Ratgeber · Content Creator
OnlyFans-Einnahmen nicht versteuert: was jetzt passiert – und was Sie tun können
Wer Einnahmen von OnlyFans oder einer vergleichbaren Plattform nicht erklärt hat, hat in der Regel eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begangen – auch dann, wenn kein Gewerbe angemeldet war und niemand die Einnahmen als „Einkommen“ empfunden hat. Diese Seite erklärt nüchtern, wie weit das Finanzamt zurückgehen kann, was Nachzahlung und Zinsen tatsächlich kosten, und unter welchen Voraussetzungen eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch Straffreiheit bringt. Ohne Dramatisierung, aber auch ohne Beschönigung: die Fristen sind lang, und der Weg zurück schließt sich, sobald die Tat entdeckt ist.
Die kurze Antwort
Nicht erklärte Plattform-Einnahmen erfüllen regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zehn Jahren.
In der Praxis geht es bei den typischen Creator-Beträgen meist nicht um Haft, sondern um Geld: Nachzahlung von Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, dazu Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr – und das über viele Jahre.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Solange die Tat nicht entdeckt und kein Verfahren eingeleitet ist, führt eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO grundsätzlich zurück in die Steuerehrlichkeit. Danach nicht mehr.
Wie das Finanzamt davon erfährt
Hier wird oft pauschal behauptet, OnlyFans melde alle Einkünfte an die Finanzbehörden. Das ist so nicht richtig – und die Unterscheidung ist wichtig.
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) erfasst nur sogenannte relevante Tätigkeiten. Dazu gehört nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 PStTG die Erbringung persönlicher Dienstleistungen. Und § 5 Abs. 3 Satz 3 PStTG stellt ausdrücklich klar: Eine Tätigkeit, die zeitlich und inhaltlich unabhängig davon erbracht wird, ob ein bestimmter Nutzer sie angefordert hat, ist keine persönliche Dienstleistung.
- Klassischer Abo-Content, vorproduziert und für alle Abonnenten gleich: keine relevante Tätigkeit, also keine PStTG-Meldung.
- Individuell beauftragte Inhalte – Custom Clips, Pay-per-View auf konkrete Anfrage, bezahlte Wünsche per Nachricht, Live-Inhalte auf Bestellung: vom Nutzer angefordert und damit meldepflichtig.
Gemeldet wird an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Januar des Folgejahres. Freigestellt sind nur Anbieter mit weniger als 30 Tätigkeiten und nicht mehr als 2.000 € Vergütung je Plattform und Kalenderjahr – eine der beiden Grenzen überschritten genügt für die Meldung.
Der Umkehrschluss wäre gefährlich. Auch ohne PStTG-Meldung hat die Finanzverwaltung Zugriff: Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO, Sammelauskunftsersuchen, Ermittlungen der Steuerfahndung nach § 208 AO und Hinweise Dritter. Regelmäßige Zahlungseingänge auf einem deutschen Konto sind kein sicherer Ort.
Wie weit das Finanzamt zurückgehen kann
Steuerliche und strafrechtliche Frist laufen unabhängig voneinander – eine Tat kann strafrechtlich verjährt sein, während die Steuer noch nachgefordert wird.
| Frist | Dauer | Grundlage |
|---|---|---|
| Festsetzung, Regelfall | 4 Jahre | § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO |
| Festsetzung, leichtfertige Verkürzung | 5 Jahre | § 169 Abs. 2 Satz 2 AO |
| Festsetzung, Steuerhinterziehung | 10 Jahre | § 169 Abs. 2 Satz 2 AO |
| Strafverfolgung, einfacher Fall | 5 Jahre | § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB |
| Strafverfolgung, besonders schwerer Fall | 15 Jahre | § 376 Abs. 1 AO |
| Absolute Verjährung, schwerer Fall | 37,5 Jahre | § 376 Abs. 3 AO |
Zwei Punkte, die die Fristen in der Praxis verlängern:
- Anlaufhemmung: Wer keine Steuererklärung abgegeben hat, profitiert nicht von einem frühen Fristbeginn. Nach § 170 Abs. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist bis zu drei Jahre später – bei Steuerhinterziehung also bis zu 13 Jahre Rückgriff.
- Besonders schwerer Fall: Die 15-Jahres-Frist gilt nach der Rechtsprechung ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € je Tat (BGH vom 27.10.2015, 1 StR 373/15). Maßgeblich ist die Tat, also Steuerart und Veranlagungszeitraum einzeln.
Was es kostet: Zinsen sind der größere Posten
Hinterzogene Steuern werden nach § 235 AO verzinst. Der Satz beträgt nach § 238 Abs. 1 AO 0,5 % je vollem Monat, also 6 % pro Jahr.
