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Ratgeber · Handwerk

Betriebsnachfolge im Handwerk 2026: Steuern & Ablauf

Die Übergabe eines Handwerksbetriebs will lange vorbereitet sein. Wir erklären den Unterschied zwischen Übergabe und Verkauf, die erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) sowie die ertragsteuerlichen Regeln beim Veräußerungsgewinn (§§ 16, 34 EStG).

Stand: 20.09.20264 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA

Viele Handwerksbetriebe stehen vor dem Generationenwechsel. Ob der Betrieb an die eigenen Kinder übergeben oder an einen fremden Nachfolger verkauft wird – die Nachfolge ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Unternehmerleben und hat erhebliche steuerliche Folgen. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über Ablauf, Gestaltungswege und die wichtigsten steuerlichen Regeln. Er ersetzt keine Einzelfallberatung.

Übergabe oder Verkauf: zwei Wege, zwei Steuerlogiken

Grundsätzlich lassen sich zwei Grundformen unterscheiden. Bei der unentgeltlichen Übergabe – etwa an die nächste Generation – greift die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Beim entgeltlichen Verkauf an einen Dritten entsteht ein Veräußerungsgewinn, der der Einkommensteuer unterliegt. In der Praxis kommen auch Mischformen vor, etwa die teilentgeltliche Übergabe gegen Versorgungsleistungen. Welcher Weg steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

Frühzeitig planen

Eine gelungene Nachfolge braucht Vorlauf – oft mehrere Jahre. Frühzeitige Planung schafft Zeit, den Nachfolger einzuarbeiten, den Betrieb übergabefähig aufzustellen und steuerliche Gestaltungsspielräume zu nutzen. Die Fristen im Erbschaftsteuerrecht (siehe unten) und altersabhängige Vergünstigungen im Einkommensteuerrecht belohnen vorausschauendes Handeln. Wer erst kurz vor dem Ruhestand beginnt, verschenkt häufig Gestaltungsmöglichkeiten.

Verschonung von Betriebsvermögen: §§ 13a, 13b ErbStG

Wird ein Betrieb verschenkt oder vererbt, kann begünstigtes Betriebsvermögen unter Voraussetzungen weitgehend steuerfrei übergehen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kennt zwei Verschonungsmodelle:

Regelverschonung: 85 Prozent

Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird (Behaltensfrist) und die Lohnsumme über fünf Jahre eine Mindestlohnsumme von 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreicht. Zusätzlich gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro für kleinere Erwerbe.

Optionsverschonung: 100 Prozent

Auf Antrag kann das Betriebsvermögen sogar zu 100 Prozent steuerfrei übergehen (Optionsverschonung). Dafür gelten strengere Bedingungen: eine Behaltensfrist von sieben Jahren und eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent über diesen Zeitraum. Außerdem darf das Verwaltungsvermögen höchstens 20 Prozent betragen.

Lohnsummenregelung nach Betriebsgröße

Kleine Betriebe werden entlastet: Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenprüfung ausgenommen. Für 6 bis 10 Beschäftigte gilt eine reduzierte Mindestlohnsumme (250 Prozent bei der Regel-, 500 Prozent bei der Optionsverschonung), für 11 bis 15 Beschäftigte 300 bzw. 565 Prozent. Erst ab 16 Beschäftigten greifen die vollen Werte von 400 bzw. 700 Prozent. Die Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren bleibt unabhängig von der Betriebsgröße.

Was zum begünstigten Vermögen zählt und wie das schädliche Verwaltungsvermögen abgegrenzt wird, regelt § 13b ErbStG. Als Einstiegshürde gilt ein 90-Prozent-Test für den Anteil des Verwaltungsvermögens. Bei Großerwerben ab 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen je Erwerber wird die Verschonung abgeschmolzen bzw. an eine Bedürfnisprüfung geknüpft. Für einen typischen Handwerksbetrieb sind diese Größenordnungen selten relevant, die Fristen und die Lohnsummenregel dagegen sehr wohl.

