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Steuerfreie Mitarbeiter-Extras 2026: alle Benefits im Überblick

50 € Sachbezug im Monat, 600 € Gesundheitsförderung, Kita-Zuschuss, Jobticket, Dienstrad und Altersvorsorge: Welche Extras 2026 steuer- und beitragsfrei sind und woran sie in der Prüfung scheitern.

Stand: 28.10.20267 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Steuerfreie Extras kommen beim Mitarbeiter ohne Lohnsteuer und in der Regel ohne Sozialabgaben an. Der wichtigste Baustein ist der Sachbezug bis 50 € im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Dazu kommen unter anderem Gesundheitsförderung bis 600 € im Jahr, Kinderbetreuungszuschüsse ohne Obergrenze, Jobticket, Dienstrad und betriebliche Altersvorsorge bis 8.112 € im Jahr (§ 3 EStG). Fast alle Extras setzen voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (§ 8 Abs. 4 EStG).

Dieser Beitrag gibt den Überblick über laufende Extras, die das ganze Jahr wirken. Wie Sie einmalige Leistungen, Anlässe und Prämien steuerlich gestalten, erklärt der Ratgeber Mitarbeiter steuerfrei belohnen 2026.

Warum Extras mehr bringen als eine Lohnerhöhung

Eine Lohnerhöhung wird beim Mitarbeiter mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen belastet, und der Betrieb zahlt zusätzlich seinen Anteil zur Sozialversicherung. Steuerfreie Extras bleiben dagegen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei, soweit sie lohnsteuerfrei sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). So kommt jeder Euro voll beim Mitarbeiter an.

Für den Betrieb sind die Kosten trotzdem Betriebsausgaben. Im Handwerk und in der Gebäudedienstleistung, wo um Gesellen und Objektleitungen hart geworben wird, sind solche Pakete deshalb ein wirksames Mittel der Mitarbeiterbindung.

Ein steuerfreier Sachbezug zählt außerdem nicht zum Arbeitsentgelt eines Minijobs. Er belastet die Verdienstgrenze von 603 € im Monat (2026) nicht.

Werte 2026 im Überblick

Extra

Grenze 2026

Art

Rechtsgrundlage

Sachbezug, z. B. Gutschein- oder Tankkarte

50 € im Monat

Freigrenze

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Aufmerksamkeit zu persönlichem Anlass

60 € je Anlass einschließlich USt

Freigrenze

R 19.6 LStR

Mahlzeit: Sachbezugswert Mittag- oder Abendessen

4,57 €

Bewertung

§ 2 SvEV

Mahlzeit: Sachbezugswert Frühstück

2,37 €

Bewertung

§ 2 SvEV

Essensmarke höchstens

7,67 € je Arbeitstag (4,57 € + 3,10 €)

Grenze

R 8.1 Abs. 7 LStR

Rabatt auf eigene Waren und Leistungen

1.080 € im Jahr

Freibetrag

§ 8 Abs. 3 EStG

Gesundheitsförderung

600 € im Jahr

Freibetrag

§ 3 Nr. 34 EStG

Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder

unbegrenzt

steuerfrei

§ 3 Nr. 33 EStG

Jobticket und ÖPNV-Zuschuss

unbegrenzt

steuerfrei

§ 3 Nr. 15 EStG

Dienstrad (kein Kfz)

unbegrenzt, bis 2030

steuerfrei

§ 3 Nr. 37 EStG

Laden des E-Autos im Betrieb

unbegrenzt, bis 2030

steuerfrei

§ 3 Nr. 46 EStG

Private Nutzung betrieblicher Handys und PCs

unbegrenzt

steuerfrei

§ 3 Nr. 45 EStG

Betriebliche Altersvorsorge

8.112 € steuerfrei, davon 4.056 € beitragsfrei

Freibetrag

§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 SvEV

Werkzeuggeld für eigenes Werkzeug

in Höhe der Aufwendungen

steuerfrei

§ 3 Nr. 30 EStG

Typische Berufskleidung

unbegrenzt

steuerfrei

§ 3 Nr. 31 EStG

Betriebsveranstaltung

110 € je Person, 2 Feiern im Jahr

Freibetrag

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

Aktivrente

2.000 € im Monat (24.000 € im Jahr)

steuerfrei

§ 3 Nr. 21 EStG

Die Werte der betrieblichen Altersvorsorge ergeben sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung 2026 von 101.400 €: 8 % sind 8.112 €, 4 % sind 4.056 €. Die Befristung für Dienstrad und Laden steht in § 52 Abs. 4 EStG.

