Erstgespräch anfragen Login: CAPSIVERA OnlineakteLogin: CAPSIVERA Connect
  1. Startseite
  2. Handwerk
  3. Ratgeber
  4. Handwerksbetrieb übernehmen 2026: Steuern, Haftung & Ablauf

Ratgeber · Handwerk

Handwerksbetrieb übernehmen 2026: Steuern, Haftung & Ablauf

Einen bestehenden Handwerksbetrieb zu übernehmen, ist oft der schnellere Weg in die Selbstständigkeit als eine Neugründung. Worauf es aus Käufersicht ankommt: Asset- oder Share-Deal, Kaufpreisaufteilung und Firmenwert-AfA, Haftung nach § 75 AO und § 25 HGB, Eintragung in die Handwerksrolle, Due Diligence und Finanzierung.

Stand: 20.09.20265 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA

Wer einen eingeführten Handwerksbetrieb mit Kundenstamm, Personal und Auftragsbüchern übernimmt, startet nicht bei null. Zugleich birgt die Übernahme Risiken, die bei einer Neugründung nicht bestehen – von übernommenen Verbindlichkeiten bis zu Steuernachzahlungen aus der Zeit des Vorgängers. Dieser Ratgeber ordnet die zentralen Fragen aus Sicht der Übernehmerin oder des Übernehmers ein: Vertragsform, Steuern, Haftung, handwerksrechtliche Eintragung, Due Diligence und Finanzierung (Stand: 2026-09-20).

Asset Deal oder Share Deal?

Grundsätzlich gibt es zwei Wege, einen Betrieb zu erwerben:

  • Asset Deal (Einzelübertragung): Sie kaufen die einzelnen Wirtschaftsgüter – Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte, Kundenstamm, Firmenwert. Das ist der typische Weg bei Einzelunternehmen und bei Kaufinteresse an einem klar abgegrenzten Betrieb. Vorteil: Sie übernehmen gezielt, was Sie brauchen, und schaffen sich neues Abschreibungspotenzial.

  • Share Deal (Anteilskauf): Sie kaufen die Anteile an der Gesellschaft (z. B. GmbH-Geschäftsanteile). Der Betrieb bleibt als Rechtsträger unverändert; Verträge, Genehmigungen und in der Regel auch Verbindlichkeiten laufen weiter. Das kann Vorteile bei laufenden Verträgen haben, bringt aber sämtliche Altlasten der Gesellschaft mit.

Welche Variante steuerlich und haftungsrechtlich günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab – von der Rechtsform des Betriebs, vom Kaufpreis und von den Risiken. Diese Weichenstellung sollte früh und beraten erfolgen.

Kaufpreisaufteilung und Firmenwert-AfA

Beim Asset Deal ist die Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entscheidend, denn davon hängt Ihr künftiges Abschreibungsvolumen ab. Der Kaufpreis wird auf die erworbenen Wirtschaftsgüter (Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte) und den Geschäfts- oder Firmenwert verteilt. Was auf abnutzbare Wirtschaftsgüter entfällt, schreiben Sie über deren jeweilige Nutzungsdauer ab.

Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs schreibt das Gesetz eine feste Nutzungsdauer vor: Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts ein Zeitraum von 15 Jahren. Der beim Kauf bezahlte Firmenwert wird also linear über 15 Jahre abgeschrieben. Je sachgerechter die Kaufpreisaufteilung, desto besser lässt sich das Abschreibungspotenzial nutzen – hier lohnt eine steuerliche Begleitung schon beim Vertrag.

Haftung: § 75 AO und § 25 HGB

Zwei Haftungsnormen sind bei jeder Übernahme zu prüfen, weil sie den Erwerber für Verbindlichkeiten des Vorgängers einstehen lassen können:

Steuerliche Haftung nach § 75 AO

Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber nach § 75 AO für Betriebssteuern – das sind Steuern, deren Steuerpflicht sich auf den Betrieb gründet, etwa Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – sowie für Steuerabzugsbeträge (z. B. einbehaltene Lohnsteuer). Erfasst sind Steuern, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Nicht erfasst sind zum Beispiel die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Veräußerers. Bei Erwerben aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren greift § 75 AO nicht.

Zivilrechtliche Haftung nach § 25 HGB

Führen Sie ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, haften Sie nach § 25 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Haftung lässt sich ausschließen: Nach § 25 Abs. 2 HGB ist eine abweichende Vereinbarung gegenüber Dritten aber nur wirksam, wenn sie ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wird. Wer die Firma nicht fortführt oder den Haftungsausschluss korrekt eintragen lässt, kann dieses Risiko begrenzen.

Wegen dieser Haftungsrisiken sind Freistellungs- und Gewährleistungsklauseln im Kaufvertrag ebenso wichtig wie eine sorgfältige Prüfung der steuerlichen Verhältnisse vor dem Kauf.

Eintragung in die Handwerksrolle

Übernehmen Sie einen zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb (Anlage A der Handwerksordnung), tritt die Eintragung des Vorgängers in die Handwerksrolle nicht automatisch auf Sie über. Als neue Inhaberin oder neuer Inhaber müssen Sie die Eintragungsvoraussetzungen selbst erfüllen – also die Meisterprüfung oder einen gleichgestellten Nachweis mitbringen oder einen fachlich geeigneten Betriebsleiter beschäftigen (§ 7 Abs. 1 HwO). Der Betrieb ist bei der zuständigen Handwerkskammer – in unserer Region der Handwerkskammer zu Köln – auf den neuen Inhaber um- bzw. neu einzutragen. Klären Sie diese Frage vor dem Kauf, denn ohne gültige Eintragung dürfen Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk nicht selbstständig ausüben.

