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Abschlagsrechnung und Anzahlung am Bau 2026: Umsatzsteuer richtig

Bei Abschlägen und Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer, sobald das Geld eingeht, nicht mit der Rechnung. Wie Sie Abschläge stellen, Teilleistungen abgrenzen und in der Schlussrechnung korrekt absetzen.

Stand: 28.10.20266 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Zahlt ein Kunde eine Abschlags- oder Anzahlungsrechnung, bevor die Bauleistung abgenommen ist, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Die bloße Rechnung löst noch keine Steuer aus. In der Schlussrechnung müssen alle bezahlten Abschläge mit ihrer Umsatzsteuer abgesetzt werden (§ 14 Abs. 5 UStG), sonst wird die Steuer doppelt geschuldet.

Abschlag, Anzahlung, Teilleistung: was ist was

Zivilrecht und Umsatzsteuer verwenden die Begriffe unterschiedlich. Für die Steuer kommt es darauf an, ob die Leistung schon ausgeführt ist, wenn das Geld fließt.

  • Abschlagszahlung (Zivilrecht). Nach § 632a BGB kann der Unternehmer Abschläge in Höhe des Werts der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Das gilt auch für eigens angefertigte oder bereitgestellte Bauteile, wenn der Besteller Eigentum oder Sicherheit erhält.

  • Anzahlung oder Vorauszahlung. Geld, das vor Beginn der Arbeiten fließt, etwa für Material.

  • Umsatzsteuerlich sind beide Formen Zahlungen vor Ausführung der Leistung. Eine Werklieferung am Bau ist grundsätzlich erst mit der Abnahme ausgeführt. Bis dahin ist jeder Abschlag umsatzsteuerlich eine Anzahlung, auch wenn er für bereits erbrachte Arbeiten gezahlt wird.

  • Teilleistung. Eine Ausnahme sind Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG). Dann ist jeder Teil mit seiner Fertigstellung ausgeführt, in der Praxis meist mit einer Teilabnahme.

Kurzdefinitionen finden Sie im Glossar unter Abschlagsrechnung und Anzahlung.

Regeln und Werte 2026

Regel

Inhalt 2026

Rechtsgrundlage

Steuersatz Bauleistungen

19 %

§ 12 Abs. 1 UStG

Umsatzsteuer bei Anzahlungen und Abschlägen

entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG

Umsatzsteuer bei vereinbarten Teilleistungen

entsteht mit Ausführung der Teilleistung (Soll-Versteuerung)

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG

Rechnung über Anzahlungen

Pflichtangaben wie bei jeder Rechnung

§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG

Schlussrechnung

bezahlte Teilentgelte und Steuerbeträge absetzen

§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG

Rechnungsfrist nach Ausführung

innerhalb von sechs Monaten

§ 14 Abs. 2 UStG

Vorsteuer beim Kunden aus Anzahlungsrechnungen

wenn Rechnung vorliegt und Zahlung geleistet ist

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

Reverse Charge bei Bauleistungen

Steuer beim Auftraggeber, bei Anzahlungen mit Zahlung

§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG

Ablauf: vom ersten Abschlag bis zur Schlussrechnung

  1. Vertrag gestalten. Legen Sie fest, ob Abschläge nach Baufortschritt oder Teilleistungen mit eigenem Entgelt und Teilabnahme vereinbart werden. Nur bei echten Teilleistungen ist ein Bauabschnitt umsatzsteuerlich vorher abgeschlossen.

  2. Abschlagsrechnung stellen. Sie braucht alle Pflichtangaben nach § 14 UStG. An die Stelle des Leistungszeitpunkts tritt der Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern er feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Steht die Zahlung noch aus, entfällt diese Angabe. Die Rechnung sollte klar als Abschlagsrechnung bezeichnet, fortlaufend nummeriert und mit Bezug auf Auftrag und Leistungsstand versehen sein.

  3. Zahlungseingang versteuern. Die Umsatzsteuer aus dem Abschlag gehört in die Voranmeldung des Monats oder Quartals, in dem das Geld eingeht. Bezahlt der Kunde nur einen Teil, entsteht die Steuer nur für diesen Teil.

  4. Buchen. Bilanzierende Betriebe erfassen erhaltene Abschläge bis zur Abnahme nicht als Umsatzerlöse, sondern als erhaltene Anzahlungen, in SKR04 etwa auf Konto 3272 „Erhaltene Anzahlungen 19 % USt“. Bei der EÜR sind sie Betriebseinnahmen, sobald sie zufließen.