Freigrenze oder Freibetrag: Bei einer Freigrenze wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze auch nur um einen Cent überschritten ist. Bei einem Freibetrag ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Die wichtigsten Extras im Einzelnen

Sachbezug bis 50 € im Monat

Typisch sind Tank- oder Gutscheinkarten, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Bargeld, Überweisungen oder frei verwendbare Kreditkarten sind kein Sachbezug. Maßgeblich ist der übliche Endpreis einschließlich Umsatzsteuer; Versandkosten zählen mit. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.

Essenszuschuss

Gibt der Betrieb Essensmarken aus oder zahlt arbeitstäglich einen Zuschuss zu einer Mahlzeit, wird der Vorteil nur mit dem Sachbezugswert von 4,57 € angesetzt, wenn der Zuschuss den Sachbezugswert um höchstens 3,10 € übersteigt, also bis 7,67 € je Arbeitstag. Diesen Wert kann der Betrieb mit 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG); dann ist er beitragsfrei. Zahlt der Mitarbeiter selbst mindestens 4,57 € je Mahlzeit, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil.

Mobilität: Jobticket, Dienstrad, Laden

Das Jobticket ist steuerfrei, mindert aber die Entfernungspauschale des Mitarbeiters. Alternativ kann der Betrieb es mit 25 % pauschal versteuern; dann bleibt die Entfernungspauschale ungekürzt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Ein Dienstrad ist nur steuerfrei, wenn es zusätzlich zum Lohn überlassen wird; bei einer Gehaltsumwandlung entfällt die Steuerfreiheit. Für den Firmenwagen gelten eigene Regeln, siehe Firmenwagen versteuern 2026.

Gesundheit und Familie

Die 600 € für Gesundheitsförderung gelten nur für Leistungen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, etwa zertifizierte Rückenkurse. Für körperlich arbeitende Kolonnen ist das ein naheliegendes Angebot. Kita-Zuschüsse sind ohne Höchstbetrag steuerfrei, höchstens in Höhe der tatsächlichen Kosten; lassen Sie sich die Rechnung der Einrichtung vorlegen.

Altersvorsorge und Aktivrente

Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung, Pensionskasse oder zum Pensionsfonds sind bis 8.112 € steuerfrei und bis 4.056 € beitragsfrei. Für Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten, bleiben seit 1.1.2026 bis 2.000 € Lohn im Monat steuerfrei. Minijobs und Selbstständige sind davon ausgenommen; Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers laufen weiter.

So führen Sie Extras im Betrieb ein

  1. Ziel festlegen: Wollen Sie alle Mitarbeiter gleich behandeln oder gezielt Fachkräfte binden? Ein einheitliches Grundpaket ist leichter abzurechnen.

  2. Zusätzlichkeit sichern: Vereinbaren Sie die Extras schriftlich als Leistung zusätzlich zum Lohn, ohne Anrechnung auf bestehende oder künftige Lohnerhöhungen.

  3. Anbieter prüfen: Gutschein- und Tankkarten müssen die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Gesundheitskurse brauchen eine Zertifizierung nach § 20 SGB V.

  4. Lohnabrechnung informieren: Jede Leistung bekommt in der Lohnabrechnung eine eigene Lohnart, damit steuerfreie, pauschal versteuerte und steuerpflichtige Teile getrennt bleiben.

  5. Nachweise sammeln: Kita-Rechnungen, Kursbescheinigungen und Kartenabrechnungen gehören zu den Lohnunterlagen.

Einmal eingerichtet, laufen die meisten Bausteine jeden Monat automatisch. Änderungen sollten Sie immer zum Monatsanfang vornehmen, damit die 50-€-Grenze nicht durch Überschneidungen kippt.

Rechenbeispiel: ein Extra-Paket für einen Gesellen

Beispiel: Ein Malerbetrieb stellt für einen Gesellen mit Kind im Kindergarten ab Januar 2026 ein Paket zusammen. Alle Leistungen kommen zusätzlich zum vereinbarten Lohn.

Baustein

je Monat

im Jahr

lohnsteuerpflichtig

beitragspflichtig

Tankkarte (Sachbezug)

50,00 €

600,00 €

nein

nein

Kita-Zuschuss (Kosten der Kita 180 €)

150,00 €

1.800,00 €

nein

nein

Rückenkurs nach § 20 SGB V

–

240,00 €

nein

nein

Direktversicherung, Arbeitgeberbeitrag

100,00 €

1.200,00 €

nein

nein

Summe

3.840,00 €

0,00 €

0,00 €

Die gesamten 3.840 € sind Betriebsausgaben und kommen beim Gesellen ohne Abzüge an. Würde der Betrieb denselben Betrag als Lohnerhöhung zahlen, gingen beim Gesellen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab, und der Betrieb hätte zusätzlich seinen Arbeitgeberanteil zu tragen. Wie hoch der Unterschied genau ist, hängt von Steuerklasse und Krankenkasse ab.