Steuerliche Due Diligence

Vor der Unterschrift sollten Sie den Betrieb gründlich prüfen. Aus steuerlicher Sicht sind besonders relevant:

  • letzte Steuerbescheide und Ergebnis etwaiger Betriebsprüfungen

  • offene bzw. drohende Steuernachzahlungen (mit Blick auf § 75 AO)

  • Umsatzsteuer-Historie und laufende Voranmeldungen

  • Lohnabrechnungen, Sozialversicherung und bestehende Arbeitsverhältnisse

  • Verträge, Verbindlichkeiten und mögliche Altlasten der Gesellschaft (beim Share Deal)

Zu beachten ist außerdem: Beim Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft gehen bestehende Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB grundsätzlich auf den Erwerber über. Das übernommene Personal ist damit auch ein wirtschaftlicher Faktor der Übernahme.

Finanzierung

Betriebsübernahmen lassen sich häufig über Förderkredite finanzieren. Die KfW bietet Programme, die auch die Übernahme bestehender Betriebe und tätige Beteiligungen abdecken; Antrag und Auszahlung laufen in der Regel über Ihre Hausbank. Prüfen Sie die aktuellen Konditionen und Programmvoraussetzungen direkt bei der KfW und Ihrer Bank. Ergänzend kann in Nordrhein-Westfalen die Meistergründungsprämie auch bei einer Betriebsübernahme in Betracht kommen. Eine tragfähige Finanzierungs- und Steuerplanung sollte vor dem Kauf stehen.

Kurz zusammengefasst

Ob Asset oder Share Deal, ist eine steuerlich und haftungsrechtlich zentrale Weichenstellung. Der bezahlte Firmenwert wird nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abgeschrieben. Haftungsrisiken aus § 75 AO (Betriebssteuern) und § 25 HGB (Firmenfortführung) lassen sich durch Vertragsgestaltung und – bei § 25 HGB – durch Eintragung des Haftungsausschlusses begrenzen. Die Eintragung in die Handwerksrolle muss der Übernehmer selbst erfüllen. Für die richtige Struktur Ihrer Übernahme beraten wir Sie gern frühzeitig.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Stand-Datum wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.

Häufige Fragen

Asset Deal oder Share Deal – was ist besser?

Das hängt vom Einzelfall ab. Beim Asset Deal kaufen Sie einzelne Wirtschaftsgüter samt Firmenwert und schaffen neues Abschreibungspotenzial; beim Share Deal erwerben Sie Gesellschaftsanteile, wodurch Verträge weiterlaufen, aber sämtliche Altlasten der Gesellschaft mit übergehen. Welche Variante steuerlich und haftungsrechtlich günstiger ist, sollte vor dem Kauf beraten werden.

Über wie viele Jahre wird der Firmenwert abgeschrieben?

Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren. Der beim Kauf bezahlte Firmenwert wird also linear über 15 Jahre abgeschrieben.

Hafte ich als Übernehmer für alte Steuerschulden?

Nach § 75 AO haftet der Erwerber bei Übereignung des Betriebs im Ganzen für Betriebssteuern (etwa Umsatz- und Gewerbesteuer) und Steuerabzugsbeträge, die seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung entstanden sind und binnen eines Jahres nach Anmeldung festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung ist auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt; bei Erwerb aus Insolvenz greift sie nicht.

Was besagt § 25 HGB bei einer Übernahme?

Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet nach § 25 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Ein Haftungsausschluss ist gegenüber Dritten nur wirksam, wenn er ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wird (§ 25 Abs. 2 HGB).

Muss ich mich als Übernehmer in die Handwerksrolle eintragen lassen?

Ja. Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A HwO) geht die Eintragung des Vorgängers nicht automatisch über. Der neue Inhaber muss die Voraussetzungen selbst erfüllen – Meisterprüfung, gleichgestellter Nachweis oder ein fachlich geeigneter Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1 HwO) – und den Betrieb bei der Handwerkskammer neu bzw. um eintragen lassen.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 7 EStG – Abschreibung, Firmenwert (gesetze-im-internet.de)
  2. § 75 AO – Haftung des Betriebsübernehmers (gesetze-im-internet.de)
  3. § 25 HGB – Haftung bei Firmenfortführung (gesetze-im-internet.de)
  4. § 7 HwO – Eintragung in die Handwerksrolle (gesetze-im-internet.de)
  5. § 613a BGB – Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang (gesetze-im-internet.de)
  6. KfW: Förderung für Unternehmensnachfolge und Gründung

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

Reden wir über Ihr Geschäft.

Erstgespräch anfragen, ehrliche Einschätzung bekommen, Festpreis statt Stundenabrechnung. Baustelle oder Livestream – egal.

Erstgespräch anfragen

Frag die CAPSIVERA-KI

Steuerfragen für Handwerk, Gebäudedienstleistung & Content Creator – belegt aus unseren Ratgebern, mit Quellen.