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Betriebsausgaben für Influencer 2026: Was Sie absetzen können

Equipment, Software, Reisen, Homestudio und PR-Samples: welche Kosten Influencer 2026 absetzen, wo die 800-€-Grenze greift und warum Kleidung und Kosmetik meist privat bleiben – mit Beispielrechnung.

Stand: 27.10.20267 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Als Influencer setzen Sie alle Ausgaben ab, die durch Ihre Creator-Tätigkeit veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Equipment bis 800 € netto ziehen Sie sofort ab, Computer und Software 2026 innerhalb eines Jahres, teurere Kameras über die Nutzungsdauer oder mit bis zu 30 % degressiver Abschreibung. Nicht absetzbar sind normale Kleidung und Alltagskosmetik – auch wenn Sie sie nur vor der Kamera tragen (FG Niedersachsen, 13.11.2023, 3 K 11195/21).

Drei Grundregeln für Betriebsausgaben

Betrieblich veranlasst: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Entscheidend ist der Zusammenhang mit Ihren Inhalten, Kooperationen und Plattformen – nicht, ob die Sache auch Spaß macht.

Privates bleibt privat: Aufwendungen für die Lebensführung sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar, selbst wenn sie dem Beruf förderlich sind. Gemischt genutzte Dinge wie Handy, Internet oder Auto teilen Sie nach einem nachvollziehbaren Maßstab auf. Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 (GrS 1/06) ist eine solche Aufteilung grundsätzlich möglich, wenn sich die Anteile objektiv bestimmen lassen.

Belege und Umsatzsteuer: Jede Ausgabe braucht einen Beleg. Regelbesteuerte Creator ziehen die Umsatzsteuer aus Rechnungen als Vorsteuer ab und setzen den Nettobetrag als Ausgabe an. Kleinunternehmer können keine Vorsteuer ziehen und setzen den Bruttobetrag an.

Equipment: Sofortabzug, Sammelposten, Abschreibung

Kamera, Objektive, Licht, Mikrofon, Rechner und Stative sind Anlagevermögen. Wie schnell sie sich steuerlich auswirken, hängt vom Preis ab:

Netto-Anschaffungskosten je Gerät

Behandlung

Rechtsgrundlage

bis 250 €

sofort als Ausgabe

§ 6 Abs. 2a EStG

bis 800 €

wahlweise sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

§ 6 Abs. 2 EStG

über 250 € bis 1.000 €

alternativ Sammelposten, über 5 Jahre zu je einem Fünftel

§ 6 Abs. 2a EStG

über 800 €

Abschreibung über die Nutzungsdauer (linear oder degressiv)

§ 7 EStG

Für die 800-€-Grenze zählt immer der Nettobetrag, auch bei Kleinunternehmern (§ 6 Abs. 2 EStG). Ein Mikrofon für 952 € brutto (800 € netto) ist also ein GWG. Ein Kleinunternehmer setzt dann die vollen 952 € ab, weil er die Vorsteuer nicht zurückbekommt. Sofortabzug und Sammelposten müssen Sie für alle Anschaffungen eines Jahres einheitlich wählen. Mehr dazu unter geringwertige Wirtschaftsgüter.

Computer und Software: Für Computer, Notebooks, Peripheriegeräte und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung darf eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 wird nicht beanstandet, wenn der volle Betrag im Anschaffungsjahr abgeschrieben wird. Smartphones nennt das Schreiben nicht.

Kameras: Webcams können als Eingabegerät unter die Peripherie fallen. Für eigenständige Foto- und Videokameras sieht die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter eine Nutzungsdauer von 7 Jahren vor. Für Anschaffungen vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 ist alternativ die degressive Abschreibung möglich: höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 % vom jeweiligen Restwert (§ 7 Abs. 2 EStG). Im Anschaffungsjahr wird zeitanteilig nach Monaten gerechnet. Einen Überblick über alle Abschreibungswege bietet Abschreibung von Anschaffungen 2026.

Kleidung, Kosmetik und Styling: die strengste Grenze

Kleidung ist nur absetzbar, wenn sie typische Berufskleidung ist: Uniformen, Schutzkleidung oder Kleidung mit dauerhaft angebrachtem Logo. Alles, was Sie auch privat tragen könnten, ist bürgerliche Kleidung und damit Privatsache. Der BFH hat das am 16.03.2022 (VIII R 33/18) für schwarze Anzüge eines Trauerredners bestätigt.

Für Influencer hat das FG Niedersachsen am 13.11.2023 (3 K 11195/21) nachgezogen: Eine Mode-Influencerin konnte Designerkleidung, Handtaschen und Schmuck nicht absetzen, auch nicht anteilig. Maßgeblich ist, dass eine private Nutzung möglich ist – nicht, ob sie tatsächlich stattfindet.

Für Kosmetik, Friseur und Pflegeprodukte gilt derselbe Gedanke. Alltagskosmetik gehört zur Lebensführung. Anders kann es bei Produkten liegen, die Sie ausschließlich für einen Produkttest oder ein Effekt-Make-up im Video verbrauchen und nicht privat nutzen. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell für Creator gibt es dazu nicht; dokumentieren Sie Zweck und Verbrauch.

