Erstgespräch anfragen Login: CAPSIVERA OnlineakteLogin: CAPSIVERA Connect
  1. Startseite
  2. Content Creator
  3. Ratgeber
  4. OnlyFans Steuern 2026: Pflichten, Nacherklärung und Fristen

Ratgeber · Content Creator

OnlyFans Steuern 2026: Pflichten, Nacherklärung und Fristen

Einkommensteuer, Gewerbe, Umsatzsteuer nach dem Fenix-Urteil und was bei nicht erklärten Jahren gilt: die Steuerpflichten für OnlyFans-Creator 2026 mit Rechenbeispiel.

Stand: 28.10.20268 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

English version: OnlyFans Taxes in Germany 2026: Income Tax, VAT, Trade Tax →

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Einnahmen aus OnlyFans sind in Deutschland einkommensteuerpflichtig und in der Regel gewerblich nach § 15 EStG; Gewerbesteuer fällt an, sobald der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt (§ 11 GewStG). Die Umsatzsteuer gegenüber den Fans schuldet die Plattform (§ 3 Abs. 11a UStG, EuGH C-695/20). Wer Einnahmen nicht erklärt hat, muss mit einer Festsetzungsfrist von bis zu zehn Jahren rechnen (§ 169 Abs. 2 AO); straffrei macht nur eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 AO.

Welche Steuern bei OnlyFans anfallen

Für Ihre Einnahmen gelten dieselben Gesetze wie für jede andere selbstständige Tätigkeit. Wie Sie Ihre Inhalte gestalten, spielt für die Besteuerung keine Rolle. Drei Steuerarten sind zu unterscheiden:

  • Einkommensteuer: Sie versteuern den Gewinn, also Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Mit Wohnsitz in Deutschland gilt das für alle Einnahmen weltweit, gleich ob die Plattform im Ausland sitzt. Die Tätigkeit ist in der Regel gewerblich. Eine künstlerische, freiberufliche Tätigkeit wird für Plattform-Inhalte nur selten anerkannt.

  • Gewerbesteuer: Sie fällt an, wenn der Gewerbeertrag 24.500 € im Jahr übersteigt. Über § 35 EStG wird sie mit dem Vierfachen des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei mittleren Hebesätzen gleicht sich das weitgehend aus.

  • Umsatzsteuer: OnlyFans wird von der Fenix International Limited mit Sitz im Vereinigten Königreich betrieben. Nach Art. 9a der EU-Durchführungsverordnung und § 3 Abs. 11a UStG gilt die Plattform als Leistende gegenüber den Fans und schuldet die Umsatzsteuer auf deren Zahlungen. Der EuGH hat diese Regel am 28.02.2023 bestätigt (C-695/20, Fenix International). Ihre eigene Leistung an die britische Gesellschaft ist in Deutschland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Einzelheiten stehen unter OnlyFans und Umsatzsteuer: das EuGH-Urteil Fenix.

„Keine Umsatzsteuer“ heißt also nicht „keine Steuer“. Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer fallen immer an, sobald ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht.

Werte und Fristen 2026 im Überblick

Regel

Wert 2026

Grundlage

Grundfreibetrag Einkommensteuer

12.348 €

§ 32a EStG

Spitzensteuersatz

42 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 €

§ 32a EStG

Freibetrag Gewerbesteuer

24.500 €

§ 11 Abs. 1 GewStG

Steuermesszahl Gewerbesteuer

3,5 %

§ 11 Abs. 2 GewStG

Anrechnung Gewerbesteuer

4-faches des Messbetrags, höchstens gezahlte Gewerbesteuer

§ 35 EStG

Kleinunternehmergrenzen

25.000 € Vorjahr, 100.000 € laufendes Jahr

§ 19 UStG

Abgabefrist Steuererklärung ohne Berater

sieben Monate nach Jahresende (31. Juli)

§ 149 Abs. 2 AO

Festsetzungsfrist

4 Jahre, leichtfertig verkürzt 5, hinterzogen 10 Jahre

§ 169 Abs. 2 AO

Hinterziehungszinsen

0,5 % je vollen Monat (6 % im Jahr)

§ 235, § 238 AO

Grenze für unmittelbare Straffreiheit

25.000 € verkürzte Steuer je Tat

§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO

Die Auszahlungen von OnlyFans zählen nicht zum Gesamtumsatz nach § 19 UStG, weil sie in Deutschland nicht steuerbar sind. Kooperationen mit deutschen Marken oder Verkäufe an Kunden in Deutschland zählen dagegen mit.

