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Gewerbesteuer im Handwerk 2026: Freibetrag, Hebesatz, Anrechnung

So berechnen Handwerksbetriebe 2026 ihre Gewerbesteuer: Freibetrag 24.500 €, Messzahl 3,5 %, Hebesatz, Hinzurechnungen und Anrechnung nach § 35 EStG – mit Rechenbeispiel für Köln.

Stand: 28.10.20268 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Handwerksbetriebe zahlen Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag: Gewinn plus Hinzurechnungen minus Kürzungen, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften vermindert um einen Freibetrag von 24.500 €. Davon werden 3,5 % als Steuermessbetrag angesetzt (§ 11 GewStG) und mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, in Köln 2026 mit 475 %. Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft bekommen das Vierfache des Messbetrags auf ihre Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG); eine GmbH erhält weder Freibetrag noch Anrechnung.

Wer im Handwerk Gewerbesteuer zahlt

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs. Handwerksbetriebe sind steuerlich praktisch immer Gewerbebetriebe, ganz gleich ob Elektro, Sanitär, Dachdecker, Maler oder Tischler. Damit fällt grundsätzlich Gewerbesteuer an, sobald der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt.

Wie stark die Steuer tatsächlich belastet, hängt von zwei Dingen ab:

  • Rechtsform. Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG haben einen Freibetrag von 24.500 €. Der Inhaber oder die Gesellschafter können die Gewerbesteuer außerdem teilweise oder ganz auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Eine GmbH oder UG zahlt Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag und kann sie nicht anrechnen.

  • Standort. Jede Gemeinde legt ihren eigenen Hebesatz fest. Der Hebesatz muss für alle Unternehmen in der Gemeinde gleich sein (§ 16 GewStG). Maßgeblich ist der Ort der Betriebsstätte, nicht der Wohnort des Inhabers.

Zur Abgrenzung: Freie Berufe wie Architekten oder beratende Ingenieure zahlen keine Gewerbesteuer. Für einen Handwerksbetrieb spielt diese Ausnahme in aller Regel keine Rolle.

Werte und Regeln 2026 im Überblick

Größe

Wert 2026

Rechtsgrundlage

Freibetrag Einzelunternehmen und Personengesellschaften

24.500 €

§ 11 Abs. 1 GewStG

Freibetrag GmbH, UG, AG

kein Freibetrag

§ 11 Abs. 1 GewStG

Abrundung des Gewerbeertrags

auf volle 100 €

§ 11 Abs. 1 GewStG

Steuermesszahl

3,5 %

§ 11 Abs. 2 GewStG

Hebesatz Köln

475 % (unverändert seit 2011)

Hebesatzsatzung der Stadt Köln

Gesetzlicher Mindesthebesatz

200 %, ab Erhebungszeitraum 2027: 280 %

§ 16 Abs. 4 GewStG, § 36 Abs. 5b GewStG

Freibetrag für Hinzurechnungen

200.000 €

§ 8 Nr. 1 GewStG

Anrechnung auf die Einkommensteuer

4-faches des Messbetrags, höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer

§ 35 Abs. 1 EStG

Vorauszahlungstermine

15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November

§ 19 Abs. 1 GewStG

Mindestbetrag einer Vorauszahlung

50 €

§ 19 Abs. 5 GewStG

Körperschaftsteuersatz GmbH (zum Vergleich)

15 %, ab 2028 schrittweise sinkend auf 10 % ab 2032

§ 23 Abs. 1 KStG

Den Hebesatz Ihrer Gemeinde finden Sie in deren Hebesatzsatzung oder auf der Website der Stadtkasse. Die Stadt Köln veröffentlicht ihre Hebesätze in einer Übersicht über mehrere Jahre (Stadt Köln – Hebesätze).

So wird die Gewerbesteuer berechnet

Die Berechnung läuft in fünf Schritten. Die Zwischenergebnisse haben feste Namen, die Sie auch im Bescheid wiederfinden.

  1. Gewinn ermitteln. Ausgangspunkt ist der steuerliche Gewinn aus der Einnahmenüberschussrechnung oder der Bilanz. Die Gewerbesteuer selbst ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG) und darf den Gewinn nicht mindern.

  2. Hinzurechnungen und Kürzungen. Bestimmte Finanzierungsanteile werden addiert, bestimmte Beträge abgezogen. Ergebnis ist der Gewerbeertrag.

  3. Freibetrag abziehen. Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet. Einzelunternehmen und Personengesellschaften ziehen 24.500 € ab.

  4. Steuermessbetrag. Auf den verbleibenden Betrag wendet das Finanzamt die Steuermesszahl von 3,5 % an.

  5. Hebesatz. Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit ihrem Hebesatz.

Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG

Die Gewerbesteuer soll den Ertrag unabhängig davon erfassen, ob ein Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital arbeitet. Deshalb werden Finanzierungsanteile in bestimmten Aufwendungen wieder hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG):

  • Zinsen und andere Entgelte für Schulden in voller Höhe,

  • ein Fünftel der Miet-, Pacht- und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge oder Maschinen (bei Elektrofahrzeugen nur die Hälfte davon),

  • die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für Werkstatt, Lager oder Büro,

  • ein Viertel der Aufwendungen für zeitlich befristete Lizenzen, etwa Softwarelizenzen.

Diese Beträge werden addiert. Nur der Teil über 200.000 € zählt, und davon wird ein Viertel hinzugerechnet. Für viele kleine und mittlere Handwerksbetriebe bleibt die Summe unter dem Freibetrag. Bei wachsendem Fuhrpark, großer Halle oder hohen Krediten lohnt sich aber ein genauer Blick.

Kürzungen

Kürzungen mindern den Gewerbeertrag. Für Handwerksbetriebe ist vor allem die Kürzung für eigenen Grundbesitz im Betriebsvermögen relevant (§ 9 Nr. 1 GewStG). Sie verhindert, dass betriebliche Grundstücke gleichzeitig mit Grundsteuer und voll mit Gewerbesteuer belastet werden.

Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG

Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird die Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Steuerermäßigung beträgt das Vierfache des Steuermessbetrags. Daraus folgt eine einfache Faustregel:

  • Bei einem Hebesatz von 400 % gleicht die Anrechnung die Gewerbesteuer rechnerisch vollständig aus.

  • Liegt der Hebesatz darüber, bleibt die Differenz als echte Belastung. In Köln sind das 75 Prozentpunkte des Messbetrags (475 % minus 400 %).

  • Liegt der Hebesatz darunter, ist die Anrechnung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt. Es entsteht kein Vorteil über die gezahlte Steuer hinaus.

Die Anrechnung hat zwei weitere Grenzen. Sie ist auf den Teil der Einkommensteuer beschränkt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag). Haben Sie neben dem Betrieb Verluste aus anderen Quellen, etwa aus einer Vermietung, sinkt dieser Anteil. Ein Betrag, der nicht angerechnet werden kann, verfällt; er wird weder erstattet noch in spätere Jahre übertragen.

Bei Personengesellschaften wird der Messbetrag nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Vorabgewinne zählen dabei nicht (§ 35 Abs. 2 EStG).

Rechenbeispiel: Einzelunternehmen und GmbH in Köln

Beispiel: Ein Sanitär- und Heizungsbetrieb in Köln erzielt einen Gewinn von 84.500 € vor Gewerbesteuer. Die hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen liegen unter 200.000 €. Verglichen wird ein Einzelunternehmen mit einer GmbH bei gleichem Gewerbeertrag.

Schritt

Einzelunternehmen

GmbH

Gewinn vor Gewerbesteuer

84.500,00 €

84.500,00 €

Hinzurechnungen

0,00 €

0,00 €

Gewerbeertrag

84.500,00 €

84.500,00 €

Freibetrag

− 24.500,00 €

0,00 €

Bemessungsgrundlage

60.000,00 €

84.500,00 €

Steuermessbetrag (3,5 %)

2.100,00 €

2.957,50 €

Gewerbesteuer (Hebesatz 475 %)

9.975,00 €

14.048,13 €

Anrechnung nach § 35 EStG (4 × Messbetrag)

− 8.400,00 €

entfällt

Verbleibende Belastung durch Gewerbesteuer

1.575,00 €

14.048,13 €

Die Anrechnung von 8.400 € setzt voraus, dass auf die gewerblichen Einkünfte mindestens so viel Einkommensteuer entfällt. Bei einem Gewinn in dieser Höhe ist das bei Alleinstehenden ohne Verluste aus anderen Einkunftsarten in der Regel der Fall.

Der Vergleich zeigt nur die Gewerbesteuer. Für die Wahl der Rechtsform zählen auch die Körperschaftsteuer der GmbH (2026: 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag), das Geschäftsführergehalt, das den Gewinn der GmbH mindert, und die Besteuerung von Ausschüttungen. Mehr dazu lesen Sie unter Rechtsform wählen 2026 und Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln.

Beispiel für eine Hinzurechnung

Beispiel: Ein größerer Bau- und Ausbaubetrieb hat hohe Finanzierungskosten.

Aufwand im Jahr

Betrag

Anteil

Ansatz

Zinsen für Betriebsdarlehen

120.000 €

voll

120.000 €

Leasingraten Fahrzeuge und Maschinen (Verbrenner)

150.000 €

ein Fünftel

30.000 €

Miete Halle und Lager

120.000 €

die Hälfte

60.000 €

Summe

210.000 €

abzüglich Freibetrag

− 200.000 €

übersteigender Betrag

10.000 €

Hinzurechnung (ein Viertel)

2.500 €

Der Gewerbeertrag steigt in diesem Beispiel um 2.500 €. Mit dem Gewerbesteuer-Rechner können Sie eigene Werte durchrechnen.

Erklärung, Bescheide und Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuererklärung wird elektronisch an das Finanzamt übermittelt (§ 14a GewStG). Danach laufen zwei Bescheide:

  • Das Finanzamt setzt im Gewerbesteuermessbescheid den Steuermessbetrag fest.

  • Die Gemeinde berechnet daraus mit ihrem Hebesatz die Gewerbesteuer und setzt die Vorauszahlungen fest.

Einwände gegen die Höhe des Gewerbeertrags richten sich deshalb gegen den Messbescheid des Finanzamts, nicht gegen den Bescheid der Stadt.

Vorauszahlungen sind vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Sie orientieren sich an der zuletzt festgesetzten Steuer. Jede Vorauszahlung wird auf volle Euro abgerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € beträgt (§ 19 GewStG). Sinkt der Gewinn deutlich, können Sie eine Anpassung beantragen. Steigt er, kommt die Nachzahlung oft erst ein bis zwei Jahre später. Planen Sie dafür eine Rücklage ein, siehe Steuervorauszahlungen und Rücklagen 2026.

Sonderfälle

  • Gründungsjahr. Im ersten Jahr setzt die Gemeinde Vorauszahlungen anhand Ihrer Gewinnschätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fest. Eine zu hohe Schätzung bindet Liquidität, eine zu niedrige führt zu Nachzahlungen.

  • Baustellen in anderen Gemeinden. Eine Bauausführung, die länger als sechs Monate dauert, gilt als Betriebsstätte (§ 12 AO). Hat ein Betrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag auf die Gemeinden aufgeteilt (Zerlegung), in der Regel nach den dort gezahlten Arbeitslöhnen. Jede Gemeinde wendet dann ihren eigenen Hebesatz an.

  • Personengesellschaft. Der Freibetrag von 24.500 € gilt einmal für die Gesellschaft, nicht je Gesellschafter. Die Anrechnung nach § 35 EStG wird dagegen auf die Gesellschafter verteilt.

  • Verluste. Ein negativer Gewerbeertrag kann in spätere Jahre vorgetragen werden (§ 10a GewStG). Bei Personengesellschaften kann ein Gesellschafterwechsel den Verlustvortrag ganz oder teilweise entfallen lassen.

  • Betriebsverkauf. Der Gewinn aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines Einzelunternehmens gehört grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag. Bei Personengesellschaften gelten Ausnahmen, etwa wenn Gesellschafter keine natürlichen Personen sind. Einzelheiten zum Verkauf lesen Sie unter Handwerksbetrieb verkaufen: Steuern.

  • Höherer Mindesthebesatz ab 2027. Der gesetzliche Hebesatz, der gilt, wenn eine Gemeinde keinen höheren festlegt, steigt ab dem Erhebungszeitraum 2027 von 200 % auf 280 %. Für Betriebe in Köln ändert sich dadurch nichts, weil der Kölner Hebesatz ohnehin höher liegt.

Typische Fehler in der Praxis

  • Veralteter Anrechnungsfaktor. Bis 2019 betrug die Anrechnung das 3,8-fache des Messbetrags. Seit 2020 gilt das Vierfache. Ältere Rechner und Tabellen unterschätzen die Entlastung.

  • Gewerbesteuer als Betriebsausgabe behandelt. Die Gewerbesteuer mindert den Gewinn nicht. Wer sie in der eigenen Planung wie eine Betriebsausgabe abzieht, rechnet mit zu niedriger Einkommensteuer.

  • Hinzurechnungen übersehen. Wer Fahrzeuge least, eine Halle anmietet und Kredite aufnimmt, sollte die Summe der Finanzierungsanteile jährlich gegen den Freibetrag von 200.000 € prüfen.

  • Anrechnung als sicher eingeplant. Verluste aus Vermietung oder hohe Abzüge senken den Ermäßigungshöchstbetrag. Die Gewerbesteuer muss trotzdem in voller Höhe gezahlt werden.

  • Vorauszahlungen nicht angepasst. Nach einem starken Jahr steigen die Vorauszahlungen automatisch. Bricht der Gewinn ein, zahlen Betriebe ohne Antrag weiter auf dem hohen Niveau.

  • Rechtsform nur nach Gewerbesteuer gewählt. Bei einer GmbH ist die Gewerbesteuer höher, die Gesamtbelastung kann trotzdem niedriger sein, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben. Der Vergleich gehört in eine Gesamtrechnung.

  • Hebesatz am Wohnort angesetzt. Maßgeblich ist die Gemeinde der Betriebsstätte. Wer in Köln wohnt und den Betrieb in einer Nachbargemeinde führt, zahlt nach deren Hebesatz.

CAPSIVERA betreut Handwerksbetriebe aus Bau- und Ausbaugewerken und rechnet dabei regelmäßig Gewerbesteuer, Anrechnung und Rechtsformvergleiche durch. Begriffe wie Hebesatz und Steuermessbetrag erklärt das Glossar.

Interaktiver Rechner

Gewerbesteuer berechnen

Gewerbeertrag und Hebesatz eingeben – der Rechner zeigt Messbetrag, Gewerbesteuer und bei Personenunternehmen die Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG). Richtwerte, keine individuelle Beratung.

Rechtsform
Wie wir rechnen
  1. Ausgangspunkt ist der Gewerbeertrag (Gewinn nach Hinzurechnungen und Kürzungen), abgerundet auf volle 100 €.
  2. Einzelunternehmen und Personengesellschaften ziehen einen Freibetrag von 24.500 € ab; Kapitalgesellschaften nicht.
  3. Das Ergebnis mal Steuermesszahl 3,5 % ergibt den Steuermessbetrag.
  4. Messbetrag mal kommunaler Hebesatz (Köln 475 %) ergibt die Gewerbesteuer.
  5. Bei Personenunternehmen wird das 4-fache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Gewerbesteuer pro Jahr

–

Effektive Gewerbesteuer-Belastung
–
Gewerbeertrag (abgerundet)
–
− Freibetrag
–
Bemessungsgrundlage
–
Steuermessbetrag (3,5 %)
–
Gewerbesteuer (Messbetrag × Hebesatz)
–
− Anrechnung auf Einkommensteuer (§ 35)
–
Verbleibende Gewerbesteuer-Belastung
–

Gewerbesteuer optimieren – mit uns

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Gewerbesteuer im Video

Gewerbesteuer-FreibetragWie der Freibetrag wirkt und warum die Anrechnung die Belastung oft weitgehend ausgleicht.

Häufige Fragen

Wie viel Gewerbesteuer zahle ich als Handwerker in Köln bei 60.000 € Gewinn?

Als Einzelunternehmer ohne Hinzurechnungen ziehen Sie 24.500 € Freibetrag ab. Von 35.500 € sind 3,5 % der Steuermessbetrag, also 1.242,50 €. Mit dem Kölner Hebesatz von 475 % ergeben sich rund 5.902 € Gewerbesteuer. Davon werden 4.970 € (das Vierfache des Messbetrags) auf die Einkommensteuer angerechnet, sofern diese hoch genug ist.

Ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe absetzbar?

Nein. Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften werden stattdessen über die Anrechnung nach § 35 EStG entlastet.

Bekommt eine GbR den Freibetrag von 24.500 € für jeden Gesellschafter?

Nein. Der Freibetrag von 24.500 € steht der Personengesellschaft als Ganzes einmal zu. Die Anrechnung auf die Einkommensteuer wird dagegen nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt.

Warum wird die Gewerbesteuer in Köln nicht vollständig angerechnet?

Die Anrechnung beträgt das Vierfache des Steuermessbetrags. Das entspricht einem Hebesatz von 400 %. Köln erhebt 2026 einen Hebesatz von 475 %, deshalb bleiben 75 Prozentpunkte des Messbetrags als Belastung übrig. Bei 2.100 € Messbetrag sind das 1.575 €.

Lohnt sich wegen der Gewerbesteuer eine GmbH für meinen Handwerksbetrieb?

Allein wegen der Gewerbesteuer meist nicht, denn die GmbH hat keinen Freibetrag und keine Anrechnung. Ob eine GmbH insgesamt günstiger ist, hängt davon ab, wie viel Gewinn im Unternehmen bleibt, wie hoch das Geschäftsführergehalt ist und wie Ausschüttungen besteuert werden. Das lässt sich nur mit einer Gesamtrechnung beurteilen.

Wann muss ich die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zahlen?

Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Jede Rate wird auf volle Euro abgerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € beträgt (§ 19 GewStG). Bei sinkendem Gewinn können Sie eine Anpassung beantragen.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag – gesetze-im-internet.de
  2. § 8 GewStG – Hinzurechnungen – gesetze-im-internet.de
  3. § 16 GewStG – Hebesatz – gesetze-im-internet.de
  4. § 19 GewStG – Vorauszahlungen – gesetze-im-internet.de
  5. § 35 EStG – Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb – gesetze-im-internet.de
  6. § 4 EStG (Abs. 5b) – gesetze-im-internet.de
  7. § 23 KStG – Steuersatz – gesetze-im-internet.de
  8. Stadt Köln – Hebesätze der Realsteuern

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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