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Steuer-Glossar

Betriebsprüfung (Außenprüfung)

Stand: 28.10.2026

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Die Betriebsprüfung, im Gesetz Außenprüfung genannt, ist die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens durch das Finanzamt, meist in den Geschäftsräumen. Bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern sowie Land- und Forstwirten ist sie ohne besonderen Anlass zulässig (§ 193 Abs. 1 AO). Sie beginnt mit einer Prüfungsanordnung; seit 2025 kann das Finanzamt bei Verzögerungen ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 € je Tag festsetzen (§ 200a AO).

Wichtige Werte 2026

Regel

Wert

Grundlage

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

frühestens 6 Monate nach der Prüfungsanordnung, Frist 1 Monat

§ 200a Abs. 1 AO

Mitwirkungsverzögerungsgeld

75 € je Tag, höchstens 150 Tage

§ 200a Abs. 2 AO

Zinsen auf Nachzahlungen

0,15 % je vollem Monat

§ 233a, § 238 Abs. 1a AO

Einspruch gegen Änderungsbescheide

1 Monat nach Bekanntgabe

§ 355 AO

So funktioniert es

  1. Prüfungsanordnung: Sie nennt Steuerarten, Jahre, Beginn und Prüfer (§ 197 AO). Eine Verlegung ist aus wichtigem Grund möglich.

  2. Unterlagen und Datenzugriff: Sie legen Bücher und Belege vor und ermöglichen den Zugriff auf Ihre elektronischen Daten (§ 200 AO).

  3. Prüfung: meist in Ihren Geschäftsräumen, sonst in Wohnräumen oder beim Finanzamt.

  4. Schlussbesprechung und Prüfungsbericht: strittige Punkte werden besprochen; den Bericht können Sie vorab anfordern (§§ 201, 202 AO).

  5. Änderungsbescheide: dagegen ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich.

Im Handwerk prüfen Prüfer häufig Kasse und Bargeld, Firmenwagen, Subunternehmer mit § 13b UStG und Freistellungsbescheinigungen sowie Löhne. Ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist eine Selbstanzeige für deren Umfang gesperrt (§ 371 Abs. 2 AO).

Typischer Fehler

Fristen aus der Prüfungsanordnung oder einem Mitwirkungsverlangen verstreichen lassen. Seit 2025 kostet jeder Tag Verzögerung nach einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen 75 €.

Mehr dazu

Kurz erklärt am Beispiel

Beispiel: Die Prüfung bei einem Elektrobetrieb ergibt für 2022 nicht erfasste Umsätze von 10.000 € netto. Darauf entfallen 1.900 € Umsatzsteuer. Wird der geänderte Bescheid am 30.09.2026 wirksam, laufen Nachzahlungszinsen ab dem 01.04.2024 für 30 volle Monate: 1.900 € × 0,15 % × 30 = 85,50 €. Hinzu kommen Einkommen- und Gewerbesteuer auf den Mehrgewinn.

Häufige Fragen

Wer kann eine Betriebsprüfung bekommen?

Jeder Gewerbetreibende, Freiberufler sowie Land- und Forstwirt, ohne dass ein Verdacht nötig ist (§ 193 Abs. 1 AO). Bei anderen Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsprüfung und Kassen-Nachschau?

Die Betriebsprüfung wird mit einer Prüfungsanordnung angekündigt und umfasst ganze Jahre und Steuerarten. Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO kommt unangekündigt und prüft nur die Kassenführung; bei Auffälligkeiten kann sie in eine Außenprüfung übergehen.

Kann ich nach der Prüfungsanordnung noch eine Selbstanzeige abgeben?

Für die Steuern und Jahre, die in der Prüfungsanordnung genannt sind, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ab deren Bekanntgabe ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 AO). Für andere Jahre oder Steuerarten kann sie noch möglich sein.

In diesen Beiträgen erklärt

Quellen

  1. § 193 AO – Zulässigkeit einer Außenprüfung – gesetze-im-internet.de
  2. § 200a AO – Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen – gesetze-im-internet.de
  3. § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen – gesetze-im-internet.de

Weitere Begriffe

Zum Glossar A–Z

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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