Erstgespräch anfragen Login: CAPSIVERA OnlineakteLogin: CAPSIVERA Connect
  1. Startseite
  2. Allgemein
  3. Ratgeber
  4. Arbeitgeber werden 2026: Pflichten, Kosten & Meldungen

Ratgeber · Allgemein

Arbeitgeber werden 2026: Pflichten, Kosten & Meldungen

Wer Personal beschäftigt, hat laufende Pflichten: Lohnabrechnung, Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Lohnsteuer-Anmeldung, DEÜV-Meldungen und Aufbewahrung. Was auf Arbeitgeber 2026 zukommt – mit Größenordnungen statt erfundener Sätze.

Stand: 20.09.20264 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA

Der erste Mitarbeiter ist eingestellt – jetzt beginnen die dauerhaften Pflichten. Als Arbeitgeber sind Sie Bindeglied zwischen Beschäftigten, Finanzamt, Krankenkassen und Unfallversicherung. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die laufenden Aufgaben, die typischen Kosten und die wichtigsten Meldungen im Jahr 2026 (Stand: 2026-09-20).

Lohnabrechnung: die monatliche Pflicht

Für jeden Beschäftigten erstellen Sie Monat für Monat eine Lohn- und Gehaltsabrechnung. Sie weist Bruttolohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge aus und ist die Grundlage für alle Abführungen und Meldungen. Die Abrechnung muss dem Arbeitnehmer in Textform zur Verfügung gestellt werden. Weil sich Beitragssätze, Freibeträge und Meldeformate regelmäßig ändern, lagern viele Betriebe die Lohnabrechnung an eine Kanzlei oder einen Dienstleister aus.

Sozialversicherungsbeiträge: Wer zahlt was?

Die Beiträge zur Sozialversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei den vier Zweigen grundsätzlich je zur Hälfte. Für 2026 gelten folgende allgemeine Beitragssätze:

  • Rentenversicherung: 18,6 % (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 9,3 %)

  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 % (je 1,3 %)

  • Krankenversicherung: allgemeiner Beitragssatz 14,6 % zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz für 2026: 2,9 %) – beides wird hälftig getragen

  • Pflegeversicherung: 3,6 % Basisbeitrag (je 1,8 %); der Arbeitnehmeranteil variiert je nach Kinderzahl, kinderlose Arbeitnehmer zahlen einen Zuschlag

Über alle Zweige zusammengerechnet liegt der Arbeitgeberanteil damit in der Größenordnung von rund 21 % des Bruttolohns – der genaue Wert hängt vom Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse und von regionalen Besonderheiten (etwa der abweichenden Pflegeversicherungs-Aufteilung in Sachsen) ab. Die Beiträge sind grundsätzlich bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Zusätzlich zum Nettolohn sollten Sie also mit einem spürbaren Aufschlag durch die Arbeitgeberanteile kalkulieren.

Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage (U3)

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen führen Arbeitgeber drei Umlagen ab, die allein von ihnen getragen werden:

  • Umlage U1: Ausgleich für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie gilt nur für Betriebe mit in der Regel bis zu 30 Arbeitnehmern und erstattet einen Teil der fortgezahlten Löhne.

  • Umlage U2: Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (Mutterschutz). Sie gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße.

  • Insolvenzgeldumlage (U3): Sie sichert die Ansprüche der Arbeitnehmer im Insolvenzfall und ist von nahezu allen Arbeitgebern zu zahlen.

Die Sätze für U1 und U2 legt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung fest; sie unterscheiden sich daher von Kasse zu Kasse. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird jährlich festgesetzt. Konkrete Prozentwerte prüfen Sie deshalb bitte für Ihre Krankenkasse und das jeweilige Jahr; hier lassen sich keine pauschal gültigen Sätze nennen.

Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung

Die einbehaltene Lohnsteuer melden und zahlen Sie an das Finanzamt. Die Lohnsteuer-Anmeldung nach § 41a EStG übermitteln Sie elektronisch über ELSTER, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums. Ob monatlich, vierteljährlich oder jährlich anzumelden ist, hängt von der abzuführenden Lohnsteuer des Vorjahres ab: mehr als 5.000 Euro bedeutet monatlich, mehr als 1.080 bis 5.000 Euro vierteljährlich, bis 1.080 Euro jährlich.

DEÜV-Meldungen und Beitragsnachweis

Im DEÜV-Meldeverfahren melden Arbeitgeber alle sozialversicherungsrelevanten Ereignisse elektronisch an die Krankenkassen – etwa An- und Abmeldungen, Unterbrechungen, Jahresmeldungen und Änderungen. Monatlich reichen Sie zudem den Beitragsnachweis ein und führen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle (Krankenkasse) ab. Fälligkeit ist regelmäßig der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats. In den genannten kontrollintensiven Branchen kommt die Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV hinzu.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Arbeitgeber müssen ein Lohnkonto führen und die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen sowie die Unterlagen zur Sozialversicherung aufbewahren. Hinzu kommen – je nach Branche – Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz, insbesondere bei Minijobs und in den Wirtschaftsbereichen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Bewahren Sie Verträge, Abrechnungen, Meldungen und Nachweise geordnet und über die gesetzlichen Fristen auf, damit Sie bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung oder das Finanzamt auskunftsfähig sind.