  5. Schlussrechnung erstellen. Nach der Abnahme wird über die gesamte Leistung abgerechnet. Alle bezahlten Abschläge, über die Rechnungen ausgestellt wurden, werden mit Nettobetrag und Umsatzsteuer abgesetzt.

Rechenbeispiel: Schlussrechnung mit zwei Abschlägen

Beispiel: Ein Sanitärbetrieb baut für einen Privatkunden ein Bad für 100.000 € netto. Vereinbart sind Abschläge nach Baufortschritt, keine Teilleistungen. Der Betrieb gibt die Voranmeldung monatlich ab.

Rechnung

Netto

Umsatzsteuer 19 %

Brutto

Steuer entsteht

1. Abschlag, bezahlt im März 2026

30.000 €

5.700 €

35.700 €

März 2026

2. Abschlag, bezahlt im Mai 2026

40.000 €

7.600 €

47.600 €

Mai 2026

Gesamtleistung laut Schlussrechnung, Abnahme Juli 2026

100.000 €

19.000 €

119.000 €

abzüglich bezahlter Abschläge

−70.000 €

−13.300 €

−83.300 €

Restforderung Schlussrechnung

30.000 €

5.700 €

35.700 €

Juli 2026 (Abnahme)

Insgesamt schuldet der Betrieb 19.000 € Umsatzsteuer, verteilt auf März, Mai und Juli. Bei Soll-Versteuerung kommt es ab der Abnahme nicht mehr auf die Zahlung an: Die Steuer auf die Restforderung von 5.700 € entsteht im Juli, auch wenn der Kunde erst im September zahlt. Ein Ist-Versteuerer meldet sie dagegen erst im Monat des Zahlungseingangs.

Fehlt in der Schlussrechnung die Zeile mit den abgesetzten Steuerbeträgen und weist der Betrieb 19.000 € Umsatzsteuer aus, hat er insgesamt 32.300 € Steuer ausgewiesen. Den überhöhten Betrag von 13.300 € schuldet er nach § 14c Abs. 1 UStG, bis er die Rechnung berichtigt.

Sonderfälle

Bauleistungen an andere Bauunternehmer (§ 13b UStG)

Arbeiten Sie als Nachunternehmer für einen Betrieb, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer. Das gilt auch für Abschläge: Die Steuer entsteht beim Auftraggeber mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem er zahlt (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Ihre Abschlagsrechnungen weisen dann keine Umsatzsteuer aus, sondern den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Mehr dazu unter § 13b UStG bei Bauleistungen. Bei Zahlungen von Bauunternehmern kann außerdem die Bauabzugsteuer eine Rolle spielen.

Ist-Versteuerung

Für Abschläge macht die Ist-Versteuerung keinen Unterschied: Die Steuer entsteht ohnehin mit der Zahlung. Der Vorteil zeigt sich bei der Restforderung aus der Schlussrechnung und bei Einbehalten. Ab 2028 müssen Ist-Versteuerer auf Rechnungen zusätzlich den Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ angeben. Einzelheiten im Ratgeber Ist-Versteuerung.

Verbraucherbauvertrag mit Privatkunden

Baut ein Betrieb für einen Verbraucher ein neues Gebäude oder führt erhebliche Umbaumaßnahmen durch, gelten zusätzliche Grenzen aus § 650m BGB. Die Abschläge dürfen zusammen höchstens 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen betragen. Bei der ersten Abschlagszahlung muss der Unternehmer eine Sicherheit von 5 % der Gesamtvergütung für die rechtzeitige und mangelfreie Fertigstellung stellen. Auf Verlangen des Unternehmers kann der Verbraucher diesen Betrag stattdessen vom Abschlag einbehalten. Umsatzsteuerlich zählt nur, was tatsächlich gezahlt wird.

Sicherheitseinbehalt

Behält der Kunde einen Teil der Schlussrechnung als Sicherheit ein, mindert das bei Soll-Versteuerung nicht die Umsatzsteuer. Sie entsteht mit der Abnahme auf das volle Entgelt. Nur wenn der Einbehalt tatsächlich nicht gezahlt wird, kann die Steuer wegen Uneinbringlichkeit berichtigt werden.

E-Rechnung

Abschlags- und Schlussrechnungen an Unternehmen fallen unter die E-Rechnungspflicht. Seit 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Wer im Vorjahr mehr als 800.000 € Gesamtumsatz hatte, darf ab 2027 keine Papierrechnungen mehr an Unternehmer stellen (§ 27 Abs. 38 UStG). Ab 2028 gilt die Pflicht für alle. Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen. Mehr dazu unter E-Rechnung 2026.

