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Ratgeber · Handwerk

Handwerksbetrieb verkaufen: Steuern, Freibetrag, Steuersatz

Welche Steuern beim Verkauf eines Handwerksbetriebs anfallen: Veräußerungsgewinn, Freibetrag ab 55, ermäßigter Steuersatz, Fünftelregelung, Raten und Rente – mit durchgerechnetem Beispiel.

Stand: 27.10.20266 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Verkaufen Sie Ihren Handwerksbetrieb als Einzelunternehmer, versteuern Sie den Veräußerungsgewinn, also Kaufpreis minus Verkaufskosten minus Buchwert (§ 16 Abs. 2 EStG). Ab 55 Jahren gibt es einmal im Leben einen Freibetrag von bis zu 45.000 € und auf Antrag einen ermäßigten Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 % (§ 34 Abs. 3 EStG). Im Beispiel unten sinkt die Steuer auf einen Gewinn von 150.000 € dadurch von 48.435 € auf 23.321 €.

Stand: 27.10.2026.

So wird der Veräußerungsgewinn ermittelt

Steuerlich zählt nicht der Kaufpreis, sondern der Gewinn (Betriebsveräußerung):

Rechenschritt

Beispiel

Kaufpreis

230.000 €

− Veräußerungskosten (Notar, Berater, Makler)

10.000 €

− Buchwert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto)

70.000 €

= Veräußerungsgewinn

150.000 €

Der Buchwert ist der Wert, mit dem Maschinen, Fahrzeuge und übriges Betriebsvermögen in Ihrer Bilanz stehen. Bei EÜR-Rechnern wird er zum Verkaufstag ermittelt. Abgeschriebene Maschinen stehen oft nur noch mit 1 € in den Büchern. Der größte Teil des Gewinns entsteht deshalb meist durch den Firmenwert: Kundenstamm, Ruf, eingespieltes Team.

Begünstigt ist nur der Verkauf des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Behalten Sie die Werkstatthalle und vermieten sie an den Käufer, kann eine Betriebsaufgabe mit Entnahme der Halle zum gemeinen Wert vorliegen. Auch der Gewinn aus der Aufgabe des Betriebs ist nach § 16 Abs. 3 EStG begünstigt.

Gewerbesteuer fällt auf den Veräußerungsgewinn eines Einzelunternehmers nicht an, denn sie erfasst nur den laufenden Betrieb (R 7.1 Abs. 3 GewStR). Umsatzsteuer entsteht bei der Übertragung des ganzen Betriebs in der Regel ebenfalls nicht (Geschäftsveräußerung im Ganzen, § 1 Abs. 1a UStG).

Freibetrag ab 55: bis zu 45.000 €

Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig, bleiben auf Antrag bis zu 45.000 € steuerfrei (§ 16 Abs. 4 EStG). Dabei gilt:

  • Der Freibetrag sinkt um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 € übersteigt. Ab 181.000 € Gewinn entfällt er ganz.

  • Er wird nur einmal im Leben gewährt.

  • Im Beispiel: 150.000 € − 136.000 € = 14.000 € Kürzung. Freibetrag: 45.000 € − 14.000 € = 31.000 €.

Ermäßigter Steuersatz oder Fünftelregelung

Für den verbleibenden Gewinn gibt es zwei Begünstigungen (§ 34 EStG):

Ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)

Ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit wird der Gewinn auf Antrag mit 56 % Ihres durchschnittlichen Steuersatzes besteuert, mindestens mit 14 %. Begünstigt sind Gewinne bis 5 Mio. €. Auch diese Ermäßigung gibt es nur einmal im Leben.

Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG)

Sie gilt ohne Altersgrenze. Das Finanzamt rechnet so, als hätten Sie nur ein Fünftel des Gewinns erzielt, und verfünffacht die darauf entfallende Mehrsteuer. Das senkt die Progression. Die Wirkung ist aber gering, wenn Ihr übriges Einkommen schon hoch ist. Mehr zur Methode im Glossar: Fünftelregelung.

