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Ratgeber · Handwerk

Geschenke an Geschäftspartner 2026: 50-€-Freigrenze & Pauschalsteuer

Geschenke an Kunden und Geschäftspartner sind bis 50 Euro pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgabe abziehbar. Wird die Freigrenze überschritten, entfällt der Abzug komplett. Mit § 37b EStG übernehmen Sie die Steuer für den Beschenkten.

Stand: 20.09.20262 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA

Ein Präsentkorb zu Weihnachten, eine Flasche Wein zum Richtfest: Kleine Aufmerksamkeiten pflegen die Geschäftsbeziehung. Steuerlich gelten dafür klare Grenzen aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dieser Ratgeber erklärt die 50-Euro-Freigrenze, die Aufzeichnungspflicht und die Pauschalsteuer nach § 37b EStG (Stand: 2026-09-20).

50-Euro-Freigrenze – seit 2024

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind (also Kunden, Geschäftspartner, Lieferanten), sind nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn ihr Wert pro Empfänger und Wirtschaftsjahr insgesamt 50 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze wurde durch das Wachstumschancengesetz zum Wirtschaftsjahr 2024 von zuvor 35 Euro auf 50 Euro angehoben.

Ob die 50 Euro netto oder brutto zu verstehen sind, hängt vom Vorsteuerabzug ab:

  • Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt (Regelfall), zählt der Nettowert des Geschenks.

  • Sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B. als Kleinunternehmer), zählt der Bruttowert.

Freigrenze, nicht Freibetrag: das Alles-oder-nichts-Prinzip

Die 50 Euro sind eine Freigrenze – kein Freibetrag. Der Unterschied ist entscheidend: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug für das gesamte Geschenk, nicht nur für den übersteigenden Teil. Beachten Sie dabei die Kumulierung: Mehrere Geschenke an denselben Empfänger innerhalb eines Wirtschaftsjahres werden zusammengerechnet.

Aufzeichnungspflicht: einzeln und getrennt

Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen Geschenke einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Aus den Aufzeichnungen muss der Empfänger erkennbar sein. Fehlen diese gesonderten Aufzeichnungen, ist der Abzug ausgeschlossen – unabhängig davon, ob die 50-Euro-Grenze eingehalten wurde. Halten Sie daher pro Geschenk fest: Name des Empfängers, Anlass, Art und Wert des Geschenks.

Streuwerbeartikel: die Ausnahme bis 10 Euro

Geringwertige Werbeartikel mit Streuwirkung – etwa Kugelschreiber, Feuerzeuge oder Blöcke mit Firmenaufdruck – bis zu einem Wert von 10 Euro gelten nicht als Geschenke im Sinne der Regelung. Sie sind ohne Anrechnung auf die 50-Euro-Grenze und ohne Empfängeraufzeichnung als Betriebsausgabe abziehbar und lösen keine Pauschalsteuer aus.

Pauschalsteuer nach § 37b EStG

Ein Geschenk kann beim Empfänger als Betriebseinnahme steuerpflichtig sein. Damit Ihr Geschäftspartner sich darüber keine Gedanken machen muss, können Sie die Einkommensteuer für ihn übernehmen – über die Pauschalierung nach § 37b EStG:

  • Der Pauschsteuersatz beträgt 30 Prozent des Zuwendungswerts.

  • Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der pauschalen Steuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer.

  • Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben: Wer § 37b nutzt, muss es grundsätzlich auf alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres an Nichtarbeitnehmer anwenden.

  • Sie sollten den Empfänger darüber unterrichten, dass Sie die Steuer pauschal übernommen haben – dann muss er die Zuwendung nicht selbst versteuern.

Hinweis: Die übernommene Pauschalsteuer teilt steuerlich das Schicksal des Geschenks. War das Geschenk wegen Überschreitens der 50-Euro-Freigrenze nicht abziehbar, ist auch die darauf entfallende Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Kurz zusammengefasst

  • Bis 50 Euro pro Empfänger und Jahr: abziehbar – Aufzeichnung nicht vergessen.

  • Über 50 Euro: kompletter Abzug entfällt.

  • Streuwerbeartikel bis 10 Euro: unproblematisch, keine Anrechnung.

  • § 37b EStG: 30 Prozent Pauschalsteuer plus Soli (und ggf. Kirchensteuer), einheitliches Wahlrecht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner?

Seit dem Wirtschaftsjahr 2024 sind Geschenke bis 50 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Zuvor lag die Grenze bei 35 Euro. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung zählt der Nettowert, sonst der Bruttowert.

Was passiert, wenn ich die 50-Euro-Grenze überschreite?

Die 50 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie überschritten – auch nur geringfügig –, entfällt der Betriebsausgabenabzug für das gesamte Geschenk. Mehrere Geschenke an denselben Empfänger im Jahr werden dabei zusammengerechnet.

Wie funktioniert die Pauschalsteuer nach § 37b EStG?

Mit § 37b EStG übernehmen Sie die Einkommensteuer des Beschenkten pauschal mit 30 Prozent des Zuwendungswerts, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle Zuwendungen des Wirtschaftsjahres auszuüben; der Empfänger ist zu unterrichten.

Zählen Werbeartikel wie Kugelschreiber zur 50-Euro-Grenze?

Nein. Geringwertige Streuwerbeartikel bis 10 Euro gelten nicht als Geschenke im steuerlichen Sinne. Sie werden nicht auf die 50-Euro-Freigrenze angerechnet, erfordern keine Empfängeraufzeichnung und lösen keine Pauschalsteuer aus.

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Quellen

  1. § 4 EStG – Betriebsausgaben (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Geschenke, Abs. 7 Aufzeichnung; gesetze-im-internet.de)
  2. § 37b EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (gesetze-im-internet.de)

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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