Typische Fehler in der Praxis

  • Umsatzsteuer schon bei Rechnungsstellung abführen. Für Abschläge entsteht die Steuer erst mit Zahlung. Wer unbezahlte Abschlagsrechnungen meldet, finanziert die Steuer unnötig vor.

  • Bezahlte Abschläge nicht melden. Umgekehrt wird die Steuer auf eingegangene Abschläge oft erst mit der Schlussrechnung erklärt. Das ist zu spät und führt zu Nachzahlungszinsen.

  • Abschläge in der Schlussrechnung nicht absetzen. Ohne Absetzung von Netto und Steuer entsteht ein doppelter Steuerausweis nach § 14c UStG.

  • Abschläge mit Teilleistungen verwechseln. Abschläge nach Baufortschritt sind keine Teilleistungen. Ohne gesondert vereinbartes Entgelt und Teilabnahme bleibt die Leistung bis zur Gesamtabnahme unausgeführt.

  • Abschläge als Erlös buchen. In der Bilanz sind sie bis zur Abnahme erhaltene Anzahlungen. Wer sie als Umsatz bucht, weist zu frühen Gewinn aus.

  • § 13b bei Abschlägen übersehen. Ein Abschlag an einen bauleistenden Auftraggeber mit 19 % Umsatzsteuer ist falsch. Der ausgewiesene Betrag wird nach § 14c UStG geschuldet.

Abschlag und Anzahlung in kurzen Videos

Abschlag oder Teilleistung?Der Unterschied zwischen Abschlag und Teilleistung entscheidet über den Zeitpunkt der Umsatzsteuer.
Anzahlungs- vs. TeilzahlungsrechnungWarum die Bezeichnung der Rechnung über den Umsatzsteuer-Zeitpunkt mitentscheidet.
Gewinn aus Abschlägen versteuernAbschlagszahlungen sind noch kein Gewinn – worauf es bei der Abgrenzung ankommt.

Häufige Fragen

Wann muss ich die Umsatzsteuer aus einer Abschlagsrechnung ans Finanzamt zahlen?

Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Abschlag bei Ihnen eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Sie gehört in die Voranmeldung dieses Monats oder Quartals. Eine noch nicht bezahlte Abschlagsrechnung löst keine Umsatzsteuer aus.

Was ist der Unterschied zwischen Abschlagszahlung und Anzahlung?

Zivilrechtlich wird ein Abschlag für bereits erbrachte Leistungen gezahlt, eine Anzahlung vor Beginn der Arbeiten. Umsatzsteuerlich sind beide Zahlungen vor Ausführung der Leistung, solange die Bauleistung nicht abgenommen ist. In beiden Fällen entsteht die Steuer mit dem Zahlungseingang.

Wie ziehe ich Abschläge in der Schlussrechnung richtig ab?

Die Schlussrechnung weist zuerst die gesamte Leistung mit Nettobetrag und Umsatzsteuer aus. Danach werden alle bezahlten Abschläge, über die Rechnungen ausgestellt wurden, mit Nettobetrag und Umsatzsteuer abgesetzt (§ 14 Abs. 5 UStG). Übrig bleibt die Restforderung mit der darauf entfallenden Steuer.

Gilt Reverse Charge nach § 13b auch für Abschlagsrechnungen?

Ja. Erbringen Sie Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet er die Umsatzsteuer auch für Abschläge. Die Steuer entsteht bei ihm mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem er zahlt. Ihre Abschlagsrechnung enthält keine Umsatzsteuer, sondern den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Wie buche ich erhaltene Anzahlungen im SKR04?

Bilanzierende Betriebe erfassen erhaltene Anzahlungen bis zur Abnahme als Verbindlichkeit, zum Beispiel auf Konto 3272 „Erhaltene Anzahlungen 19 % USt“. Mit der Schlussrechnung werden sie gegen die Forderung aufgelöst und die Gesamtleistung als Umsatzerlös gebucht. Bei der EÜR sind Anzahlungen Betriebseinnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 13 UStG – Entstehung der Steuer – gesetze-im-internet.de
  2. § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen – gesetze-im-internet.de
  3. § 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis – gesetze-im-internet.de
  4. § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner – gesetze-im-internet.de
  5. § 632a BGB – Abschlagszahlungen – gesetze-im-internet.de
  6. § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 38 E-Rechnung) – gesetze-im-internet.de
  7. § 650m BGB – Abschlagszahlungen beim Verbraucherbauvertrag – gesetze-im-internet.de
  8. Lexware – Erhaltene Anzahlungen buchen (SKR04-Konten)

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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