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Abschreibung von Anschaffungen 2026: GWG, Sammelposten & AfA

Sofort abziehbar oder über Jahre abschreiben? Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Wege für betriebliche Anschaffungen 2026: geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro, Sammelposten, lineare und degressive AfA sowie die einjährige Nutzungsdauer für Computer und Software.

Stand: 20.09.20264 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA
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Wer für den Betrieb etwas anschafft – vom Bürostuhl über die Maschine bis zum Notebook – kann die Kosten steuerlich geltend machen. Die entscheidende Frage ist nur: sofort in voller Höhe oder verteilt über mehrere Jahre? Die Antwort hängt vom Nettopreis des einzelnen Wirtschaftsguts und von seiner Nutzungsdauer ab. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die wichtigsten Methoden und die dazugehörigen Wertgrenzen (Stand: 2026-09-20).

Sofort abziehbar oder über die Jahre abschreiben?

Betriebsausgaben mindern grundsätzlich im Jahr der Zahlung den Gewinn. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die länger als ein Jahr genutzt werden, verteilt das Steuerrecht die Anschaffungskosten dagegen typischerweise über die voraussichtliche Nutzungsdauer – das ist die Absetzung für Abnutzung (AfA). Für geringwertige Anschaffungen gibt es jedoch Vereinfachungen, mit denen sich die Kosten sofort oder in einem vereinfachten Verfahren abziehen lassen. Maßgeblich ist immer der Netto-Anschaffungspreis des einzelnen, selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Sofortabzug bis 800 Euro

Selbstständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können sofort und in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro netto nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). „Selbstständig nutzbar“ bedeutet, dass das Wirtschaftsgut allein – ohne ein anderes Gerät – funktionsfähig ist. Ein Drucker etwa ist in der Regel nur zusammen mit dem Computer nutzbar und zählt deshalb nicht als eigenständiges GWG. Über GWG ist ein laufendes Verzeichnis zu führen, sofern die Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind.

Sammelposten (Poolabschreibung): 250 bis 1.000 Euro

Alternativ zum GWG-Sofortabzug erlaubt § 6 Abs. 2a EStG die Bildung eines Sammelpostens. In diesen Pool werden alle im Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro und bis zu 1.000 Euro eingestellt. Der Sammelposten wird anschließend gleichmäßig über fünf Jahre gewinnmindernd aufgelöst – also mit jeweils einem Fünftel pro Jahr. Wichtig ist das Wahlrecht: Für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in diesem Wertbereich muss einheitlich entschieden werden, ob der Sammelposten genutzt wird oder nicht. Scheidet ein Gegenstand vorzeitig aus, bleibt der Sammelposten unverändert bestehen.

Lineare Abschreibung nach der amtlichen Nutzungsdauer

Wirtschaftsgüter oberhalb der GWG-Grenzen werden regelmäßig linear abgeschrieben: Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (§ 7 Abs. 1 EStG). Als Orientierung dienen die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums, die für viele Anlagegüter eine typische Nutzungsdauer nennen. Im Jahr der Anschaffung wird die Jahres-AfA nur zeitanteilig (monatsgenau, pro rata temporis) angesetzt. Beispiel: Eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren wird mit 10 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr abgeschrieben.

Degressive AfA: befristet mit bis zu 30 Prozent

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hat der Gesetzgeber die degressive AfA befristet wieder eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter genutzt werden, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 – also im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 – angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 EStG, sogenanntes Investitions-Sofortprogramm). Der Abschreibungssatz beträgt höchstens das Dreifache des linearen Satzes, maximal jedoch 30 Prozent. Anders als bei der linearen AfA wird der Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet, sodass die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren höher ausfallen. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist zulässig und oft sinnvoll, sobald die lineare Abschreibung höhere Beträge ergibt.

Digitale Wirtschaftsgüter: Nutzungsdauer ein Jahr

Für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung lässt die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu. Das bedeutet in der Praxis: Die Anschaffungskosten können bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden – unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 (das die Fassung vom 26. Februar 2021 ersetzt); die Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Erfasst sind unter anderem Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Peripheriegeräte sowie Standard- und Individualsoftware im Sinne der Verwaltungsauffassung.

Zu beachten ist: Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Sofortabschreibung, sondern um die Anwendung der normalen AfA-Regeln mit einer verkürzten Nutzungsdauer. Der Ansatz ist ein Wahlrecht; die Wirtschaftsgüter sind weiterhin im Anlagevermögen zu erfassen.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung (§ 7g EStG)

Kleine und mittlere Betriebe können geplante Investitionen zusätzlich mit § 7g EStG steuerlich vorziehen. Mit dem Investitionsabzugsbetrag lassen sich bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd abziehen. Ergänzend erlaubt die Sonderabschreibung, bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren zusätzlich abzuschreiben. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn im maßgebenden Wirtschaftsjahr 200.000 Euro nicht überschreitet. Beide Instrumente lassen sich mit den übrigen Abschreibungsmethoden kombinieren.

Welche Methode wann?

Als grobe Orientierung: Anschaffungen bis 800 Euro netto lassen sich als GWG sofort absetzen; im Bereich von 250 bis 1.000 Euro kann alternativ der Sammelposten sinnvoll sein. Computer und Software können über die einjährige Nutzungsdauer im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden. Für höherwertige bewegliche Wirtschaftsgüter kommen lineare oder – befristet – degressive AfA in Betracht, ergänzt um die Instrumente des § 7g EStG. Welche Kombination in Ihrer Situation den größten Vorteil bringt, hängt von Gewinnsituation, Liquidität und Investitionsplanung ab. Diese Fragen klären wir gern gemeinsam in einem kostenlosen Erstgespräch bei CAPSIVERA.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Stand-Datum wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.

Häufige Fragen

Bis zu welchem Betrag kann ich eine Anschaffung sofort absetzen?

Selbstständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können nach § 6 Abs. 2 EStG als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort und in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgezogen werden.

Was ist der Sammelposten und über welchen Zeitraum wird er aufgelöst?

Der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG bündelt alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres mit Netto-Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro bis 1.000 Euro. Er wird gleichmäßig über fünf Jahre gewinnmindernd aufgelöst, also mit einem Fünftel pro Jahr. Für alle Güter dieses Wertbereichs eines Jahres gilt das Wahlrecht einheitlich.

Kann ich einen neuen Computer im Anschaffungsjahr voll abschreiben?

Ja. Für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung lässt die Finanzverwaltung laut BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu. Damit können die Anschaffungskosten unabhängig von ihrer Höhe bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Es handelt sich um ein Wahlrecht.

Wie hoch ist die degressive AfA 2026 und wie lange gilt sie?

Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens genutzt werden, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden. Der Satz beträgt höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes, maximal jedoch 30 Prozent, und wird auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet.

Was bringt der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG?

Kleine und mittlere Betriebe können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten Investition vorab gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Zusätzlich sind bis zu 40 Prozent Sonderabschreibung möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn 200.000 Euro nicht überschreitet.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 6 EStG – Bewertung (GWG Abs. 2, Sammelposten Abs. 2a) (gesetze-im-internet.de)
  2. § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (lineare AfA Abs. 1, degressive AfA Abs. 2) (gesetze-im-internet.de)
  3. § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen (gesetze-im-internet.de)
  4. BMF-Schreiben vom 22.02.2022: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software (IHK Erfurt)
  5. IHK München: Steuerliches Investitionsprogramm (degressive AfA)
  6. Haufe: GWG-Grenzen und Sammelposten

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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