Laufende Pflichten: Anmeldung, Buchhaltung, Vorauszahlungen

Wer mit OnlyFans beginnt oder bisher nichts gemeldet hat, sollte die folgenden Schritte in dieser Reihenfolge erledigen:

  1. Gewerbe anmelden beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde. Wie das für Creator abläuft und welche Tätigkeitsbeschreibung sich eignet, steht unter Gewerbe anmelden als Creator.

  2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER an das Finanzamt senden. Darin schätzen Sie Umsatz und Gewinn und entscheiden über die Kleinunternehmerregelung. Mehr unter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

  3. Aufzeichnungen führen: Monatliche Auszahlungsübersichten der Plattform, Kontoauszüge und Belege für alle Ausgaben sammeln. Welche Unterlagen wie lange aufzubewahren sind, steht unter Aufbewahrungsfristen nach GoBD.

  4. Betriebsausgaben erfassen: Kamera, Licht, Software, Kostüme, ein Arbeitszimmer oder anteilige Internetkosten können abziehbar sein, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Was dazu gehört, steht unter Betriebsausgaben für Influencer.

  5. Gewinn ermitteln: In der Regel mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) zur Einkommensteuererklärung.

  6. Vorauszahlungen einplanen: Nach der ersten Veranlagung setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen fest, oft zusätzlich zur Nachzahlung für das Vorjahr. Wie Sie Rücklagen bilden, zeigt Steuervorauszahlungen und Rücklagen.

Diskretion: Wer von Ihrer Tätigkeit erfährt

Viele Creator zögern mit der Anmeldung, weil sie nicht wollen, dass Dritte von der Tätigkeit erfahren. Die Rechtslage ist nüchtern:

  • Finanzamt: Alles, was Sie dem Finanzamt mitteilen, unterliegt dem Steuergeheimnis (§ 30 AO). Das Finanzamt darf Ihre Angaben grundsätzlich nicht an Arbeitgeber, Vermieter oder Familie weitergeben.

  • Steuerberatung: Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG).

  • Gewerbeamt: Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit dürfen allgemein zugänglich gemacht werden (§ 14 Abs. 5 GewO). Die Daten gehen außerdem regelmäßig an Stellen wie die Industrie- und Handelskammer, die Berufsgenossenschaft und das Finanzamt.

Die Gewerbeanmeldung ist trotzdem Pflicht; ein Künstlername ersetzt sie nicht. Für die Tätigkeitsbeschreibung genügt in der Regel eine sachliche Bezeichnung wie „Erstellung und Vertrieb digitaler Inhalte“.

Rechenbeispiel: 60.000 € Auszahlung im Jahr 2026

Beispiel: Eine ledige Creatorin ohne weitere Einkünfte erhält 2026 Auszahlungen von 60.000 € (nach Abzug der Plattformgebühr). Ihre Betriebsausgaben betragen 12.000 €. Der Hebesatz ihrer Gemeinde liegt bei 400 % (Annahme). Sonderausgaben, Kirchensteuer und Hinzurechnungen bleiben zur Vereinfachung außer Betracht; der Gewinn entspricht dem zu versteuernden Einkommen.

Position

Betrag

Auszahlungen OnlyFans

60.000,00 €

abzüglich Betriebsausgaben

12.000,00 €

Gewinn

48.000,00 €

Einkommensteuer nach Tarif 2026

9.852,00 €

Gewerbeertrag nach Freibetrag (48.000 € − 24.500 €)

23.500,00 €

Steuermessbetrag (3,5 %)

822,50 €

Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %)

3.290,00 €

Anrechnung nach § 35 EStG (4 × 822,50 €)

− 3.290,00 €

Einkommensteuer nach Anrechnung

6.562,00 €

Solidaritätszuschlag (unter der Freigrenze von 20.350 €)

0,00 €

Steuerlast insgesamt (Einkommen- und Gewerbesteuer)

9.852,00 €

Das entspricht gut 20 % des Gewinns, als monatliche Rücklage rund 821 € (9.852 € ÷ 12). Umsatzsteuer fällt auf die Auszahlung nicht an. Bei einem Hebesatz über 400 % bleibt ein Teil der Gewerbesteuer als zusätzliche Belastung, weil die Anrechnung auf das Vierfache des Messbetrags begrenzt ist. Wer im ersten Jahr nichts zurücklegt, zahlt im Folgejahr oft die Steuer für zwei Jahre: die Nachzahlung und die ersten Vorauszahlungen.