Bei der Tankkarte darf nichts weiter dazukommen: Erhält der Geselle im selben Monat einen weiteren Sachbezug, etwa einen Gutschein über 10 €, sind 60 € und damit der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Sonderfälle

  • Minijobber: Steuerfreie Extras können auch Minijobbern gewährt werden und erhöhen das Arbeitsentgelt nicht. Siehe auch den Minijob-Rechner.

  • Tarifbetriebe: Ein Anspruch auf eine Leistung aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung schadet der Zusätzlichkeit nicht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG).

  • Werkzeug und Kleidung: Bringt ein Geselle eigenes Werkzeug mit, kann der Betrieb ein Werkzeuggeld steuerfrei zahlen, wenn es die Aufwendungen nicht offensichtlich übersteigt. Typische Berufskleidung wie Arbeitshose oder Sicherheitsschuhe ist steuerfrei.

  • Rabatte: Bieten Sie eigene Leistungen verbilligt an, etwa eine Reinigung zum Mitarbeiterpreis, bleiben Vorteile bis 1.080 € im Jahr steuerfrei. Bewertet wird mit 96 % des Endpreises.

  • Erste Mitarbeiter: Wer gerade beginnt, Personal einzustellen, findet die Grundlagen im Ratgeber Ersten Mitarbeiter einstellen 2026.

Typische Fehler in der Praxis

  • Gehaltsumwandlung statt Zusatzleistung. Wird der Lohn gekürzt und dafür eine Gutscheinkarte gewährt, ist die Steuerfreiheit weg (§ 8 Abs. 4 EStG).

  • 50-€-Grenze durch mehrere Sachbezüge überschritten. Tankkarte, Fitnessangebot und Sachgeschenk werden im Monat zusammengerechnet.

  • Geldkarte mit Bargeldfunktion. Karten, die wie Geld eingesetzt werden können, sind kein Sachbezug.

  • Gesundheitskurs ohne Zertifizierung. Ein Fitnessstudiobeitrag fällt nicht unter die 600 €. Eine vom Betrieb gestellte Firmenfitness-Mitgliedschaft kann aber als Sachbezug unter die 50 € fallen.

  • Kita-Zuschuss ohne Nachweis. Ohne Rechnung der Einrichtung lässt sich die Steuerfreiheit nicht belegen.

  • Fehlende Dokumentation im Lohnkonto. Steuerfreie Leistungen müssen in der Lohnabrechnung nachvollziehbar sein. Sonst wird in der Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber nachversteuert.

Zum Begriff siehe auch das Glossar unter Sachbezugsfreigrenze und geldwerter Vorteil.

Steuerfreie Extras in kurzen Videos

EssenszuschussSachbezugswert 4,57 Euro, Zuschuss bis 7,67 Euro arbeitstäglich (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
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Ein Mitarbeiter-Extra, das fast nichts kostet und steuerfrei sein kann.

Der Essenszuschuss ist beliebt und günstig. 2026 liegt der Sachbezugswert für ein Mittagessen bei 4,57 €. Bis zu 7,67 € pro Mahlzeit darfst du bezuschussen, also Sachbezugswert plus 3,10 €. Den Sachbezugswert versteuerst du pauschal mit 25 %, und zwar sozialabgabenfrei.

Zahlt der Mitarbeiter mindestens den Sachbezugswert selbst dazu, bleibt dein Zuschuss bis 7,67 € sogar komplett steuer- und abgabenfrei. Im Wettbewerb um Fachkräfte ist das ein starkes, kleines Argument, das im Portemonnaie deiner Leute jeden Tag ankommt.

Wir richten den Essenszuschuss lohnsteuerlich sauber ein. Schreib uns über capsivera.de.

50 Euro SachbezugMonatlich steuer- und beitragsfrei – und ohne Anrechnung auf die Minijob-Grenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
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Deine beste Reinigungskraft will mehr Geld, aber die Minijob-Grenze ist voll. Es geht trotzdem.

Sachbezüge bis 50 € im Monat bleiben steuer- und beitragsfrei und zählen nicht auf die Minijob-Grenze von 603 €. Tankkarte, Gutscheinkarte, Fahrkarte, Zuschuss zum Fitnessstudio.