Beitrag zur Berufsgenossenschaft

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert der Arbeitgeber allein. Der Beitrag wird nachträglich für das abgelaufene Jahr erhoben und richtet sich nach der Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte (Lohnsumme) und dem Gefahrtarif Ihres Gewerbes – Tätigkeiten mit höherem Unfallrisiko sind teurer. Einmal jährlich melden Sie die Lohnsumme über den digitalen Lohnnachweis an Ihre Berufsgenossenschaft.

Haftung des Arbeitgebers

Für die korrekte Berechnung und Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge haftet der Arbeitgeber. Wird zu wenig abgeführt, kann das Finanzamt die Lohnsteuer nachfordern; bei den Sozialversicherungsbeiträgen schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich auch den Arbeitnehmeranteil, wobei ein nachträglicher Abzug vom Lohn nur eng begrenzt möglich ist. Das vorsätzliche Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist zudem strafbewehrt (§ 266a StGB). Sorgfältige Abrechnung und pünktliche Meldungen sind deshalb kein Formalismus, sondern echter Risikoschutz.

Was kostet ein Mitarbeiter – die Größenordnung

Als grobe Faustregel gilt: Zum Bruttolohn kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Größenordnung rund 21 %), die Umlagen U1, U2 und U3 sowie der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Hinzu kommen Kosten für bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und gegebenenfalls freiwillige Zusatzleistungen. Für eine belastbare Kalkulation Ihres konkreten Falls und zur Frage, welche steuerfreien Gehaltsbausteine sich lohnen, sprechen Sie uns gern an – im kostenlosen Erstgespräch bei CAPSIVERA schauen wir gemeinsam auf Ihre Zahlen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Stand-Datum wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung 2026?

Über alle vier Zweige zusammen liegt der Arbeitgeberanteil in der Größenordnung von rund 21 % des Bruttolohns. Die Einzelsätze 2026: Rentenversicherung 18,6 % (je 9,3 %), Arbeitslosenversicherung 2,6 % (je 1,3 %), Krankenversicherung 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2,9 %), Pflegeversicherung 3,6 %. Der genaue Wert hängt vom Zusatzbeitrag der Krankenkasse ab.

Was sind die Umlagen U1, U2 und U3?

Es sind drei allein vom Arbeitgeber getragene Umlagen: U1 erstattet einen Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nur Betriebe bis in der Regel 30 Arbeitnehmer), U2 gleicht Aufwendungen bei Mutterschaft aus (alle Arbeitgeber) und U3 ist die Insolvenzgeldumlage. Die Sätze für U1 und U2 legt jede Krankenkasse individuell fest.

Wann muss ich die Lohnsteuer-Anmeldung abgeben?

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist elektronisch über ELSTER bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums zu übermitteln. Der Zeitraum richtet sich nach der Lohnsteuer des Vorjahres: über 5.000 Euro monatlich, über 1.080 bis 5.000 Euro vierteljährlich, bis 1.080 Euro jährlich.

Welche Meldungen muss ich laufend abgeben?

Im DEÜV-Verfahren melden Sie An- und Abmeldungen, Unterbrechungen und Jahresmeldungen elektronisch an die Krankenkassen, reichen monatlich den Beitragsnachweis ein und führen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab. Einmal jährlich melden Sie die Lohnsumme über den digitalen Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft. In bestimmten Branchen kommt die Sofortmeldung hinzu.

Haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer und die Beiträge?

Ja. Der Arbeitgeber haftet für die zutreffende Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge. Bei zu geringer Abführung drohen Nachforderungen; das vorsätzliche Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist nach § 266a StGB strafbar.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 41a EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer – gesetze-im-internet.de
  2. § 28a SGB IV – Meldepflicht – gesetze-im-internet.de
  3. Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) – Umlagen U1/U2 – gesetze-im-internet.de
  4. § 358 SGB III – Aufbringung der Mittel (Insolvenzgeldumlage) – gesetze-im-internet.de
  5. § 150 SGB VII – Beitragspflichtige (Unfallversicherung) – gesetze-im-internet.de
  6. TK: Beitragssätze in der Sozialversicherung 2026

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

Reden wir über Ihr Geschäft.

Erstgespräch anfragen, ehrliche Einschätzung bekommen, Festpreis statt Stundenabrechnung. Baustelle oder Livestream – egal.

Erstgespräch anfragen

Frag die CAPSIVERA-KI

Steuerfragen für Handwerk, Gebäudedienstleistung & Content Creator – belegt aus unseren Ratgebern, mit Quellen.