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SOKA-BAU 2026: Beiträge, Pflichten und Verfahren

Beitragssätze 2026 für West, Ost und Berlin, wer erfasst ist, wie Meldung und Zahlung laufen und was Urlaub, Ausbildung und Zusatzrente kosten – mit Rechenbeispiel.

Stand: 27.10.202611 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Die SOKA-BAU zieht von Baubetrieben einen Sozialkassenbeitrag auf die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer ein: seit dem 01.07.2026 19,8 % im Tarifgebiet West, 18,3 % im Tarifgebiet Ost sowie 25,25 % (Berlin West) und 23,75 % (Berlin Ost). Rechtsgrundlage ist der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Erfasst ist jeder Betrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Gemeldet wird bis zum 15., gezahlt bis zum 28. des Folgemonats.

Was ist die SOKA-BAU?

SOKA-BAU ist der gemeinsame Name der Sozialkassen der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden. Dahinter stehen vor allem zwei Einrichtungen:

  • die ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft), die das Urlaubs- und das Berufsbildungsverfahren abwickelt,

  • die ZVK (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes), die die tarifliche Zusatzrente verwaltet.

Die Idee dahinter: Am Bau wechseln Beschäftigte häufig den Arbeitgeber, Baustellen enden, Saisonzeiten schwanken. Ansprüche auf Urlaub, Ausbildungskosten und Betriebsrente sollen deshalb nicht am einzelnen Betrieb hängen, sondern branchenweit über eine gemeinsame Kasse laufen. Jeder Betrieb zahlt laufend ein. Gewährt er Urlaub oder bildet er aus, bekommt er Geld zurück.

Die Regeln stehen in Tarifverträgen der Bauwirtschaft, vor allem im VTV und im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV). Weil diese Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden, gelten sie auch für Betriebe ohne Innungs- oder Verbandsmitgliedschaft. Was das bedeutet, erklärt unser Glossar zur Allgemeinverbindlichkeit. Eine Mitgliedschaft muss man also nicht beantragen: Wer die Voraussetzungen erfüllt, ist kraft Tarifrechts dabei, auch rückwirkend.

Welche Betriebe sind erfasst?

Der VTV gilt räumlich für Betriebe mit Sitz in Deutschland. Betrieblich erfasst er Betriebe, die gewerblich bauliche Leistungen erbringen. Die einzelnen Tätigkeiten zählt § 1 Abs. 2 VTV in mehreren Abschnitten auf, von Maurer- und Betonarbeiten über Trockenbau, Estrich und Fliesen bis zu Zimmerer- und Abbrucharbeiten. Ob ein Betrieb zum Bauhaupt- oder Baunebengewerbe zählt, ist dabei nach Aussage der SOKA-BAU nicht maßgeblich. Es kommt allein auf die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten an.

Arbeitszeitlich überwiegend: die 50-Prozent-Regel

Entscheidend ist, ob im Betrieb mehr als 50 % der Arbeitszeit auf bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV entfallen. Umsatz, Gewinn, Handelsregistereintrag oder Gewerbeanmeldung spielen dafür keine Rolle. Das Bundesarbeitsgericht hat das mehrfach bestätigt, unter anderem im Urteil vom 18.05.2011 (BAG, 10 AZR 190/10). Wichtige Aussagen aus dieser Entscheidung:

  • Beurteilt wird grundsätzlich das Kalenderjahr.

  • Notwendige Nebenarbeiten (Zusammenhangstätigkeiten) zählen zur baulichen Tätigkeit, etwa der Transport von Fenstern und Türen zur Baustelle.

  • Krankheits- und Fehlstunden werden den jeweiligen Tätigkeiten zugerechnet.

  • Die Kasse muss das Überwiegen beweisen. Der Arbeitgeber muss aber konkret darlegen, wie sich die Arbeitszeit auf die Tätigkeiten verteilt. Ein pauschales Bestreiten reicht nicht.

Welche Beschäftigten zählen

Persönlich erfasst sind alle Arbeitnehmer eines Baubetriebs: gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte, Auszubildende und dienstpflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen sind leitende Angestellte und vergleichbare Personen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz sowie geringfügig beschäftigte Angestellte. Geringfügig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer (etwa ein Minijobber als Helfer auf der Baustelle) sind dagegen nicht ausgenommen.

Ein Betrieb ohne Arbeitnehmer zahlt keine Beiträge, weil sich der Beitrag an den Löhnen der Beschäftigten bemisst. Mit dem ersten gewerblichen Mitarbeiter ändert sich das.

Gewerke mit eigener Sozialkasse

Nicht jedes Bauhandwerk gehört zur SOKA-BAU. Eigene Sozialkassen haben nach Angabe der SOKA-BAU zum Beispiel die Maler und Lackierer (Malerkasse), die Dachdecker (SOKA-DACH), das Gerüstbaugewerbe und das Steinmetz- und Bildhauerhandwerk. Für diese Betriebe gelten eigene Beitragssätze und Verfahren. Für sie gelten die Sätze in diesem Beitrag nicht.

Beitragssätze 2026

Zum 01.07.2026 haben die Tarifparteien den Beitrag für das Urlaubsverfahren um 0,4 Prozentpunkte auf 14,7 % gesenkt. Berufsbildung und Zusatzversorgung sind für gewerbliche Arbeitnehmer unverändert geblieben. Damit gelten 2026 zwei Sätze: einer für Januar bis Juni, einer ab Juli.

