Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.
Eine Betriebsprüfung, im Gesetz Außenprüfung genannt, ist bei jedem Gewerbebetrieb zulässig (§ 193 AO) und beginnt mit einer Prüfungsanordnung, die Ihnen angemessene Zeit vorher bekanntgegeben wird (§ 197 AO). Seit 2025 gelten verschärfte Mitwirkungsregeln: Erfüllen Sie ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nicht binnen eines Monats, setzt das Finanzamt ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 € je Tag fest, höchstens für 150 Tage (§ 200a AO). Nachzahlungen werden mit 0,15 % je Monat verzinst (§ 233a AO, § 238 AO).
Wer geprüft wird und warum
Eine Außenprüfung ist bei allen Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind (§ 193 Abs. 1 AO). Einen konkreten Verdacht braucht das Finanzamt dafür nicht. Handwerksbetriebe sind steuerlich Gewerbebetriebe und können daher jederzeit geprüft werden.
Wie oft ein Betrieb geprüft wird, hängt vor allem von seiner Größe ab. Großbetriebe werden regelmäßig geprüft, kleinere Betriebe deutlich seltener und häufig aus einem bestimmten Anlass. Typische Anlässe im Handwerk sind:
Zahlen, die im Branchenvergleich auffallen, etwa ein sehr niedriger Rohgewinn oder schwankende Erlöse,
Kontrollmitteilungen aus Prüfungen bei Kunden, Lieferanten oder Subunternehmern,
hohe Bareinnahmen und Auffälligkeiten bei der Kasse,
ein Gewinn, der die privaten Lebenshaltungskosten nicht decken kann,
Hinweise Dritter, die das Finanzamt prüft.
Daneben gibt es Prüfungen ohne Prüfungsanordnung: die Kassen-Nachschau (§ 146b AO), die Umsatzsteuer-Nachschau und die Lohnsteuer-Nachschau. Sie finden unangekündigt statt und können in eine Außenprüfung übergehen.
Fristen und Werte 2026
Regel | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen | frühestens 6 Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung | § 200a Abs. 1 AO |
Frist zur Erfüllung | 1 Monat, in begründeten Fällen verlängerbar | § 200a Abs. 1 AO |
Mitwirkungsverzögerungsgeld | 75 € je vollem Kalendertag, höchstens 150 Tage (max. 11.250 €) | § 200a Abs. 2 AO |
Zuschlag bei großen Unternehmen (u. a. ab 12 Mio. € Umsatz) | bis 25.000 € je Tag, höchstens 150 Tage | § 200a Abs. 3 AO |
Verzögerungsgeld bei verweigertem Datenzugriff | 2.500 € bis 250.000 € | § 146 Abs. 2c AO |
Ende der Ablaufhemmung durch die Prüfung | spätestens 5 Jahre nach Ende des Jahres der Prüfungsanordnung | § 171 Abs. 4 AO |
Zinsen auf Nachzahlungen | 0,15 % je vollem Monat (1,8 % im Jahr) | § 238 Abs. 1a AO |
Beginn des Zinslaufs | 15 Monate nach Ende des Steuerjahres | § 233a Abs. 2 AO |
Selbstanzeige ausgeschlossen | ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (für deren Umfang) und bei mehr als 25.000 € Steuer je Tat | § 371 Abs. 2 AO |
Einspruch gegen Änderungsbescheide | 1 Monat nach Bekanntgabe | § 355 AO |
Die neuen Mitwirkungsregeln gelten für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstanden sind. Für ältere Jahre greifen sie, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2024 bekanntgegeben wurde (Art. 97 § 37 EGAO). Bei Prüfungsanordnungen ab 2025 gilt die Neuregelung also praktisch immer.
Ablauf: von der Prüfungsanordnung bis zum Bescheid
Prüfungsanordnung. Sie nennt die geprüften Steuern und Jahre, den voraussichtlichen Beginn und die Namen der Prüfer. Aus wichtigem Grund, etwa Krankheit oder Hochsaison auf den Baustellen, können Sie eine Verlegung des Beginns beantragen (§ 197 Abs. 2 AO).
Unterlagen vorlegen. Die Anordnung kann verlangen, dass Sie Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen, elektronische Daten in maschinell auswertbarer Form (§ 197 Abs. 3 AO). Danach soll das Finanzamt die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte mitteilen.
Prüfung. Sie findet grundsätzlich in Ihren Geschäftsräumen statt, sonst in Wohnräumen oder an der Amtsstelle. Sie müssen einen geeigneten Arbeitsplatz unentgeltlich stellen, Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und den Datenzugriff ermöglichen (§ 200 AO).
Schlussbesprechung. Strittige Punkte, ihre rechtliche Beurteilung und die steuerlichen Folgen werden besprochen. Mit Ihrer Zustimmung geht das auch per Video oder Telefon (§ 201 AO).
Prüfungsbericht. Auf Antrag erhalten Sie den Bericht vor der Auswertung und können innerhalb angemessener Zeit Stellung nehmen (§ 202 AO). Führt die Prüfung zu keiner Änderung, bekommen Sie eine Mitteilung.
