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Steuer-Glossar

Nachunternehmer (Subunternehmer)

Stand: 28.10.2026

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Ein Nachunternehmer, auch Subunternehmer, ist ein Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers einen Teil von dessen Auftrag ausführt. Der Auftraggeber haftet wie ein Bürge für den Mindestlohn der Beschäftigten des Nachunternehmers und der gesamten weiteren Kette (§ 14 AEntG). Am Bau kommt ab 275.000 € Bauvolumen je Bauwerk die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge hinzu (§ 28e Abs. 3a, 3d SGB IV).

Wichtige Werte 2026

Pflicht

Wert

Grundlage

Haftung Mindestlohn

Nettoentgelt, verschuldensunabhängig

§ 14 AEntG, § 13 MiLoG

Haftung Sozialversicherungsbeiträge (Bau)

ab 275.000 € geschätztem Wert aller Bauleistungen je Bauwerk

§ 28e Abs. 3d SGB IV

Bauabzugsteuer ohne Freistellungsbescheinigung

15 % der Gegenleistung inkl. Umsatzsteuer

§ 48 EStG

So funktioniert es

  • Haftung: Beschäftigte des Nachunternehmers können ihren Lohn direkt beim Auftraggeber verlangen.

  • Entlastung bei Beiträgen: Die Beitragshaftung entfällt, wenn der Nachunternehmer präqualifiziert ist oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen vorlegt (§ 28e Abs. 3b, 3f SGB IV).

  • Umsatzsteuer: Erbringt der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen, rechnet der Nachunternehmer netto ab, und der Auftraggeber schuldet die Steuer nach § 13b UStG.

  • Bauabzugsteuer: Ohne gültige Freistellungsbescheinigung behält der Auftraggeber 15 % ein und führt sie ans Finanzamt ab.

  • Gebäudereinigung: Auch hier gilt die Mindestlohnhaftung, die Beitragshaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV dagegen nicht.

Typischer Fehler

Der Auftraggeber verlässt sich auf eine Vertragsklausel „Der Nachunternehmer zahlt Mindestlohn“. Gegenüber den Beschäftigten schützt sie nicht, bei Insolvenz ist der Rückgriff meist wertlos.

Mehr dazu

Kurz erklärt am Beispiel

Beispiel: Ein Bauunternehmen mit USt 1 TG vergibt Rohbauarbeiten für 100.000 € netto an einen Nachunternehmer, der keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der Nachunternehmer rechnet netto ab, das Bauunternehmen schuldet 19.000 € Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Zusätzlich muss es 15 % von 119.000 €, also 17.850 €, als Bauabzugsteuer einbehalten und nur 82.150 € auszahlen.

Häufige Fragen

Hafte ich für den Mindestlohn meines Subunternehmers?

Ja. Nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG haften Sie wie ein Bürge für das Nettoentgelt der Beschäftigten Ihres Nachunternehmers, auch für dessen Nachunternehmer und Verleiher. Auf Ihr Verschulden kommt es nicht an.

Ab wann hafte ich am Bau für die Sozialversicherungsbeiträge meines Nachunternehmers?

Wenn der geschätzte Wert aller Bauleistungen für das Bauwerk 275.000 € erreicht (§ 28e Abs. 3d SGB IV). Sie werden frei, wenn der Nachunternehmer präqualifiziert ist oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegt.

Muss ich bei einem Subunternehmer ohne Freistellungsbescheinigung Steuer einbehalten?

Ja, bei Bauleistungen 15 % der Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer (§ 48 EStG), sofern die Freigrenze von 5.000 € im Jahr überschritten ist.

In diesen Beiträgen erklärt

Quellen

  1. § 14 AEntG – gesetze-im-internet.de
  2. § 28e SGB IV – gesetze-im-internet.de
  3. § 48 EStG – gesetze-im-internet.de

Weitere Begriffe

Zum Glossar A–Z

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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