Fachkräfte sind im Handwerk knapp, und eine reine Lohnerhöhung verpufft für den Mitarbeiter zu großen Teilen in Steuer und Sozialabgaben. Steuerfreie und pauschal begünstigte Sachleistungen sind deshalb ein wirksames Instrument der Mitarbeiterbindung: Sie kommen beim Beschäftigten voll oder fast voll an und belasten den Betrieb geringer als der gleiche Betrag als Bruttolohn. Wichtig ist dabei fast immer eine Grundregel: Die meisten dieser Leistungen sind nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von bestehendem Barlohn (Gehaltsumwandlung) ist bei diesen Extras in der Regel ausgeschlossen (§ 8 Abs. 4 EStG). Dieser Ratgeber stellt die wichtigsten Bausteine vor.
Sachbezug bis 50 Euro im Monat (§ 8 Abs. 2 EStG)
Der Klassiker: Bis zu 50 Euro pro Monat kann der Arbeitgeber jedem Mitarbeiter als Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei zuwenden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Typische Beispiele sind Waren- oder Tankgutscheine, Sachgeschenke oder aufladbare Gutscheinkarten. Zwei Punkte sind entscheidend:
Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug des Monats steuer- und beitragspflichtig.
Gutscheine und Geldkarten müssen die Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (kein Bargeldbezug, keine reine Geldleistung), sonst gelten sie nicht als Sachbezug.
Die 50-Euro-Grenze wird monatlich betrachtet und lässt sich nicht ansparen: Ein in einem Monat nicht genutzter Betrag verfällt.
Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen bis 60 Euro (R 19.6 LStR)
Zusätzlich zum monatlichen Sachbezug dürfen Sie Ihren Mitarbeitern zu besonderen persönlichen Anlässen – etwa Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Firmenjubiläum – eine Sachzuwendung bis 60 Euro (inklusive Umsatzsteuer) je Anlass steuerfrei zukommen lassen (R 19.6 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien). Auch hier gilt: Es muss eine Sachleistung sein, kein Geld. Bei mehreren Anlässen im Jahr ist die Grenze jeweils neu anwendbar. Übersteigt der Wert 60 Euro, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig (Freigrenze).
Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 Euro im Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG)
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Anders als beim Sachbezug ist das ein Freibetrag: Wird er überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Begünstigt sind insbesondere zertifizierte Präventionskurse (etwa Rückenschule, Stressbewältigung, Bewegungsangebote). Reine Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio oder Sportvereine fallen grundsätzlich nicht darunter. Gerade im körperlich fordernden Handwerk ist dieser Baustein ein sinnvolles Angebot.
Jobticket und ÖPNV (§ 3 Nr. 15 EStG)
Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr – einschließlich des Deutschlandtickets – sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Zu beachten: Die steuerfreie Leistung wird auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers in dessen Einkommensteuererklärung angerechnet. Für den Nahverkehr ist auch die private Nutzung des Tickets begünstigt.
Dienstrad und Jobrad (§ 3 Nr. 37 EStG)
Überlässt der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad oder E-Bike (Pedelec bis 25 km/h), ist dieser geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Die Regelung ist derzeit bis zum 31. Dezember 2030 befristet. Wird das Rad dagegen über eine Gehaltsumwandlung finanziert, entfällt die volle Steuerfreiheit; dann ist der geldwerte Vorteil mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen (0,25-Prozent-Regelung). E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten (Motorunterstützung über 25 km/h), fallen nicht unter § 3 Nr. 37 EStG.
Aufladen von E-Fahrzeugen (§ 3 Nr. 46 EStG)
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines privaten oder betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer Ladeeinrichtung des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn es zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird – ohne betragsmäßige Obergrenze. Auch die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung (Wallbox) zur privaten Nutzung ist begünstigt. Die Steuerbefreiung ist befristet (aktuell bis Ende 2030). Für die Erstattung von Stromkosten, die der Arbeitnehmer beim Laden zu Hause selbst trägt, gelten seit 2026 überarbeitete Nachweis- und Pauschalregelungen (BMF-Schreiben vom 11.11.2025). Da sich hier Details geändert haben, sollten Sie die konkrete Handhabung im Einzelfall abstimmen.
