Angestellte merken von der Lohnsteuer wenig: Sie wird direkt vom Gehalt einbehalten. Selbstständige dagegen müssen ihre Steuer selbst planen. Das Finanzamt erhebt dafür vierteljährliche Vorauszahlungen und rechnet später mit der Steuererklärung ab. Wer die Systematik kennt und konsequent Rücklagen bildet, vermeidet böse Überraschungen. Dieser Ratgeber erklärt, wie Vorauszahlungen funktionieren, welche Termine gelten und wie hoch Ihre Rücklage sein sollte (Stand: 2026-09-21).
Wie Einkommensteuer-Vorauszahlungen funktionieren
Grundlage ist § 37 EStG. Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Einkommensteuer fest – bemessen an der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Fällig sind sie zu vier festen Terminen im Jahr: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Mit der späteren Steuererklärung werden die geleisteten Vorauszahlungen angerechnet; ergibt sich mehr, zahlen Sie nach, ergibt sich weniger, erhalten Sie eine Erstattung.
Ab wann setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest?
Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen einzelnen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Liegen die voraussichtlichen Beträge darunter, verzichtet das Finanzamt zunächst auf Vorauszahlungen – die Steuer wird dann in einer Summe mit dem Bescheid fällig.
Das erste Jahr der Selbstständigkeit
Zu Beginn geben Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eine Schätzung Ihres voraussichtlichen Gewinns an. Auf dieser Grundlage kann das Finanzamt bereits im ersten Jahr Vorauszahlungen festsetzen – oder zunächst darauf verzichten, wenn die Schätzung niedrig ausfällt. Wer hier sehr vorsichtig schätzt und im ersten Jahr keine Vorauszahlungen leistet, trägt die volle Steuerlast später auf einen Schlag. Eine realistische Schätzung schützt vor genau dieser Konzentration.
Die Steuerfalle im zweiten Jahr
Kommt der erste Steuerbescheid, verlangt das Finanzamt oft zweierlei zugleich: die Nachzahlung für das abgelaufene Jahr und – rückwirkend festgesetzt – laufende Vorauszahlungen für das bereits laufende Jahr. Das Finanzamt kann Vorauszahlungen bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats anpassen (§ 37 Abs. 3 EStG). In der Praxis bedeutet das: Auf einen Schlag kann eine Nachzahlung plus mehrere aufgelaufene Vorauszahlungsraten zusammenkommen. Ohne Rücklage wird das schnell zum Liquiditätsproblem.
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen nicht vergessen
Gewerbetreibende zahlen zusätzlich Gewerbesteuer-Vorauszahlungen an die Gemeinde – zu eigenen Terminen: am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Jede Rate beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung (§ 19 GewStG). Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt allerdings ein Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag, sodass viele kleinere Betriebe erst ab einem gewissen Gewinn überhaupt Gewerbesteuer zahlen. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Weitere Zahlungsströme im Blick behalten
Zur Einkommensteuer kommt gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag, der aber durch die hohe Freigrenze für viele kleinere Einkommen entfällt. Wer eine GmbH oder UG führt, leistet Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen zu denselben Terminen wie die Einkommensteuer. Und schließlich ist die Umsatzsteuer über die laufende Umsatzsteuer-Voranmeldung abzuführen – ein eigener Zahlungsstrom, der ebenfalls eingeplant werden muss. Auch Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung wollen laufend bedient werden.
Wichtig: Vereinnahmte Umsatzsteuer ist kein Einkommen
Ein häufiger Fehler: Die von Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer wird als Einnahme wahrgenommen und mit ausgegeben. Tatsächlich ist sie durchlaufender Posten – sie gehört dem Finanzamt und ist mit der Voranmeldung abzuführen. Behandeln Sie die Umsatzsteuer gedanklich nie als Ihr Geld, sondern legen Sie sie ebenso zurück wie die Ertragsteuern. Sonst fehlt sie beim nächsten Voranmeldungstermin.
Wie viel sollten Sie zurücklegen?
Eine verlässliche Rücklage ist die beste Versicherung gegen Steuernachzahlungen. Als grobe Orientierung legen viele Selbstständige zwischen 25 und 40 Prozent ihres Gewinns auf ein separates Steuerkonto – der genaue Satz hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz, der Gewerbesteuer und Ihrer Krankenversicherung ab. Praktisch bewährt hat sich ein eigenes Konto, auf das Sie nach jeder größeren Einnahme sofort einen festen Prozentsatz per Dauerauftrag oder manuell überweisen. So ist die Rücklage da, wenn Bescheid und Vorauszahlung gleichzeitig kommen.
