?
Bekomme ich die vollen 75 Prozent, wenn ich erst im Dezember kaufe?
Kann ich die 75-Prozent-Abschreibung mit dem Investitionsabzugsbetrag kombinieren?
Was bedeutet die 100.000-Euro-Grenze beim Elektro-Dienstwagen?
Vor der Bestellung rechnen, nicht nach der Übergabe.
Wir rechnen dir die 75-Prozent-Abschreibung mit deinen Zahlen durch, prüfen, ob der Investitionsabzugsbetrag in deinem Betrieb überhaupt trägt, und sagen dir, in welchem Jahr die Anschaffung am meisten bringt. Das kostet einen Termin — und spart dir die Korrektur im Nachhinein.
Im Video erklärt

E-Auto-Abschreibung in kurzen Videos

Die 75-Prozent-Staffel und die Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag – jeweils in rund einer Minute erklärt.

E-Auto: 75 Prozent im ersten Jahr

75 Prozent im Anschaffungsjahr, danach 10/5/5/3/2 Prozent – ohne Zwölftelung und laut BMF auch für Gebrauchte (§ 7 Abs. 2a EStG, BMF an ZDK vom 06.11.2025).

E-Auto plus IAB: 87,5 Prozent

Warum nur die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ausgeschlossen ist – und wie die Kombination mit dem IAB auf 87,5 Prozent führt (§ 7 Abs. 2a EStG, § 7g Abs. 1 und 2 EStG).

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