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Wissen · Liquidität

Volle Auftragsbücher, leeres Konto

Warum Liquidität im Handwerk an der Vorfinanzierung hängt – und mit welchen Hebeln du gegensteuerst, bevor es eng wird.

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Im Handwerk entsteht das Liquiditätsproblem nicht am Ende eines Auftrags, sondern am Anfang: Du kaufst Material, zahlst Löhne und stellst Gerät — Wochen, bevor die Schlussrechnung überhaupt geschrieben ist. Wer das nicht plant, merkt erst am Kontostand, dass etwas schieflief. Die folgenden sechs Punkte zeigen, wo im Betrieb Geld gebunden ist, wie du es zurückholst und ab wann aus einer Liquiditätsdelle eine Rechtspflicht wird.
01 Gewinn ist nicht Liquidität.
Grundprinzip
Ein Auftrag kann sauber kalkuliert und am Ende profitabel sein — und dich trotzdem in die Enge treiben. Der Grund ist der zeitliche Versatz: Material, Löhne, Nachunternehmer und Gerätekosten fallen lange vor dem Geldeingang an. Dazu kommt die Umsatzsteuer. Bei der Soll-Versteuerung entsteht sie mit Ausführung der Leistung, nicht mit der Zahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Du führst sie also unter Umständen ab, bevor dein Kunde überhaupt gezahlt hat.
DER HEBEL
Liegt dein Gesamtumsatz unter der Grenze des § 20 UStG, kannst du die Ist-Versteuerung beantragen: Die Umsatzsteuer wird dann erst mit dem Zahlungseingang fällig. Details dazu auf unserer Seite zur Ist-Versteuerung.
02 Die 13-Wochen-Planung.
Steuerungsinstrument
Dreizehn Wochen sind lang genug, um Lohnläufe, Steuertermine und Materialeinkäufe rechtzeitig zu sehen — und kurz genug, um belastbar zu bleiben. Rollierend heißt: Du hängst jede Woche eine neue Woche hinten an und gleichst die abgelaufene Woche mit dem echten Kontoauszug ab. Genau dieser Ist-Abgleich macht aus einer Schätzung ein Steuerungsinstrument.
In die Planung gehören mindestens:
  • Zahlungseingänge je Auftrag — nach dem vereinbarten Zahlungsziel, nicht nach Wunschdatum.
  • Lohn- und Gehaltsläufe inklusive Sozialversicherungsbeiträge. Die sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV).
  • Steuertermine — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteuer, Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen.
  • Materialeinkauf, Nachunternehmerrechnungen, Leasing- und Zinsraten — und, falls einschlägig, die Beiträge zur SOKA-BAU.
03 Forderungsmanagement mit System.
Geldeingang
Die beste Marge nützt nichts, wenn das Geld nicht kommt. Vier Stellschrauben, die das Gesetz dir ausdrücklich gibt:
  • Abschlagszahlungen. Beim Werkvertrag kannst du nach § 632a BGB Abschläge in Höhe des Werts der bereits erbrachten Leistungen verlangen; im VOB/B-Vertrag regelt das § 16 Abs. 1 VOB/B. Vereinbare die Abschlagstermine schon im Angebot.
  • Zahlungsziele. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen sind zwischen Unternehmen nur unter engen Voraussetzungen wirksam (§ 271a BGB). Ohne Mahnung tritt Verzug im Geschäftsverkehr spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB).
  • Verzugsfolgen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), dazu kommt eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB).
  • Bauhandwerkersicherung. Nach § 650f BGB kannst du vom Besteller eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung zuzüglich zehn Prozent Nebenforderungen verlangen — ein scharfes, aber oft ungenutztes Instrument.
04 Der Sicherheitseinbehalt.
Gebundene Liquidität
Fünf Prozent Einbehalt auf einen Auftrag über 300.000 Euro sind 15.000 Euro, die über die komplette Gewährleistungszeit nicht auf deinem Konto liegen. Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt beim BGB-Vertrag fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), beim VOB/B-Vertrag regelmäßig vier Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Der Ausweg ist die Ablösung des Bareinbehalts durch eine Gewährleistungsbürgschaft: Der Auftraggeber zahlt die Schlussrechnung voll aus, du hinterlegst stattdessen eine Bürgschaft. § 17 VOB/B regelt die Sicherheitsleistung am Bau, § 232 BGB nennt die zulässigen Arten der Sicherheitsleistung.