Nicht erklärte Jahre: Nacherklärung, Berichtigung oder Selbstanzeige

Viele Creator beginnen ohne Anmeldung und merken erst später, dass sie Erklärungen hätten abgeben müssen. Welcher Weg dann gilt, hängt vom Verschulden ab. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und gehört vor jede Meldung an das Finanzamt.

  • Ohne Verschulden: Haben Sie eine Erklärung abgegeben und erkennen später, dass sie unvollständig war, müssen Sie das unverzüglich anzeigen und richtigstellen (§ 153 AO). Wer die Pflicht dann verletzt, macht sich unter Umständen erst dadurch strafbar.

  • Leichtfertig, also grob fahrlässig: Das ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 € (§ 378 AO). Eine Berichtigung befreit von der Geldbuße, solange Ihnen kein Straf- oder Bußgeldverfahren bekannt gegeben wurde und Sie die Steuern fristgerecht zahlen. Die Festsetzungsfrist beträgt fünf Jahre.

  • Vorsätzlich: Wer weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass Steuern anfallen, und nichts erklärt, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO, auch durch bloßes Unterlassen. Straffreiheit bringt dann nur eine Selbstanzeige nach § 371 AO, die alle unverjährten Taten einer Steuerart umfasst, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre.

Eine Selbstanzeige ist gesperrt, wenn etwa eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ein Verfahren eingeleitet oder die Tat bereits entdeckt ist. Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 € je Tat, wird nur noch gegen einen Zuschlag von 10 bis 20 % von der Verfolgung abgesehen (§ 398a AO). Ausführlich mit Zinsberechnung: OnlyFans-Einnahmen nicht versteuert.

Wichtig für die Praxis: Eine unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam, legt den Sachverhalt aber offen. Senden Sie deshalb nichts an das Finanzamt, bevor alle Jahre, Plattformen und Steuerarten erfasst sind.

Sonderfälle

  • Nebenberuf neben einer Anstellung: Die Einnahmen sind zusätzlich zum Arbeitslohn zu erklären und erhöhen den Steuersatz auf das gesamte Einkommen. Eine Pflicht zur Steuererklärung besteht in der Regel schon bei Nebeneinkünften über 410 € im Jahr (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

  • Agentur oder Management: Provisionen einer Agentur sind Betriebsausgaben. Sitzt die Agentur im EU-Ausland, schulden Sie auf ihre Rechnung deutsche Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG), auch als Kleinunternehmer.

  • Mehrere Plattformen: Für andere Plattformen gilt die Fenix-Logik nur, wenn die Plattform die Bedingungen vorgibt. Sitzt die zahlende Gesellschaft in der EU, kommen Reverse Charge und Zusammenfassende Meldung in Betracht. Verkäufe über eine eigene Website sind eigene Umsätze mit deutscher Umsatzsteuer, sofern Sie nicht Kleinunternehmer sind.

  • Meldungen der Plattformen: Nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind „persönliche Dienstleistungen“ meldepflichtig, die ein Nutzer angefordert hat. Inhalte, die unabhängig von einer solchen Anforderung erbracht werden, sind nach § 5 Abs. 3 Satz 3 PStTG keine persönliche Dienstleistung. Ob Daten das Finanzamt erreichen, sagt aber nichts über die Steuerpflicht.

  • Wegzug ins Ausland: Wer Deutschland verlässt, bleibt bis zur vollständigen Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt steuerpflichtig. Siehe Wegzug für Content Creator.

Typische Fehler in der Praxis

  • Gewerbe nicht anmelden: Das Finanzamt erfährt dann oft erst über Dritte von der Tätigkeit, und die Frage nach Vorsatz stellt sich früher.

  • 19 % Umsatzsteuer auf die Auszahlung abführen: Die Leistung an Fenix ist in Deutschland nicht steuerbar.

  • Auszahlungen zur Kleinunternehmergrenze zählen: Das führt zu einer unnötigen Regelbesteuerung, an die Sie bei einem Verzicht fünf Jahre gebunden sind.

  • Keine Rücklagen bilden: Nachzahlung und Vorauszahlungen treffen im ersten Veranlagungsjahr zusammen.

  • Private Ausgaben als Betriebsausgaben buchen: Kleidung, Kosmetik oder Fitness sind nur abziehbar, wenn sie nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. Das ist selten nachweisbar.

  • Selbstanzeige selbst formulieren: Fehlt ein Jahr, eine Plattform oder eine Steuerart, ist sie unwirksam und der Sachverhalt trotzdem bekannt.

  • Auf Verjährung warten: Bei Hinterziehung läuft die Festsetzungsfrist zehn Jahre, ohne abgegebene Erklärung beginnt sie bis zu drei Jahre später (§ 170 Abs. 2 AO).

CAPSIVERA betreut Creator mit Plattform-Einnahmen und unterliegt dabei der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.

Häufige Fragen

Muss ich OnlyFans-Einnahmen versteuern?

Ja. Einnahmen aus OnlyFans unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer, in der Regel als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Versteuert wird der Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben; Steuer fällt an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) übersteigt.

Muss ich für OnlyFans ein Gewerbe anmelden?

In der Regel ja, weil die Tätigkeit gewerblich ist. Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der Gemeinde, danach folgt der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt. Gewerbesteuer zahlen Sie erst, wenn der Gewerbeertrag 24.500 € im Jahr übersteigt.

Zahle ich auf OnlyFans-Einnahmen Umsatzsteuer?

Auf die Auszahlung von OnlyFans in der Regel nicht. Die Plattform gilt nach § 3 Abs. 11a UStG und dem EuGH-Urteil Fenix (C-695/20) als Leistende gegenüber den Fans und schuldet deren Umsatzsteuer. Ihre Leistung an die britische Plattformgesellschaft ist in Deutschland nicht steuerbar.

Wie viel Steuern zahle ich bei 60.000 € OnlyFans-Auszahlung?

Das hängt von Ausgaben und weiteren Einkünften ab. Im Beispiel mit 12.000 € Betriebsausgaben, 48.000 € Gewinn und 400 % Hebesatz ergeben sich 2026 rund 9.852 € Einkommen- und Gewerbesteuer zusammen. Ohne weitere Einkünfte fällt kein Solidaritätszuschlag an.

Ich habe OnlyFans-Einnahmen bisher nicht angegeben. Was jetzt?

Zuerst klären, ob nur eine Berichtigung, eine leichtfertige Verkürzung oder eine vorsätzliche Hinterziehung vorliegt. Bei Vorsatz bringt nur eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit, solange kein Sperrgrund vorliegt. Senden Sie nichts an das Finanzamt, bevor alle Jahre und Steuerarten aufbereitet sind.

Wie weit kann das Finanzamt bei OnlyFans zurückgehen?

Regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Wurde keine Erklärung abgegeben, beginnt die Frist bis zu drei Jahre später (§ 170 Abs. 2 AO).

Verwandte Themen

Quellen

  1. EuGH, Urteil vom 28.02.2023, C-695/20 (Fenix International) – curia.europa.eu
  2. § 32a EStG – Einkommensteuertarif 2026 (gesetze-im-internet.de)
  3. § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag (gesetze-im-internet.de)
  4. § 35 EStG – Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften (gesetze-im-internet.de)
  5. § 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (gesetze-im-internet.de)
  6. § 169 AO – Festsetzungsfrist (gesetze-im-internet.de)
  7. § 14 GewO – Anzeigepflicht, Datenübermittlung (gesetze-im-internet.de)

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.So arbeitet unsere Redaktion

Reden wir über Ihr Geschäft.

Anfrage stellen – wir prüfen Ihr Anliegen und melden uns innerhalb von 48 Stunden. Fester Monatsbetrag statt Stundenabrechnung. Baustelle oder Livestream.

Erstgespräch anfragen

Frag die CAPSIVERA-KI

Steuerfragen für Handwerk, Gebäudedienstleistung & Content Creator – belegt aus unseren Ratgebern, mit Quellen.