Änderungsbescheide. Gegen sie ist innerhalb eines Monats der Einspruch möglich (§ 355 AO), auch wenn Sie in der Schlussbesprechung zugestimmt haben.
Wurde eine Prüfung vor Ablauf der Festsetzungsfrist begonnen, endet diese erst, wenn die Bescheide aus der Prüfung unanfechtbar sind, spätestens aber fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde (§ 171 Abs. 4 AO).
So bereiten Sie sich vor
Sobald die Prüfungsanordnung eingeht, beginnt die eigentliche Vorbereitung. Diese Punkte haben sich bewährt:
Prüfungszeitraum und Steuerarten notieren. Nur diese Jahre und Steuern sind Gegenstand der Prüfung.
Datenzugriff vorbereiten. Klären Sie, wie die Buchhaltungs-, Lohn- und Kassendaten exportiert werden. Die Daten müssen maschinell auswertbar sein.
Belege vollständig machen. Fehlende Rechnungen, Verträge mit Subunternehmern, Freistellungsbescheinigungen, Fahrtenbücher und Kassenberichte jetzt zusammentragen.
Auffälligkeiten selbst erklären können. Schwankende Rohgewinne, hohe Privatentnahmen oder Bareinlagen sollten Sie vorab nachvollziehen und belegen können.
Ansprechpartner festlegen. Bestimmen Sie, wer Auskünfte gibt. Der Prüfer darf andere Betriebsangehörige erst befragen, wenn Sie selbst keine ausreichenden Auskünfte geben können (§ 200 Abs. 1 AO).
Fristen eintragen. Jede Frist aus der Anordnung oder einem Mitwirkungsverlangen gehört sofort in den Kalender.
Worauf Prüfer im Handwerk achten
Kasse und Bargeld. Fehlende TSE, fehlende Kassenmeldung, Kassenberichte ohne Zählprotokoll oder negative Kassenbestände. Siehe Kassenführung und TSE.
Firmenwagen. Privatnutzung von Fahrzeugen im Betriebsvermögen und ein lückenhaftes Fahrtenbuch. Siehe Firmenwagen versteuern.
Bewirtung und Geschenke. Belege ohne Anlass und Teilnehmer oder Beträge, die nicht zum Betrieb passen. Siehe Bewirtungskosten absetzen.
Subunternehmer und Bauleistungen. Fehlende Freistellungsbescheinigungen, die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und Fremdleistungen ohne erkennbare Gegenleistung.
Löhne. Aushilfen, Überstunden, Sachbezüge und Zahlungen an Angehörige.
Vermögenszuwachs und Lebenshaltung. Reicht der erklärte Gewinn nicht für die Lebenshaltung, kann der Prüfer eine Geldverkehrsrechnung aufstellen. Ungeklärte Mittel führen zu Hinzuschätzungen.
Rechenbeispiel: Mitwirkungsverzögerungsgeld und Zinsen
Beispiel: Ein Elektrobetrieb erhält ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen. Die Monatsfrist endet am 15. Mai 2026. Die angeforderten Unterlagen liegen erst am 4. Juni 2026 vollständig vor. Die Prüfung ergibt für 2022 nicht erfasste Umsätze von 10.000 € netto. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid wird am 30. September 2026 wirksam.
Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
Verzögerung | volle Tage vom 16.05. bis 03.06.2026 | 19 Tage |
Mitwirkungsverzögerungsgeld | 19 Tage × 75 € | 1.425 € |
Höchstbetrag zum Vergleich | 150 Tage × 75 € | 11.250 € |
Umsatzsteuer auf Mehrumsatz 2022 | 10.000 € × 19 % | 1.900 € |
Zinslauf | 01.04.2024 bis 30.09.2026 | 30 volle Monate |
Nachzahlungszinsen | 1.900 € × 0,15 % × 30 | 85,50 € |
Summe Umsatzsteuer, Zinsen, Verzögerungsgeld | 3.410,50 € |
Hinzu kommen Einkommensteuer und Gewerbesteuer auf den Mehrgewinn mit eigenen Zinsen. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld entfällt nur, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Verzögerung entschuldbar ist. Ein Verschulden Ihres Steuerberaters oder Ihrer Mitarbeiter wird Ihnen zugerechnet (§ 200a Abs. 2 AO). Mehr zu den Zinsen finden Sie unter Nachzahlungszinsen.
Sonderfälle
Selbstanzeige vor der Prüfung
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, solange kein Sperrgrund vorliegt (§ 371 Abs. 2 AO). Gesperrt ist sie unter anderem, sobald eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde oder ein Prüfer zur Prüfung oder Nachschau erschienen ist, jeweils für den angekündigten bzw. geprüften Umfang. Gesperrt ist sie außerdem, wenn die Tat schon entdeckt ist oder die verkürzte Steuer 25.000 € je Tat übersteigt. Berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen haben eine eigene Regel (§ 371 Abs. 2a AO). Ob eine Selbstanzeige in Betracht kommt, gehört vor Eingang der Anordnung geklärt.