Rechenbeispiel: drei Varianten im Vergleich

Beispiel: Ein Dachdeckermeister, 60 Jahre, verkauft seinen Betrieb mit dem oben ermittelten Gewinn von 150.000 €. Sein übriges zu versteuerndes Einkommen im Verkaufsjahr beträgt 40.000 €. Einzelveranlagung, Grundtarif 2026 nach § 32a EStG, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Position

Ohne Begünstigung

Fünftelregelung

Ermäßigter Steuersatz

Veräußerungsgewinn

150.000 €

150.000 €

150.000 €

− Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG

31.000 €

31.000 €

31.000 €

= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

119.000 €

119.000 €

119.000 €

Einkommensteuer auf übrige 40.000 €

7.209 €

7.209 €

7.209 €

Steuer auf den Veräußerungsgewinn

48.435 €

42.575 €

23.321 €

Einkommensteuer gesamt

55.644 €

49.784 €

30.530 €

So ist gerechnet:

  • Ohne Begünstigung: Steuer auf 159.000 € nach Tarif = 55.644 €. Abzüglich Steuer auf 40.000 € (7.209 €) ergibt 48.435 €.

  • Fünftelregelung: Steuer auf 40.000 € + 23.800 € (ein Fünftel von 119.000 €) = 15.724 €. Mehrsteuer gegenüber 40.000 €: 8.515 €, mal fünf = 42.575 €.

  • Ermäßigter Steuersatz: Durchschnittssatz auf 159.000 € = 55.644 € ÷ 159.000 € = 34,996 %. Davon 56 % = 19,598 %, also mehr als der Mindestsatz von 14 %. 119.000 € × 19,598 % = 23.321 €.

Wäre der Verkäufer erst 50 Jahre alt, gäbe es weder Freibetrag noch ermäßigten Steuersatz. Die Steuer auf 150.000 € Gewinn betrüge dann 61.455 € ohne und 55.275 € mit Fünftelregelung. Wer den Verkauf einige Jahre bis zum 55. Geburtstag planen kann, spart in diesem Beispiel über 30.000 €.

Ratenzahlung, Rente und Verkauf von GmbH-Anteilen

Kaufpreis in Raten

Wird der Kaufpreis in Raten gezahlt, versteuern Sie den Gewinn trotzdem im Verkaufsjahr (Sofortversteuerung). Fallen die Raten aus, wird der Veräußerungsgewinn nachträglich korrigiert. Bei langen, unverzinsten Raten zählt nur der abgezinste Barwert als Kaufpreis.

Verkauf gegen Leibrente oder langfristige Raten

Verkaufen Sie gegen eine Leibrente oder gegen Raten über einen langen Zeitraum, die erkennbar Ihrer Versorgung dienen, haben Sie ein Wahlrecht (R 16 Abs. 11 EStR):

  • Sofortversteuerung: Der Barwert ist Kaufpreis. Freibetrag und ermäßigter Steuersatz sind möglich.

  • Zuflussversteuerung: Die Zahlungen werden erst steuerpflichtig, wenn sie Ihr Kapitalkonto und die Veräußerungskosten übersteigen. Der Zinsanteil ist sofort zu versteuern. Freibetrag und Tarifermäßigung entfallen.

Der BFH hat dieses Wahlrecht auch bei einer Betriebsaufgabe bestätigt (Urteil vom 29.6.2022, X R 6/20). Die Zuflussversteuerung lohnt sich vor allem, wenn Ihr übriges Einkommen im Ruhestand niedrig ist oder Sie den Ausfall des Käufers fürchten.

GmbH-Anteile verkaufen

Ist Ihr Betrieb eine GmbH und verkaufen Sie Ihre Anteile, gilt § 17 EStG statt § 16 EStG. Der Gewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % versteuert; Veräußerungskosten und Anschaffungskosten zählen ebenfalls nur zu 60 %. Der Freibetrag beträgt höchstens 9.060 € und sinkt, soweit der Gewinn 36.100 € übersteigt. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG gilt nicht.

Beispiel: Verkauf von 100 % der Anteile für 300.000 €, Anschaffungskosten 25.000 €, Kosten 5.000 €. Gewinn 270.000 €, steuerpflichtig 60 % = 162.000 €. Der Freibetrag entfällt. Bei 40.000 € übrigem Einkommen beträgt die Mehrsteuer 66.495 €, rund 24,6 % des Gewinns.

Haben Sie Ihr Einzelunternehmen erst vor weniger als sieben Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht, prüfen Sie die Sperrfrist. Mehr dazu im Beitrag Einzelunternehmen in GmbH umwandeln.

