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Steuer-Glossar

Einspruch

Stand: 20.09.2026

Der Einspruch ist der außergerichtliche Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte der Finanzbehörden (§§ 347 ff. AO). Er muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden (§ 355 AO). Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig; das Einspruchsverfahren selbst ist gebührenfrei.

Kurz erklärt am Beispiel

Erkennt das Finanzamt Werbungskosten im Bescheid nicht an, kann man binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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