Gratisartikel & PR-Geschenke richtig versteuern
Produkte, Reisen oder Einladungen von Marken sind oft mehr als ein nettes Geschenk: Sobald eine Gegenleistung erwartet wird, entsteht eine Betriebseinnahme. Wir zeigen, wann die Pauschalierung nach § 37b EStG hilft – und wie Sie Sachzuwendungen sauber erfassen.
- Sachzuwendung
- Gemeiner Wert
- § 37b EStG
- Tauschähnlicher Umsatz
- Betriebsausgabe
Drei Punkte, die alles entscheiden
Gegenleistung = Einnahme
Erhalten Sie ein Produkt für eine vereinbarte oder erwartete Werbeleistung (Post, Story, Verlinkung), liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor: eine Betriebseinnahme zum gemeinen Wert – unabhängig davon, ob zusätzlich Geld fließt.
Geschenk ohne Gegenleistung
Sendet ein Unternehmen ein Produkt ohne konkrete Gegenleistung (klassisches PR-Sample), kann es diese Sachzuwendung nach § 37b EStG pauschal mit 30 % versteuern. Dann ist sie bei Ihnen abgegolten – sofern man Sie darüber informiert.
Der gemeine Wert zählt
Maßgeblich ist der übliche Endpreis inkl. Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses, nicht der Einkaufspreis des Unternehmens. Wer ein Produkt dauerhaft behält, erfasst den vollen Wert.
So ordnen Sie eine Sachzuwendung ein
Der häufigste Irrtum lautet: „Ein Geschenk ist steuerfrei.“ Entscheidend ist, ob eine Gegenleistung im Spiel ist und wer die Steuer trägt. Die Logik in fünf Schritten:
Hinweis: Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab – von der Vereinbarung mit dem Unternehmen, der betrieblichen Nutzung und Ihren übrigen Einkünften. Diese Übersicht ist allgemein gehalten und ersetzt keine individuelle Beratung.
- 01
Gibt es eine Gegenleistung?
War ein Post, eine Story oder eine Verlinkung vereinbart oder klar erwartet? Dann liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor – eine Betriebseinnahme.
- 02
Wert bestimmen
Setzen Sie den gemeinen Wert an: den üblichen Endpreis inkl. Umsatzsteuer. Bei Mustern ohne klaren Marktpreis schätzen wir sachgerecht.
- 03
Hat das Unternehmen § 37b genutzt?
Teilt Ihnen der Absender mit, dass er die Sachzuwendung pauschal mit 30 % versteuert hat, ist sie für Sie abgegolten. Diese Mitteilung sollten Sie dokumentieren.
- 04
Behalten oder zurücksenden?
Dauerhaft behaltene Produkte sind zu erfassen. Reine Leihgaben, die Sie nachweislich zurücksenden, lösen keine Einnahme aus.
- 05
Betriebsausgabe gegenrechnen
Nutzen oder verbrauchen Sie das Produkt betrieblich, kann dem ein Betriebsausgabenabzug gegenüberstehen – die tatsächliche Belastung sinkt dadurch häufig.
PR-Geschenke & Gratisartikel – kurz beantwortet
Echte Geschenke ganz ohne Gegenleistung sind bei Kooperationen selten. Das schenkende Unternehmen kann die Sachzuwendung aber nach § 37b EStG pauschal versteuern – dann ist sie bei Ihnen abgegolten.
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