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Ratgeber · Handwerk

Bewirtungskosten absetzen 2026: 70 % Betriebsausgabe, 100 % Vorsteuer

Geschäftliche Bewirtung ist zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar, die Vorsteuer sogar zu 100 Prozent. Voraussetzung: Der Bewirtungsbeleg enthält alle Pflichtangaben. Was 2026 gilt – mit dem neuen BMF-Schreiben.

Stand: 20.09.20262 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA

Das Essen mit dem Bauherrn, dem Architekten oder dem Lieferanten: Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass mindern Ihre Steuer – aber nur unter engen Voraussetzungen. Maßgeblich sind § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und das aktuelle BMF-Schreiben vom 19. November 2025. Dieser Ratgeber erklärt die 70-Prozent-Regel, den vollen Vorsteuerabzug und die Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg (Stand: 2026-09-20).

70 Prozent Betriebsausgabe – 30 Prozent bleiben privat

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar, soweit sie angemessen und nachgewiesen sind. Die verbleibenden 30 Prozent sind steuerlich nicht abzugsfähig. Der Gesetzgeber unterstellt damit einen privaten Mitgenuss.

Wichtig ist die Abgrenzung des Anlasses:

  • Geschäftlicher Anlass: Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden, Lieferanten oder Bewerbern. Abzug zu 70 Prozent.

  • Betrieblicher Anlass (rein interne Bewirtung eigener Arbeitnehmer, z. B. Betriebsfeier): grundsätzlich zu 100 Prozent abziehbar, unterliegt aber eigenen lohnsteuerlichen Regeln.

Vorsteuer: 100 Prozent abziehbar

Die 30-Prozent-Kürzung gilt nur ertragsteuerlich. Umsatzsteuerlich bleibt die Vorsteuer aus angemessenen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen zu 100 Prozent abziehbar (§ 15 UStG). Sie holen sich also die volle Vorsteuer zurück, auch wenn ertragsteuerlich nur 70 Prozent der Nettokosten als Betriebsausgabe wirken. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung.

Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg

Damit das Finanzamt den Abzug anerkennt, müssen Sie den Anlass und die Teilnehmer der Bewirtung schriftlich nachweisen. Erforderlich sind:

  • Ort und Tag der Bewirtung

  • Namen aller Teilnehmer – einschließlich Ihrer selbst als Gastgeber

  • der konkrete geschäftliche Anlass (aussagekräftig, nicht nur „Besprechung“ oder „Kundengespräch“)

  • die Höhe der Aufwendungen

  • Ihre Unterschrift als Bewirtender

Diese Eigenbelegangaben sind zeitnah zu erstellen. Zu knappe Anlassangaben sind der häufigste Grund, warum das Finanzamt den Abzug streicht – halten Sie den Anlass daher präzise fest.

Bewirtung in der Gaststätte: die Rechnung muss stimmen

Findet die Bewirtung in einem Restaurant oder einer Gaststätte statt, genügen die Eigenbelegangaben nicht allein – es muss zusätzlich die Rechnung der Gaststätte vorliegen. Diese muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Weiter gilt:

  • Die Rechnung muss die üblichen Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten (u. a. Name und Anschrift der Gaststätte, Ausstellungsdatum, Leistungszeitpunkt, Art und Menge der Speisen/Getränke, Rechnungsbetrag).

  • Bei einem Rechnungsbetrag über 250 Euro (Grenze für Kleinbetragsrechnungen) muss zusätzlich der Name des Bewirtenden auf der Rechnung stehen.

  • Ein Trinkgeld ist gesondert nachzuweisen, etwa durch die Quittung des Empfängers oder eine Bestätigung auf der Rechnung.

Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 stellt zudem klar, wie elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) und die Digitalisierung von Papierbelegen im Bewirtungskontext zu behandeln sind. Bewahren Sie die Belege revisionssicher auf.

Angemessenheit nicht vergessen

Abziehbar sind nur angemessene Aufwendungen. Unangemessen hohe Bewirtungskosten – gemessen an Branchenüblichkeit, Anlass und Bedeutung des Geschäftspartners – sind vom Abzug ausgeschlossen, auch nicht zu 70 Prozent. Für einen Handwerksbetrieb heißt das: Ein Arbeitsessen mit dem Bauherrn ist unproblematisch, ein Luxusmenü ohne erkennbaren geschäftlichen Bezug nicht.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent der Bewirtungskosten kann ich absetzen?

Geschäftliche Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar, soweit sie angemessen und ordnungsgemäß nachgewiesen sind. 30 Prozent bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Kann ich die Vorsteuer aus Bewirtungskosten voll abziehen?

Ja. Die 30-Prozent-Kürzung betrifft nur die Ertragsteuer. Die Vorsteuer aus angemessenen, ordnungsgemäß belegten Bewirtungsaufwendungen ist zu 100 Prozent abziehbar (§ 15 UStG). Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung.

Welche Angaben muss ein Bewirtungsbeleg enthalten?

Erforderlich sind Ort und Tag der Bewirtung, die Namen aller Teilnehmer (inklusive Gastgeber), der konkrete geschäftliche Anlass, die Höhe der Aufwendungen sowie die Unterschrift des Bewirtenden. Bei Bewirtung in einer Gaststätte kommt die maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete Rechnung hinzu.

Was gilt bei Restaurantrechnungen über 250 Euro?

Übersteigt der Rechnungsbetrag 250 Euro, muss zusätzlich der Name des Bewirtenden auf der Rechnung vermerkt sein. Bis 250 Euro genügt eine Kleinbetragsrechnung mit den reduzierten Pflichtangaben.

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Quellen

  1. § 4 EStG – Betriebsausgaben (u. a. Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, gesetze-im-internet.de)
  2. § 15 UStG – Vorsteuerabzug (gesetze-im-internet.de)
  3. BMF-Schreiben vom 19.11.2025: Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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