Absetzbar sind dagegen Requisiten, die keine bürgerliche Kleidung sind, etwa Kostüme für Sketche, Kulissen oder Deko für das Set.

Reisen, Homestudio und Arbeitszimmer

Reisen und Events

Betrieblich veranlasste Reisen sind absetzbar: Fahrt, Unterkunft und Verpflegungspauschalen. Die Pauschalen betragen für Inlandsreisen 14 € für An- und Abreisetage sowie für Tage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit und 28 € für volle 24-Stunden-Tage (§ 9 Abs. 4a EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG).

Kritisch sind „Content-Reisen“ an Urlaubsorte. Das Finanzamt prüft, ob der Anlass betrieblich ist. Hilfreich sind ein Kooperationsvertrag, ein Drehplan mit Arbeitstagen und veröffentlichte Inhalte. Private Tage, Begleitpersonen und Freizeitprogramm rechnen Sie heraus. Details zu Pauschalen und Nachweisen: Reisekosten absetzen 2026.

Übernimmt eine Marke die Reise als Gegenleistung, ist ihr Wert eine Betriebseinnahme. Soweit die Reise betrieblich veranlasst ist, steht dem ein Aufwand in gleicher Höhe gegenüber.

Homestudio und Arbeitszimmer

Für die Arbeit zu Hause gibt es zwei Wege, die sich gegenseitig ausschließen:

  • Häusliches Arbeitszimmer: Bildet es den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, setzen Sie die tatsächlichen Raumkosten oder pauschal 1.260 € im Jahr ab (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

  • Tagespauschale: 6 € für jeden Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten, höchstens 1.260 € im Jahr (Nr. 6c). Dafür brauchen Sie kein eigenes Zimmer.

Ob ein Raum, der als Drehstudio eingerichtet ist und kaum Büro-Charakter hat, überhaupt als häusliches Arbeitszimmer gilt, hängt von Ausstattung und Nutzung ab. Die Voraussetzungen erklärt die Seite häusliches Arbeitszimmer. Internet und Mobilfunk setzen Sie mit dem betrieblichen Anteil an.

PR-Samples: Einnahme und Ausgabe zugleich

Produkte, die Sie für Ihre Berichterstattung erhalten und behalten dürfen, sind Betriebseinnahmen zum Wert der Sache. Das hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in seiner Kurzinformation vom 02.07.2024 (VI 3010-S 2240-190) bestätigt. Die Einnahme ist aber nur die halbe Rechnung:

  • Im Betrieb verbraucht (Testprodukt, Lebensmittel für einen Dreh): Der Einnahme steht ein Aufwand in gleicher Höhe gegenüber. Im Ergebnis bleibt der Gewinn unverändert.

  • Im Betrieb genutzt (Ringlicht, Mikrofon): Das Gerät wird wie gekauft behandelt – GWG oder Abschreibung.

  • Privat genutzt (Kleidung, Parfum, Küchengerät): Das Produkt wird zum Teilwert entnommen. Die Einnahme bleibt im Ergebnis steuerpflichtig.

Hat das zuwendende Unternehmen die Steuer pauschal nach § 37b EStG übernommen und Sie darüber informiert, erfassen Sie nichts. Mehr unter Gratisartikel und PR-Geschenke.

Beispielrechnung: Betriebsausgaben 2026

Beispiel: Eine regelbesteuerte Creatorin aus Köln hat 2026 folgende Ausgaben (Nettobeträge):

Ausgabe

Kosten

Steuerliche Behandlung

Betriebsausgabe 2026

Systemkamera, gekauft am 02.03.2026

2.400 €

degressiv 30 %, 10 von 12 Monaten

600 €

Notebook, gekauft am 15.01.2026

1.900 €

Nutzungsdauer 1 Jahr, voll im Anschaffungsjahr

1.900 €

Mikrofon (280 €) und Ringlicht (150 €)

430 €

GWG, sofort

430 €

Schnittsoftware, Cloud, Musiklizenzen

1.200 €

laufende Kosten

1.200 €

Homeoffice an 160 Tagen

–

Tagespauschale 6 €

960 €

Mobilfunkvertrag 40 € monatlich

480 €

50 % betrieblich

240 €

Branchenevent Berlin (Bahn 180 €, Hotel 120 €)

300 €

Reisekosten plus 2 × 14 € Verpflegung

328 €

Kosmetikset für Produkttest, als Einnahme erfasst

300 €

im Video verbraucht

300 €

Kleidung für Outfit-Videos

1.200 €

bürgerliche Kleidung

0 €

Summe

5.958 €

Liegt der Gewinn vor diesen Ausgaben bei 65.958 €, sinkt er auf 60.000 €. Für eine ledige Creatorin ohne weitere Einkünfte sinken Einkommen- und Gewerbesteuer in Köln (Hebesatz 475 %) dadurch von 17.679,75 € auf 15.164,88 € – eine Ersparnis von 2.514,87 €. Ohne Kleidung, die das Finanzamt ohnehin streichen würde, bleibt die Rechnung prüfungssicher. Den Steuerüberblick finden Sie unter Influencer Steuern 2026.