Kindergartenzuschuss (§ 3 Nr. 33 EStG)
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei – der Höhe nach unbegrenzt, jedoch höchstens bis zu den tatsächlichen Aufwendungen der Eltern. Voraussetzung ist auch hier die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Für Betriebe mit jungen Familien im Team ist das ein starkes, oft unterschätztes Extra.
Betriebliche Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 EStG)
Beiträge des Arbeitgebers an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Für 2026 entspricht das bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro einem steuerfreien Höchstbetrag von 8.112 Euro im Jahr. Sozialversicherungsfrei bleiben davon 4 Prozent (2026: 4.056 Euro). Die betriebliche Altersvorsorge lässt sich auch mit Entgeltumwandlung kombinieren und ist ein Baustein mit langfristiger Bindungswirkung.
Was der Betrieb beachten sollte
Zusätzlichkeit prüfen: Fast alle Extras setzen voraus, dass sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden – nicht als Ersatz für vereinbarten Barlohn.
Freigrenze vs. Freibetrag unterscheiden: Bei Freigrenzen (50 Euro, 60 Euro) kippt bei Überschreiten der gesamte Betrag in die Steuerpflicht.
Sauber dokumentieren: Anlass, Wert und Zeitpunkt jeder Zuwendung im Lohnkonto festhalten.
Kombinieren: Mehrere Bausteine lassen sich nebeneinander nutzen und ergeben ein attraktives Gesamtpaket.
Welche Kombination für Ihren Betrieb steuerlich und wirtschaftlich am meisten bringt, hängt von Team, Lohnstruktur und Zielen ab. Für die individuelle Zusammenstellung und die korrekte Abrechnung fragen Sie am besten ein persönliches Erstgespräch an unter /erstgespraech.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Stand-Datum wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.
Häufige Fragen
Was bringt eine steuerfreie Sachleistung gegenüber einer Lohnerhöhung?
Eine steuerfreie oder begünstigte Sachleistung kommt beim Mitarbeiter ohne Abzug von Lohnsteuer und in der Regel ohne Sozialabgaben an. Der gleiche Betrag als Bruttolohn wird dagegen durch Steuer und Beiträge gemindert. So bleibt netto mehr übrig, während der Betrieb häufig weniger aufwendet als für eine vergleichbare Lohnerhöhung.
Kann ich die 50-Euro-Sachbezugsgrenze und die 60-Euro-Aufmerksamkeit im selben Monat nutzen?
Ja. Der monatliche Sachbezug bis 50 Euro (§ 8 Abs. 2 EStG) und die Aufmerksamkeit bis 60 Euro zu einem persönlichen Anlass (R 19.6 LStR) sind zwei getrennte Regelungen und können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Beides sind Freigrenzen und beziehen sich auf Sachleistungen, nicht auf Geld.
Ist der Kindergartenzuschuss der Höhe nach begrenzt?
Der Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG ist der Höhe nach nicht gedeckelt, aber nur bis zu den tatsächlichen Aufwendungen der Eltern für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder steuerfrei. Er muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Muss der Mitarbeiter das Jobticket versteuern?
Nein, das vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Jobticket ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Allerdings wird die steuerfreie Leistung auf die Entfernungspauschale angerechnet, die der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht.
Wie hoch ist die steuerfreie betriebliche Altersvorsorge 2026?
Nach § 3 Nr. 63 EStG sind Arbeitgeberbeiträge an Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei – 2026 sind das 8.112 Euro im Jahr. Davon bleiben 4 Prozent (4.056 Euro) zusätzlich sozialversicherungsfrei.
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Weiterlesen →Quellen
- § 8 EStG – Einnahmen (Sachbezug, Freigrenze), gesetze-im-internet.de
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (u. a. Nr. 15, 33, 34, 37, 46, 63), gesetze-im-internet.de
- R 19.6 LStR – Aufmerksamkeiten (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch, BMF)
- BMF-Schreiben vom 11.11.2025 zu selbst getragenen Stromkosten (§ 3 Nr. 46 EStG)
- Betriebliche Gesundheitsförderung – § 3 Nr. 34 EStG (IHK München)
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.