Nachschau und Zoll
Kassen-, Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau kommen ohne Ankündigung. Unabhängig vom Finanzamt prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls Arbeitszeiten, Mindestlohn und Sozialversicherung. Dazu mehr unter Schwarzarbeit und FKS-Prüfung.
Datenzugriff
Der Prüfer darf auf Ihre Buchhaltungsdaten zugreifen. Verweigern Sie das, droht ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € (§ 146 Abs. 2c AO). Damit der Zugriff gelingt, müssen alle Unterlagen über die volle Frist verfügbar sein, siehe Aufbewahrungsfristen und GoBD.
Typische Fehler in der Praxis
Fristen aus der Anordnung verstreichen lassen. Seit 2025 kostet jeder Tag Verzögerung nach einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen 75 €.
Unterlagen unvollständig oder unsortiert liefern. Fehlende Belege führen zu Schätzungen. Wenn etwas fehlt, sagen Sie es offen und begründen Sie es.
Mit dem Prüfer alleine verhandeln. Spontane Erklärungen zu Bargeld, Privatentnahmen oder Subunternehmern lassen sich später kaum korrigieren. Fragen sollten Sie schriftlich und vollständig beantworten.
Den Prüfungsbericht nicht anfordern. Wer den Bericht vor der Auswertung anfordert, kann Fehler noch vor den Bescheiden richtigstellen.
Einspruchsfrist versäumen. Auch nach einer Einigung in der Schlussbesprechung können Bescheide Fehler enthalten. Nach einem Monat sind sie bestandskräftig.
Mängel nicht abstellen. Hat der Prüfer Kassen- oder Buchführungsmängel festgestellt, sollten Sie diese sofort beheben. Sonst kann sich der Befund in einer Anschlussprüfung wiederholen.
CAPSIVERA begleitet Handwerksbetriebe in Außenprüfungen von der Anordnung bis zum geänderten Bescheid.
Vorbereitung auf die Betriebsprüfung
Was Sie laufend, nach Eingang der Prüfungsanordnung und während der Prüfung tun – mit Kasse und Mitwirkungsfristen seit 2025.Zur Checkliste →
Betriebsprüfung in kurzen Videos
Häufige Fragen
Wie läuft eine Betriebsprüfung im Handwerksbetrieb ab?
Das Finanzamt schickt eine Prüfungsanordnung mit Prüfungszeitraum, Beginn und Prüfernamen. Dann werden Unterlagen angefordert und meist in Ihren Geschäftsräumen geprüft. Es folgen Schlussbesprechung, Prüfungsbericht und geänderte Bescheide, gegen die Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen können.
Was ist das Mitwirkungsverzögerungsgeld?
Seit 2025 kann das Finanzamt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen stellen, frühestens sechs Monate nach der Prüfungsanordnung. Erfüllen Sie es nicht binnen eines Monats, werden 75 € je Tag fällig, höchstens für 150 Tage, also bis 11.250 € (§ 200a AO). Es entfällt nur, wenn die Verzögerung entschuldbar ist.
Kann ich den Termin der Betriebsprüfung verschieben?
Ja, auf Antrag, wenn Sie wichtige Gründe glaubhaft machen (§ 197 Abs. 2 AO). Typisch sind Krankheit, Urlaub oder eine außergewöhnliche Arbeitsbelastung. Beachten Sie, dass sich die Festsetzungsfrist bei einer Verschiebung auf Ihren Antrag verlängern kann.
Kann ich nach der Prüfungsanordnung noch eine Selbstanzeige machen?
Für die Steuern und Jahre, die in der Prüfungsanordnung genannt sind, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ab deren Bekanntgabe ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a AO). Für andere Jahre oder Steuerarten kann sie noch möglich sein. Eine Selbstanzeige sollte immer fachlich vorbereitet werden.
Wie hoch sind die Zinsen auf eine Nachzahlung nach der Betriebsprüfung?
Nachzahlungen werden mit 0,15 % je vollem Monat verzinst, also 1,8 % im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a AO). Bei Hinterziehung kommen gesonderte Hinterziehungszinsen hinzu.
Wo findet die Betriebsprüfung statt?
Grundsätzlich in Ihren Geschäftsräumen (§ 200 Abs. 2 AO). Gibt es dort keinen geeigneten Raum, kann in Wohnräumen oder beim Finanzamt geprüft werden. Sie müssen einen geeigneten Arbeitsplatz und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich bereitstellen.
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Weiterlesen →Quellen
- § 193 AO – Zulässigkeit einer Außenprüfung – gesetze-im-internet.de
- § 197 AO – Bekanntgabe der Prüfungsanordnung – gesetze-im-internet.de
- § 200a AO – Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen – gesetze-im-internet.de
- Art. 97 § 37 EGAO – Anwendung der Neuregelungen – gesetze-im-internet.de
- § 171 AO – Ablaufhemmung – gesetze-im-internet.de
- § 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – gesetze-im-internet.de
- § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen – gesetze-im-internet.de
- § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen – gesetze-im-internet.de
Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.