Das ist bewusst nicht der abgesenkte Satz: Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 ausschließlich die Vollverzinsung nach § 233a AO geprüft, die seither bei 0,15 % monatlich beziehungsweise 1,8 % pro Jahr liegt. Für Hinterziehungszinsen bleiben es 6 % – der Bundesfinanzhof hat das als verfassungsgemäß bestätigt, weil der Hinterzieher diese Folge bewusst in Kauf nimmt.
| Position | Satz | Grundlage |
|---|---|---|
| Hinterziehungszinsen | 6 % p. a. | § 235, § 238 Abs. 1 AO |
| Nachzahlungszinsen ab 2019 | 1,8 % p. a. | § 233a AO |
| Säumniszuschlag | 1 % je angefangenen Monat | § 240 AO |
Der Zinslauf beginnt bei Hinterziehungszinsen ohne Karenzzeit mit Eintritt der Verkürzung (§ 235 Abs. 2 AO) – nicht erst 15 Monate nach Jahresende wie bei Nachzahlungszinsen. Bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen für denselben Zeitraum werden angerechnet (§ 235 Abs. 4 AO).
Über acht oder zehn Jahre übersteigt der Zinsanteil regelmäßig die Hälfte der ursprünglichen Steuer. Wer die Nachzahlung kalkuliert, muss die Zinsen von Anfang an mitrechnen – sie sind Wirksamkeitsvoraussetzung der Selbstanzeige.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO: der Weg zurück
Die Selbstanzeige ist der gesetzlich vorgesehene Ausweg. Sie führt zur Straffreiheit, wenn sie vollständig und rechtzeitig ist. Drei Anforderungen sind zentral:
- Zehn Kalenderjahre: Nach § 371 Abs. 1 AO müssen die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen, mindestens aber zu allen der letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teil-Selbstanzeige ist unwirksam.
- Getrennt je Steuerart: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer werden einzeln betrachtet. Vollständigkeit muss für jede gegeben sein.
- Zahlung von Steuern und Zinsen: Nach § 371 Abs. 3 AO muss innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden – Steuern, Hinterziehungszinsen und Nachzahlungszinsen. Wer nicht zahlen kann, wird nicht straffrei.
Der häufigste Fehler ist die selbst geschriebene Selbstanzeige. Fehlt ein Jahr, eine Steuerart oder eine Einnahmequelle, ist sie unwirksam – liefert dem Finanzamt aber den vollständigen Sachverhalt. Genau dann ist die Lage schlechter als vorher.
Ab 25.000 € je Tat gilt ein anderer Weg
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 € je Tat, greift der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO: unmittelbare Straffreiheit tritt nicht mehr ein. Von der Verfolgung wird dann nur nach § 398a AO abgesehen – gegen Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags.
| Hinterziehungsbetrag je Tat | Zuschlag |
|---|---|
| über 25.000 € bis 100.000 € | 10 % |
| über 100.000 € bis 1.000.000 € | 15 % |
| über 1.000.000 € | 20 % |
Die Schwelle liegt seit dem 1. Januar 2015 bei 25.000 €; ältere Übersichten nennen noch 50.000 € und sind überholt.
Zwei Details, die selten erwähnt werden und praktisch erheblich sind:
- Der gezahlte Zuschlag wird nicht erstattet (§ 398a Abs. 4 AO), auch wenn später kein besonders schwerer Fall angenommen wird.
- Stellt sich die Selbstanzeige später als unvollständig heraus, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (§ 398a Abs. 3 AO).
Die Betrachtung erfolgt je Tat, also je Steuerart und Veranlagungszeitraum. Bei mehreren Jahren kann die Selbstanzeige für einzelne Jahre wirksam und für andere gesperrt sein.
Wann die Selbstanzeige gesperrt ist
§ 371 Abs. 2 AO nennt die Sperrgründe. Ist einer eingetreten, ist der Weg zur Straffreiheit versperrt:
- Eine Prüfungsanordnung ist bekannt gegeben – und zwar auch dem an der Tat Beteiligten, nicht nur dem Täter selbst.
- Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist bekannt gegeben.
- Ein Amtsträger ist zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung erschienen; auch Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau sperren.
- Die Tat war zum Zeitpunkt der Berichtigung ganz oder teilweise bereits entdeckt, und der Täter wusste das oder musste damit rechnen.
- Der Betrag übersteigt 25.000 € je Tat (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO) – dann nur noch § 398a AO.
- Es liegt ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vor (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO).
Maßgeblich ist der Zugang bei der zuständigen Finanzbehörde. Wer einen Brief vom Finanzamt im Postkasten hat und ihn noch nicht geöffnet hat, sollte das vor jedem weiteren Schritt tun – der Inhalt entscheidet darüber, welche Wege noch offen sind.