Worauf es ankommt
Das Recht, den Bareinbehalt abzulösen, muss vertraglich vereinbart sein — und gehört deshalb schon ins Angebot, nicht erst in die Schlussrechnung. Rechne vorher: Die Avalprovision deiner Bank ist in aller Regel deutlich günstiger, als die Summe jahrelang gebunden zu lassen.
05 Die Bürgschaft für die Bank.
Haftung
Für den Betriebskredit unterschreiben viele Inhaber eine persönliche Bürgschaft (§ 765 BGB). Damit durchbrichst du bei der GmbH genau die Haftungstrennung, für die du die GmbH gegründet hast: Im Ernstfall haftest du mit deinem Privatvermögen, unabhängig von der Gesellschaft. Höhe, Befristung und mitverpfändete Sicherheiten gehören deshalb vor der Unterschrift geprüft. Bilanziell gilt: Eine vom Betrieb übernommene Bürgschaft ist zunächst eine Eventualverbindlichkeit und wird nach § 251 HGB unter der Bilanz bzw. im Anhang angegeben. Eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB kommt erst in Betracht, wenn mit der Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.
06 Ab wann es eine Rechtspflicht wird.
Krisenfrüherkennung
Drei Warnsignale solltest du nicht wegschieben: Rechnungen bleiben länger liegen, das Konto ist dauerhaft ausgereizt, und ein Lohnlauf muss gestreckt werden. Kommt das zusammen, geht es nicht mehr nur um Betriebswirtschaft. Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen sind nach § 1 StaRUG verpflichtet, fortlaufend auf bestandsgefährdende Entwicklungen zu achten und gegenzusteuern.
  • Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn du fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kannst (§ 17 InsO). Überschuldung setzt voraus, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 InsO).
  • Antragsfrist. Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO).
  • Zahlungen danach. Wer nach Eintritt der Insolvenzreife noch zahlt, haftet für die Erstattung dieser Zahlungen (§ 15b InsO) — zusätzlich zur allgemeinen Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers aus § 43 GmbHG.
Was wir empfehlen.
Liquidität ist im Handwerk kein Zufallsergebnis, sondern eine Planungsaufgabe. Wer eine rollierende 13-Wochen-Planung führt, Abschläge konsequent vereinbart, Sicherheitseinbehalte ablöst und Warnsignale ernst nimmt, verschafft sich Wochen an Vorlauf — und Vorlauf ist im Zweifel das Einzige, was in einer Krise noch Handlungsspielraum schafft.
Häufige Fragen zu Liquidität und Krise.
Was gehört in eine 13-Wochen-Liquiditätsplanung?
Kann ich einen Sicherheitseinbehalt gegen eine Bürgschaft austauschen?
Wie hoch sind die Verzugszinsen, wenn ein gewerblicher Kunde nicht zahlt?
Ab wann muss ich als GmbH-Geschäftsführer Insolvenz anmelden?
Bringt die Ist-Versteuerung wirklich Liquidität?
Bevor das Konto entscheidet: Sprich mit uns.
Wir bauen die 13-Wochen-Planung mit dir auf, prüfen deine Verträge auf gebundene Liquidität und richten einen Mahnprozess ein, der ohne dich läuft. Wie viel Geld in deinem Betrieb gerade bei anderen liegt, sehen wir in einem Gespräch.
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13-Wochen-Liquiditätsplanung

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Forderungsmanagement

Abschläge im Angebot, klare Zahlungsziele, System beim Mahnen (§ 632a BGB, § 286 BGB).

Sicherheitseinbehalt clever ablösen

Fünf Prozent über die gesamte Gewährleistungszeit – und wie die Bürgschaft das Geld zurückholt (§ 17 VOB/B).

Bürgschaft für die Bank

Was die Unterschrift unter die persönliche Bürgschaft bilanziell und privat bedeutet (§ 765 BGB, § 251 HGB).

Drei Warnsignale

Wenn Rechnungen liegen bleiben, das Konto im Minus steht und der Lohnlauf gestreckt wird (§ 15a InsO).

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Wie du die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang abführst und wie Abschläge am Bau richtig gestellt werden: