Die Wahl der Rechtsform ist eine der ersten grundlegenden Entscheidungen bei der Gründung. Sie legt fest, wie Sie für Schulden haften, wie viel Kapital Sie einbringen müssen, wie aufwendig die Gründung ist, welche Buchführung Sie brauchen und wie Ihr Gewinn besteuert wird. Eine für alle richtige Rechtsform gibt es nicht – entscheidend sind Haftungsrisiko, Kapitalbedarf, Zahl der Beteiligten und die geplante Entwicklung. Dieser Ratgeber vergleicht die vier in der Praxis häufigsten Formen: Einzelunternehmen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) und GmbH (Stand: 2026-09-20).
Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist die einfachste Form für eine einzelne Gründerin oder einen einzelnen Gründer. Es entsteht mit der Gewerbeanmeldung beziehungsweise – bei freien Berufen – mit der Anzeige beim Finanzamt. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Der entscheidende Punkt: Sie haften unbeschränkt mit Ihrem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. Solange Sie kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind und die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten, genügt die einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Auch sie braucht kein Mindestkapital und entsteht formlos durch den Gesellschaftsvertrag – ein schriftlicher Vertrag ist dringend zu empfehlen, aber nicht zwingend. Wie beim Einzelunternehmen haften die Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt und persönlich, und zwar gesamtschuldnerisch: Ein Gläubiger kann jeden Gesellschafter für die gesamte Schuld in Anspruch nehmen.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Seither kann sich eine GbR freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen und führt dann den Zusatz „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Die Eintragung ist im Grundsatz freiwillig, praktisch aber Voraussetzung für bestimmte Vorgänge – etwa den Erwerb von Grundstücken oder von Geschäftsanteilen an einer im Register eingetragenen Gesellschaft.
Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)
Die UG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH nach § 5a GmbHG – oft „Mini-GmbH“ genannt. Ihr großer Vorteil: Sie kann bereits ab einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden und beschränkt zugleich die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Als Ausgleich schreibt das Gesetz vor, dass die UG ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen muss, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Ist diese Schwelle erreicht, kann die UG in eine reguläre GmbH umgewandelt werden. Auch die UG entsteht erst mit notarieller Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister.
GmbH
Die GmbH ist die klassische Kapitalgesellschaft für haftungsbeschränktes Unternehmertum. Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro (§ 5 GmbHG); bei der Anmeldung zum Handelsregister muss davon mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro, eingezahlt sein. Die Gründung erfordert einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und die Eintragung ins Handelsregister. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt außen vor, solange keine persönlichen Bürgschaften übernommen werden und die Geschäftsführerpflichten eingehalten werden.
Haftung im Überblick
Der wichtigste Unterschied verläuft zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften:
Einzelunternehmen und GbR: unbeschränkte persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen, bei der GbR zusätzlich gesamtschuldnerisch.
UG und GmbH: Haftung grundsätzlich beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen. Persönliche Risiken entstehen dennoch durch Bürgschaften, Pflichtverletzungen der Geschäftsführung oder verspätete Insolvenzanträge.
Gründungsaufwand und Kapital
Einzelunternehmen und GbR sind schnell und günstig gegründet: Gewerbeanmeldung beziehungsweise Anzeige beim Finanzamt, kein Notar, keine Handelsregistereintragung, kein Mindestkapital. UG und GmbH sind aufwendiger: notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, Eintragung ins Handelsregister und – bei der GmbH – das Mindeststammkapital. Für einfach strukturierte Standardgründungen kann bei UG und GmbH ein Musterprotokoll verwendet werden, was die Kosten senkt.
Buchführung: EÜR oder Bilanz
Bei Einzelunternehmen und GbR reicht in der Regel die Einnahmenüberschussrechnung, solange die Grenzen des § 141 AO nicht überschritten werden: mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr führen zur Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. UG und GmbH sind dagegen als Kapitalgesellschaften unabhängig von Umsatz und Gewinn stets zur doppelten Buchführung, zum Jahresabschluss (Bilanz) und zur Offenlegung verpflichtet – das erhöht den laufenden Aufwand.
Besteuerung: Personenunternehmen und GmbH im Vergleich
Bei Einzelunternehmen und GbR wird der Gewinn unmittelbar den Inhabern zugerechnet und unterliegt deren persönlicher Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Gewerbliche Betriebe zahlen zusätzlich Gewerbesteuer; für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt jedoch ein Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 GewStG). Die gezahlte Gewerbesteuer wird bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern über § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass sich die Belastung in vielen Fällen relativiert.
Die GmbH (und ebenso die UG) ist ein eigenes Steuersubjekt. Auf ihren Gewinn fallen Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent (§ 23 KStG) zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf sowie Gewerbesteuer an – hier ohne Freibetrag. Die Gesamtbelastung auf Gesellschaftsebene liegt je nach Hebesatz der Gemeinde bei rund 30 Prozent. Schüttet die GmbH ihren Gewinn an die Gesellschafter aus, wird die Ausschüttung zusätzlich beim Empfänger besteuert (regelmäßig über die Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren). Wer Gewinne dagegen im Unternehmen belässt, kann von dem vergleichsweise niedrigen Körperschaftsteuersatz profitieren.
Sozialversicherung des Geschäftsführers
Ob ein GmbH- oder UG-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt von seiner Stellung ab. Ein angestellter Fremdgeschäftsführer ohne eigene Anteile ist in der Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Gesellschaft beherrscht – etwa durch eine Mehrheitsbeteiligung oder eine Sperrminorität –, gilt dagegen meist als selbstständig und ist nicht sozialversicherungspflichtig. Die Einordnung nimmt im Zweifel die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren vor. Bei Einzelunternehmen und GbR sind die Inhaber selbst als Selbstständige einzuordnen.
Wann welche Rechtsform sinnvoll ist
Als grobe Orientierung: Das Einzelunternehmen passt für einzelne Gründer mit überschaubarem Haftungsrisiko und geringem Kapitalbedarf. Die GbR eignet sich für mehrere Partner, die unkompliziert gemeinsam starten wollen und das Haftungsrisiko akzeptieren. Die UG ist interessant, wenn eine Haftungsbeschränkung gewünscht ist, aber zunächst wenig Kapital vorhanden ist. Die GmbH bietet sich an, wenn Haftungsbeschränkung, ein seriöser Marktauftritt, mehrere Gesellschafter oder eine geplante Skalierung im Vordergrund stehen und das Stammkapital verfügbar ist. Welche Form steuerlich und rechtlich zu Ihrer konkreten Situation passt, lässt sich seriös nur im Einzelfall beurteilen – gern klären wir das gemeinsam in einem kostenlosen Erstgespräch bei CAPSIVERA.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Stand-Datum wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.
Häufige Fragen
Welche Rechtsform hat das geringste Startkapital?
Einzelunternehmen und GbR benötigen kein Mindestkapital. Die UG (haftungsbeschränkt) kann bereits ab einem Euro Stammkapital gegründet werden, muss dann aber ein Viertel ihres Jahresüberschusses zurücklegen, bis 25.000 Euro erreicht sind. Die GmbH erfordert 25.000 Euro Stammkapital, wovon mindestens 12.500 Euro bei der Anmeldung eingezahlt sein müssen.
Wann muss ich als Personenunternehmen bilanzieren?
Einzelunternehmen und GbR dürfen in der Regel die Einnahmenüberschussrechnung nutzen, solange sie die Grenzen des § 141 AO nicht überschreiten: mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr führen zur Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Kapitalgesellschaften wie UG und GmbH müssen dagegen immer bilanzieren.
Wie wird eine GmbH besteuert?
Auf den Gewinn der GmbH fallen 15 Prozent Körperschaftsteuer (§ 23 KStG) zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf sowie Gewerbesteuer ohne Freibetrag an; die Gesamtbelastung liegt je nach Hebesatz bei rund 30 Prozent. Ausschüttungen an die Gesellschafter werden zusätzlich beim Empfänger besteuert.
Gibt es bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag?
Für natürliche Personen und Personengesellschaften – also Einzelunternehmen und GbR – gilt ein Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 GewStG). Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG erhalten diesen Freibetrag nicht.
Ist ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
Das hängt von seiner Stellung ab. Ein angestellter Fremdgeschäftsführer ist regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gilt meist als selbstständig und ist nicht sozialversicherungspflichtig. Die verbindliche Einordnung trifft die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren.
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Quellen
- § 5 GmbHG – Stammkapital; Geschäftsanteil (gesetze-im-internet.de)
- § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft (gesetze-im-internet.de)
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 23 KStG – Steuersatz (gesetze-im-internet.de)
- § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (gesetze-im-internet.de)
- ZDH: Das Gesellschaftsregister (eGbR) nach dem MoPeG
- IHK: Gewerbesteuer – Freibetrag, Messzahl und Hebesatz
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.