Was jetzt konkret sinnvoll ist
- Nichts eigenmächtig an das Finanzamt schicken. Keine korrigierte Erklärung, keine formlose Mail, kein Anruf mit Teilangaben. Jede unvollständige Offenlegung kann die Selbstanzeige verbrennen.
- Unterlagen zusammenstellen: Plattform-Abrechnungen und Auszahlungsnachweise aller Jahre, Kontoauszüge, Zahlungsdienstleister-Reports, Verträge mit Agenturen oder Management.
- Alle Plattformen erfassen, nicht nur die größte. Vollständigkeit bezieht sich auf die Steuerart, nicht auf die Einnahmequelle.
- Liquidität prüfen. Steuern und Zinsen müssen fristgerecht zahlbar sein. Ist das nicht der Fall, gehört das in die Planung, bevor die Anzeige gestellt wird.
- Umsatzsteuer nicht vergessen. Bei Plattformen im Ausland stellt sich zusätzlich die Frage nach Leistungsort und Reverse-Charge – mehr dazu unter Umsatzsteuer für Content Creator und zur Kleinunternehmerregelung.
Und danach: saubere Struktur statt Dauerrisiko
Eine Nacherklärung ist einmalig. Was danach zählt, ist eine Struktur, die das Thema dauerhaft schließt: Gewerbeanmeldung, laufende Buchhaltung, Umsatzsteuer korrekt behandelt, Rücklagen für Steuern und Aufzeichnungen, die einer Prüfung standhalten.
CAPSIVERA betreut Content Creator mit genau diesen Themen – diskret, digital und mit Erfahrung in Plattform-Sachverhalten.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich OnlyFans-Einnahmen nicht versteuert habe?
In der Regel liegt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor. Es drohen Nachzahlung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr und ein Strafverfahren. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Meldet OnlyFans meine Einnahmen an das Finanzamt?
Nur teilweise. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 PStTG ist Content, der unabhängig von der Anforderung eines bestimmten Nutzers erbracht wird, keine meldepflichtige persönliche Dienstleistung – klassischer Abo-Content fällt also nicht darunter. Individuell beauftragte Inhalte wie Custom Clips oder Pay-per-View auf Anfrage sind dagegen meldepflichtig.
Wie weit kann das Finanzamt zurückgehen?
Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wurde nie eine Erklärung abgegeben, verschiebt die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO den Fristbeginn um bis zu drei Jahre – der Rückgriff reicht dann bis zu 13 Jahre zurück.
Wie lange kann die Tat strafrechtlich verfolgt werden?
Bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in besonders schweren Fällen 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020). Ein besonders schwerer Fall liegt nach der Rechtsprechung ab 50.000 € je Tat vor.
Wie hoch sind Hinterziehungszinsen?
0,5 % je vollem Monat, also 6 % pro Jahr (§ 235 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 AO). Der 2019 abgesenkte Satz von 1,8 % pro Jahr gilt nur für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, nicht für Hinterziehungszinsen.
Bringt eine Selbstanzeige noch Straffreiheit?
Ja, wenn kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist, die Anzeige alle Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre umfasst und Steuern samt Zinsen fristgerecht gezahlt werden.
Was gilt ab 25.000 Euro Hinterziehungsbetrag?
Dann ist die unmittelbare Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO gesperrt. Von der Verfolgung wird nur nach § 398a AO abgesehen, gegen einen Zuschlag von 10 % bis 100.000 €, 15 % bis 1.000.000 € und 20 % darüber. Der Zuschlag wird nicht erstattet.
Kann ich die Selbstanzeige selbst schreiben?
Davon ist abzuraten. Eine unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam, offenbart dem Finanzamt aber den gesamten Sachverhalt. Fehlt ein Jahr, eine Steuerart oder eine Plattform, ist die Lage danach schlechter als vorher.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?
Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat mit zehnjähriger Festsetzungsfrist. Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße und fünfjähriger Festsetzungsfrist. Die Abgrenzung entscheidet auch über die Anwendung der 25.000-€-Grenze.
Muss ich mit einem Besuch der Steuerfahndung rechnen?
Das hängt vom Einzelfall und der Betragshöhe ab. Wer von sich aus und rechtzeitig nacherklärt, vermeidet diesen Weg im Regelfall. Ist ein Verfahren bereits eingeleitet, ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen.
Unerklärte Plattform-Einnahmen? Erst beraten, dann handeln.
Wir prüfen im vertraulichen Erstgespräch, welche Jahre betroffen sind, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist und was Nachzahlung und Zinsen realistisch bedeuten. Diskret, ohne Vorwurf und mit Erfahrung in Plattform-Sachverhalten.
Vertrauliches Erstgespräch vereinbaren