Typische Fehler in der Praxis

  • Freibetrag zu früh verbraucht: Wer schon einen kleinen Betriebsteil mit 55 verkauft und den Freibetrag beantragt, hat ihn für den Hauptverkauf verloren.

  • Wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten: Die Halle bleibt beim Verkäufer, dann droht die Versteuerung ihrer stillen Reserven ohne Kaufpreiszufluss.

  • Verkauf kurz vor dem 55. Geburtstag: Maßgeblich ist das Alter am Tag der Veräußerung. Wenige Wochen können Zehntausende Euro kosten.

  • Laufender Gewinn und Veräußerungsgewinn vermischt: Der Abverkauf von Waren an den Käufer oder Gewinne bis zum Stichtag sind laufender Gewinn und nicht begünstigt.

  • Kaufpreisaufteilung fehlt: Ohne Aufteilung auf Inventar, Fahrzeuge und Firmenwert entstehen Streit mit dem Finanzamt und Nachteile beim Käufer.

Sonderfälle

  • Übergabe an Kinder: Unentgeltliche Übertragungen fallen unter die Schenkungsteuer, nicht unter § 16 EStG. Siehe Betriebsnachfolge im Handwerk 2026.

  • Käufersicht: Der Käufer schreibt Firmenwert und Inventar ab und haftet unter Umständen für Betriebssteuern. Siehe Betriebsübernahme im Handwerk 2026.

  • Handwerksrolle: Die Eintragung ist an Ihre Person gebunden. Der Käufer braucht eine eigene Eintragung mit Meister oder gleichwertiger Qualifikation.

  • Teilbetrieb: Auch der Verkauf eines eigenständigen Teilbetriebs, etwa einer Filiale mit eigenem Personal, ist begünstigt.

CAPSIVERA begleitet Handwerksbetriebe beim Verkauf und rechnet die Varianten im Vorfeld durch.

Häufige Fragen

Wie viel Steuern zahle ich, wenn ich meinen Handwerksbetrieb verkaufe?

Versteuert wird der Veräußerungsgewinn: Kaufpreis minus Verkaufskosten minus Buchwert. Die Höhe der Steuer hängt von Ihrem Alter und Ihrem übrigen Einkommen ab. Im Beispiel dieses Beitrags kostet ein Gewinn von 150.000 € einen 60-Jährigen mit ermäßigtem Steuersatz 23.321 € Einkommensteuer, ohne Begünstigung 48.435 €.

Wie hoch ist der Freibetrag beim Betriebsverkauf ab 55?

Er beträgt bis zu 45.000 € und wird nur auf Antrag und einmal im Leben gewährt (§ 16 Abs. 4 EStG). Er sinkt um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 € übersteigt, und entfällt ab 181.000 € Gewinn ganz. Alternativ zum Alter genügt dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.

Was ist besser: Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz?

Ab 55 Jahren ist der ermäßigte Steuersatz von 56 % des Durchschnittssteuersatzes meist deutlich günstiger. Die Fünftelregelung gilt ohne Altersgrenze, wirkt aber kaum, wenn das übrige Einkommen hoch ist. Den ermäßigten Steuersatz gibt es nur einmal im Leben, deshalb lohnt der Vergleich vor dem Antrag.

Fällt beim Verkauf meines Betriebs Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer an?

Beim Verkauf eines Einzelunternehmens gehört der Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag, Gewerbesteuer fällt darauf nicht an. Wird der ganze Betrieb übertragen, liegt in der Regel eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor (§ 1 Abs. 1a UStG).

Wie wird ein Betriebsverkauf gegen Rente besteuert?

Sie können wählen: Entweder wird der Barwert der Rente sofort als Kaufpreis versteuert, mit Freibetrag und ermäßigtem Steuersatz. Oder Sie versteuern die Zahlungen erst, wenn sie Ihr Kapitalkonto und die Veräußerungskosten übersteigen; dann entfallen die Begünstigungen. Der Zinsanteil ist jeweils laufend zu versteuern.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 16 EStG – gesetze-im-internet.de
  2. § 34 EStG – gesetze-im-internet.de
  3. § 17 EStG – gesetze-im-internet.de
  4. § 32a EStG – gesetze-im-internet.de
  5. BFH X R 6/20: Wahlrecht Sofort- oder Zuflussbesteuerung – otto-schmidt.de
  6. Zuflussbesteuerung bei Verkauf gegen Raten – iww.de

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 27.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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