Typische Fehler in der Praxis

  • Bruttobeträge bei Regelbesteuerung: Wer die Vorsteuer zieht, darf nur den Nettobetrag als Ausgabe ansetzen.

  • Kleidung „anteilig“: Auch 40 % werden nicht anerkannt, wie das FG Niedersachsen gezeigt hat.

  • Kamera als GWG trotz 1.200 € netto: Über 800 € netto ist kein Sofortabzug möglich, auch nicht durch Aufteilen auf mehrere Rechnungen, wenn Teile nur zusammen funktionieren.

  • Arbeitszimmer und Tagespauschale gleichzeitig: Für dieselben Tage ist nur eines möglich.

  • PR-Samples nur als Ausgabe erfasst: Ohne die gegenüberstehende Einnahme ist die Buchung falsch.

  • Reiseunterlagen fehlen: Ohne Programm, Vertrag oder Inhalte wird eine Reise schnell als Urlaub eingestuft.

Sonderfälle

Auto: Nutzen Sie ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich, gehört es zum Betriebsvermögen; die private Nutzung wird dann nach der 1-%-Regel oder per Fahrtenbuch versteuert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Bewirtung: Essen mit Geschäftspartnern, etwa mit einer Agentur, ist zu 70 % abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Geschenke an Geschäftspartner: abziehbar bis 50 € pro Empfänger und Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Agentur und Management: Provisionen sind Betriebsausgaben. Bei Agenturen im EU-Ausland schulden Sie die Umsatzsteuer nach § 13b UStG selbst.

Kleinunternehmer und ausländische Software-Abos: Auch Kleinunternehmer schulden auf Leistungen ausländischer Anbieter die deutsche Umsatzsteuer. Sie ist für sie eine zusätzliche Betriebsausgabe.

CAPSIVERA prüft für Creator regelmäßig, welche Ausgaben abziehbar sind und wie sie zu belegen sind.

Betriebsausgaben in kurzen Videos

Kamera absetzen: 800 Euro sind die GrenzeBis 800 Euro netto sofort, darüber verteilt über die Nutzungsdauer.
Schnittplatz daheim: 6 Euro pro TagDie Tagespauschale fürs Homeoffice und ihre Jahresobergrenze.

Häufige Fragen

Kann ich als Influencerin Kleidung von der Steuer absetzen?

In der Regel nein. Kleidung, die man auch privat tragen kann, ist nach der Rechtsprechung nicht absetzbar, auch nicht anteilig. Das FG Niedersachsen hat das am 13.11.2023 (3 K 11195/21) für eine Mode-Influencerin entschieden. Absetzbar ist nur typische Berufskleidung wie Uniformen, Schutzkleidung oder Kleidung mit dauerhaftem Logo.

Kann ich meine Kamera sofort absetzen?

Nur wenn sie höchstens 800 € netto kostet; dann ist sie ein geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 2 EStG). Teurere Kameras werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben; die amtliche AfA-Tabelle sieht dafür 7 Jahre vor. Bei Anschaffung zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 sind alternativ bis zu 30 % degressive Abschreibung pro Jahr möglich.

Kann ich meinen Laptop als Creator sofort voll absetzen?

Ja, für Computer, Notebooks, Peripherie und Software darf eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 wird nicht beanstandet, wenn der volle Betrag im Anschaffungsjahr abgeschrieben wird. Bei gemischter Nutzung zählt nur der betriebliche Anteil.

Sind PR-Samples Einnahmen oder Ausgaben?

Beides kann zutreffen. Produkte, die Sie für Ihre Berichterstattung erhalten und behalten dürfen, sind Betriebseinnahmen zum Wert der Sache. Verbrauchen Sie sie im Betrieb, steht dem ein Aufwand in gleicher Höhe gegenüber; nutzen Sie sie privat, werden sie zum Teilwert entnommen und bleiben im Ergebnis steuerpflichtig.

Wie setze ich mein Homestudio ab?

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit, setzen Sie die tatsächlichen Kosten oder pauschal 1.260 € im Jahr ab. Andernfalls gibt es die Tagespauschale von 6 € je Arbeitstag zu Hause, höchstens 1.260 € im Jahr. Beides gleichzeitig ist nicht möglich.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 4 EStG – Gewinnbegriff, nicht abziehbare Betriebsausgaben (gesetze-im-internet.de)
  2. § 6 EStG – Bewertung, GWG und Sammelposten (gesetze-im-internet.de)
  3. § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, degressive AfA (gesetze-im-internet.de)
  4. § 9 EStG – Verpflegungspauschalen (gesetze-im-internet.de)
  5. BMF-Schreiben vom 22.02.2022 – Nutzungsdauer von Computerhardware und Software (IHK)
  6. FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21 (voris)
  7. Haufe – Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Influencern (FinMin Schleswig-Holstein)

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 27.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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