Verkauf: Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 EStG

Verkaufen Sie Ihren Betrieb oder geben ihn auf, entsteht ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn. Für diesen sieht das Einkommensteuergesetz Vergünstigungen vor, die vor allem älteren Unternehmern zugutekommen:

  • Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG: bis zu 45.000 Euro, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind. Der Freibetrag schmilzt ab, soweit der Gewinn 136.000 Euro übersteigt, und wird nur einmal im Leben gewährt.

  • Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG: auf Antrag 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, für einen Gewinn bis 5 Millionen Euro – ebenfalls ab dem 55. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit und nur einmal im Leben.

  • Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG: mildert die Progression bei außerordentlichen Einkünften und gilt unabhängig vom Alter.

Freibetrag und ermäßigter Steuersatz sind altersgebunden und personenbezogen jeweils nur einmal nutzbar. Gerade deshalb lohnt es sich, den Zeitpunkt der Übergabe steuerlich sorgfältig zu planen.

Handwerksrechtliche Seite: Qualifikation des Nachfolgers

Neben der Steuer ist die handwerksrechtliche Eintragung zu beachten. Bei zulassungspflichtigen Handwerken muss der Nachfolger die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen – in der Regel über die Meisterprüfung oder eine gleichgestellte Qualifikation, gegebenenfalls über einen angestellten Betriebsleiter oder eine Ausnahmebewilligung. Klären Sie diese Frage frühzeitig mit Ihrer Handwerkskammer, damit der Betrieb nach der Übergabe fortgeführt werden darf.

Fazit: Nachfolge ist Einzelfallgestaltung

Die genannten Regeln zeigen die Bandbreite – vom weitgehend steuerfreien Übergang von Betriebsvermögen bis zum begünstigten Veräußerungsgewinn. Welcher Weg für Sie günstig ist, hängt von Betriebsstruktur, Familienlage, Alter und Zeithorizont ab. Für eine individuelle, verbindliche Beratung fragen Sie ein Erstgespräch an.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Stand-Datum wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Übergabe und Verkauf?

Bei der unentgeltlichen Übergabe – etwa an Kinder – fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, für die es Verschonungsregeln nach §§ 13a, 13b ErbStG gibt. Beim Verkauf an Dritte entsteht ein einkommensteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 EStG.

Wie hoch ist die Verschonung von Betriebsvermögen?

Die Regelverschonung stellt 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei (Behaltensfrist 5 Jahre, Mindestlohnsumme 400 Prozent). Die Optionsverschonung stellt auf Antrag 100 Prozent frei, verlangt aber 7 Jahre Behaltensfrist, 700 Prozent Mindestlohnsumme und höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen.

Gilt die Lohnsummenregel auch für kleine Betriebe?

Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenprüfung ausgenommen. Für 6 bis 10 und 11 bis 15 Beschäftigte gelten reduzierte Mindestlohnsummen; die vollen Werte greifen erst ab 16 Beschäftigten.

Welche Steuervorteile habe ich beim Verkauf ab 55 Jahren?

Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr (oder bei dauernder Berufsunfähigkeit) können Sie einmalig einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG, Abschmelzung ab 136.000 Euro Gewinn) und auf Antrag den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG (56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes, mindestens 14 Prozent) nutzen.

Muss der Nachfolger die Meisterprüfung haben?

Bei zulassungspflichtigen Handwerken muss der Nachfolger die Voraussetzungen für die Handwerksrolle erfüllen – meist über die Meisterprüfung oder eine gleichgestellte Qualifikation, alternativ über einen angestellten Betriebsleiter. Klären Sie das frühzeitig mit Ihrer Handwerkskammer.

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Quellen

  1. § 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen
  2. § 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen
  3. § 16 EStG – Veräußerung des Betriebs
  4. § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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