Zwei Bedingungen: Es ist eine Freigrenze, bei 50 € und einem Cent ist alles steuerpflichtig. Und der Sachbezug muss zusätzlich zum Lohn kommen, Gehaltsumwandlung ist bei Gutscheinkarten ausgeschlossen.

Wir bauen dir das Sachbezugs-Modell für dein ganzes Team. Mehr auf capsivera.de.

Betriebsfeier steuerfrei110 Euro je Kopf und Veranstaltung, zweimal im Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).
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Sommerfest mit dem Team? Bis 110 € pro Kopf bleibt es steuerfrei.

Das Betriebsfest stärkt dein Team und bleibt steuerfrei, solange die Kosten 110 € pro Mitarbeiter inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigen. Begünstigt sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr, die allen Mitarbeitern offenstehen. Achtung: Auch Begleitpersonen zählen anteilig mit hinein.

Der Freibetrag wird pro Kopf gerechnet. Wird er überschritten, ist nur der übersteigende Teil zu versteuern, pauschal mit 25 %, seit 2026 aber nur, wenn die Feier allen offenstand. Also feiern, aber sauber rechnen, damit aus dem Sommerfest kein Lohnsteuerthema wird.

Wir sorgen für die saubere Abrechnung und du feierst, schreib uns über capsivera.de.

AktivrenteBis 2.000 Euro im Monat steuerfrei für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze (§ 3 Nr. 21 EStG).
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Deine besten Leute gehen in Rente, und mit ihnen jahrzehntelanges Können.

Im Handwerk ist das ein echtes Problem. Genau hier setzt die Aktivrente an: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, verdient seit Januar 2026 bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei neben der Rente.

Für dich als Betrieb ist das eine Chance, Wissen länger zu halten und Engpässe zu überbrücken. Wichtig: Minijobs sind ausgenommen, und die Sozialversicherungsbeiträge laufen weiter. Der Freibetrag wird direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, also sprich deine Lohnabrechnung darauf an.

Wir setzen die Aktivrente in deiner Lohnabrechnung um, schreib uns über capsivera.de.

Häufige Fragen

Welche Extras kann ich meinen Mitarbeitern 2026 steuerfrei geben?

Unter anderem einen Sachbezug bis 50 € im Monat, Gesundheitsförderung bis 600 € im Jahr, Kita-Zuschüsse, Jobticket, Dienstrad, Laden des E-Autos im Betrieb, private Nutzung betrieblicher Handys und Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bis 8.112 €. Fast alle müssen zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt werden.

Was passiert, wenn der Sachbezug im Monat 51 € beträgt?

Die 50 € sind eine Freigrenze. Bei 51 € ist der gesamte Betrag lohnsteuer- und beitragspflichtig, nicht nur 1 €. Mehrere Sachbezüge im selben Monat werden zusammengerechnet.

Zählt der 50-€-Sachbezug bei Minijobbern zur 603-€-Grenze?

Nein. Ein lohnsteuerfreier Sachbezug gehört nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und belastet die Verdienstgrenze von 603 € im Monat (2026) deshalb nicht. Voraussetzung ist, dass er zusätzlich zum Lohn gewährt wird.

Wie hoch darf ein steuerbegünstigter Essenszuschuss 2026 sein?

Bis 7,67 € je Arbeitstag, also Sachbezugswert von 4,57 € plus 3,10 €. Angesetzt wird dann nur der Sachbezugswert, den der Betrieb mit 25 % pauschal versteuern kann. Zahlt der Mitarbeiter mindestens 4,57 € selbst, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil.

Kann ich das Dienstrad über eine Gehaltsumwandlung steuerfrei überlassen?

Nein. Steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG ist das Dienstrad nur, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn überlassen wird. Bei einer Gehaltsumwandlung ist der Vorteil zu versteuern. Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030.

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Quellen

  1. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 15, 21, 30, 31, 33, 34, 37, 45, 46, 63) – gesetze-im-internet.de
  2. § 8 EStG – Sachbezug, 50-€-Freigrenze, Rabattfreibetrag, Zusätzlichkeit – gesetze-im-internet.de
  3. § 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer – gesetze-im-internet.de
  4. § 1 SvEV – beitragsfreie Zuwendungen – gesetze-im-internet.de
  5. lohn-info.de: Freie Verpflegung und Essensmarken 2026 (Höchstwert 7,67 €)
  6. TK: Sachbezugswerte 2026 und Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 101.400 €
  7. Haufe: FAQ zur Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG, BMF-Stand 25.06.2026)

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.So arbeitet unsere Redaktion

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