Vorauszahlungen anpassen lassen
Vorauszahlungen sind nicht in Stein gemeißelt. Läuft das Geschäft schlechter als im Vorjahr, können Sie beim Finanzamt formlos oder über ELSTER eine Herabsetzung beantragen – am besten mit einer nachvollziehbaren Begründung wie einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung. Steigt der Gewinn dagegen deutlich, ist eine freiwillige Anpassung nach oben oft klug: Sie vermeidet eine hohe Nachzahlung und mögliche Nachzahlungszinsen. Diese betragen 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr, und beginnen nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres zu laufen (§ 233a, § 238 AO). Ob eine Anpassung sinnvoll ist und wie Sie Ihre Rücklage kalkulieren, besprechen wir gern in einem kostenlosen Erstgespräch bei CAPSIVERA.
Ein vereinfachtes Beispiel
Angenommen, Sie starten und erzielen im ersten Jahr 40.000 Euro Gewinn, ohne dass Vorauszahlungen festgesetzt wurden. Die darauf entfallende Einkommensteuer wird erst mit dem Bescheid im Folgejahr fällig – als Nachzahlung in einer Summe. Gleichzeitig setzt das Finanzamt nun laufende Vorauszahlungen fest, weil es für die Zukunft einen ähnlichen Gewinn erwartet, und fordert die bereits verstrichenen Quartalsraten des laufenden Jahres nach. So können Nachzahlung und mehrere Vorauszahlungsraten zeitlich zusammenfallen. Wer von Beginn an einen festen Anteil jeder Einnahme zurücklegt, kann beide Beträge ohne Kredit bedienen.
Krankenversicherung: der oft vergessene Posten
Neben den Steuern zahlen freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Selbstständige ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten richten sich die Beiträge nach dem Einkommen; steigt der Gewinn, kann die Krankenkasse nach Vorlage des Steuerbescheids rückwirkend Beiträge nachfordern. Auch dieser Posten gehört in die Liquiditätsplanung, damit er nicht zusammen mit der Steuernachzahlung zur Belastung wird.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Stand-Datum wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.
Häufige Fragen
Wann sind Einkommensteuer-Vorauszahlungen fällig?
Zu vier festen Terminen im Jahr: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 EStG). Bemessen werden sie an der Steuer der letzten Veranlagung.
Ab welchem Betrag setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest?
Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen einzelnen Vorauszahlungszeitpunkt erreichen (§ 37 Abs. 5 EStG).
Warum kommt im zweiten Jahr oft eine besonders hohe Zahlung?
Mit dem ersten Steuerbescheid können Nachzahlung für das Vorjahr und rückwirkend festgesetzte Vorauszahlungen für das laufende Jahr zusammentreffen. Das Finanzamt kann Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. auf das Steuerjahr folgenden Kalendermonats anpassen. Ohne Rücklage entsteht schnell ein Liquiditätsengpass.
Wie viel Prozent meines Gewinns sollte ich für Steuern zurücklegen?
Als grobe Orientierung 25 bis 40 Prozent des Gewinns, je nach persönlichem Steuersatz, Gewerbesteuer und Krankenversicherung. Am besten auf ein separates Steuerkonto, auf das Sie nach jeder größeren Einnahme sofort einen festen Anteil überweisen.
Kann ich meine Vorauszahlungen senken lassen?
Ja. Läuft das Geschäft schlechter, können Sie beim Finanzamt eine Herabsetzung beantragen. Steigt der Gewinn stark, kann eine Anpassung nach oben sinnvoll sein, um hohe Nachzahlungen und Nachzahlungszinsen (0,15 Prozent pro Monat, § 233a AO) zu vermeiden.
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Weiterlesen →Quellen
- § 37 EStG – Einkommensteuer-Vorauszahlung (gesetze-im-internet.de)
- § 19 GewStG – Vorauszahlungen (gesetze-im-internet.de)
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen (gesetze-im-internet.de)
- § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen (gesetze-im-internet.de)
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 21.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.