Tarifgebiet

Urlaub

Berufsbildung

Zusatzversorgung

Sozialaufwand

Gesamt 01–06/2026

Gesamt ab 01.07.2026

West

14,7 % (bis 06/2026: 15,1 %)

1,9 %

3,2 %

–

20,2 %

19,8 %

Ost

14,7 % (bis 06/2026: 15,1 %)

1,9 %

1,7 %

–

18,7 %

18,3 %

Berlin West

14,7 % (bis 06/2026: 15,1 %)

1,65 %

3,2 %

5,7 %

25,65 %

25,25 %

Berlin Ost

14,7 % (bis 06/2026: 15,1 %)

1,65 %

1,7 %

5,7 %

24,15 %

23,75 %

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer im jeweiligen Monat. In Berlin kommt ein Beitrag für Sozialaufwendungen hinzu, den die Berliner Sozialkasse (SKB) verwaltet.

Für das Tarifgebiet Ost ist bereits die nächste Änderung vereinbart: Ab 01.01.2027 steigt die Zusatzversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer um einen Prozentpunkt auf 2,7 %. Die SOKA-BAU hat am 29.06.2026 mitgeteilt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung der geänderten Tarifverträge beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragt ist. Nicht tarifgebundene Betriebe sollten deshalb prüfen, ab wann die neuen Sätze für sie verbindlich sind.

Angestellte und Auszubildende

Für Angestellte zahlt der Betrieb keinen Prozentsatz, sondern einen festen Monatsbeitrag. Er gilt in dieser Höhe seit dem 01.07.2025 und hat sich zum 01.07.2026 nicht geändert:

Tarifgebiet

Zusatzversorgung

Berufsbildung

Monatsbeitrag je Angestelltem

West (einschließlich Berlin West)

67,00 €

18,00 €

85,00 €

Ost (einschließlich Berlin Ost)

42,50 €

18,00 €

60,50 €

Ab 01.01.2027 steigt der Zusatzversorgungsbeitrag für Angestellte im Osten auf 59,00 €.

Für Auszubildende zahlt der Betrieb keinen eigenen Sozialkassenbeitrag. Die ULAK überweist für ihn 20,00 € im Monat an die ZVK. Dieser Betrag steigt ab 01.01.2027 auf 25,00 €.

Winterbeschäftigungsumlage

Zusätzlich zieht die SOKA-BAU im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Winterbeschäftigungsumlage ein. Sie ist kein Teil des Sozialkassenbeitrags und läuft über ein eigenes Konto. Seit dem 01.01.2026 beträgt sie befristet 1,0 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer (bis 2025: 2,0 %). Davon trägt der Arbeitgeber 0,6 % und der Arbeitnehmer 0,4 %. Der Arbeitgeber führt beide Anteile ab. Die Absenkung gilt nach § 3a WinterbeschV befristet für 2026 und 2027. Für die Zeit danach haben die Tarifparteien eine Verlängerung vereinbart; die Verordnung dazu steht noch aus. Aus der Umlage finanziert die Bundesagentur für Arbeit die Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung, die neben dem Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Saison-Kurzarbeitergeld im Winterbau.

Melde- und Zahlungsverfahren

Das Verfahren läuft monatlich und in zwei Schritten.

  1. Meldung bis zum 15. des Folgemonats. Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer meldet der Betrieb den Bruttolohn, die lohnzahlungspflichtigen Stunden (ohne Urlaubsstunden), die Beschäftigungstage, die gewährten Urlaubstage mit der gezahlten Urlaubsvergütung, die Ausfallstunden (Witterung, Krankheit, Kurzarbeit) und den Bruttostundenlohn ohne Zuschläge. Für Angestellte genügt die Meldung der Beschäftigung.

  2. Zahlung bis zum 28. des Folgemonats. Bis dahin müssen Sozialkassenbeitrag und Winterbeschäftigungsumlage bei der SOKA-BAU eingegangen sein.

Gemeldet wird über ein Baulohnprogramm oder das Kundenportal der SOKA-BAU. Die meisten Lohnprogramme mit Baulohn-Modul erzeugen die Meldung direkt aus der Abrechnung.

Was bei Versäumnissen passiert, beschreibt die SOKA-BAU selbst:

  • Keine Meldung: Die SOKA-BAU schätzt. Auf dem Beitragskonto wird ein Mindestbeitrag gebucht, auf dem Umlagekonto eine Schätzsumme. Sobald die Meldung eingeht, ersetzen die gemeldeten Werte die Schätzung.

  • Verspätete Zahlung: Ab dem ersten Tag nach Fälligkeit fallen ohne Mahnung Verzugszinsen von 0,9 % pro Monat an. Ein SEPA-Lastschriftmandat verhindert das.

Erstattungen, etwa für ausgezahlte Urlaubsvergütung, verrechnet die SOKA-BAU mit dem geschuldeten Beitrag. Voraussetzung ist, dass alle Monatsmeldungen vorliegen und keine offenen Beträge bestehen. Ein Guthaben nach der Verrechnung wird ausgezahlt.

Was die Beiträge finanzieren: Urlaub, Berufsbildung, Zusatzversorgung

Urlaubsverfahren

Der größte Teil des Beitrags, seit Juli 2026 14,7 Prozentpunkte, fließt in das Urlaubsverfahren. Gewerbliche Arbeitnehmer haben nach dem BRTV 30 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Je 12 Beschäftigungstage entsteht ein Urlaubstag. Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 % des Bruttolohns. Der Arbeitgeber zahlt sie mit dem Lohn aus und bekommt sie von der SOKA-BAU erstattet, auch wenn der Arbeitnehmer den Anspruch bei einem früheren Arbeitgeber erworben hat. Wie Urlaubstage und Urlaubsvergütung genau berechnet werden, was beim Arbeitgeberwechsel gilt und wann Ansprüche verfallen, erklären wir ausführlich im Beitrag SOKA-BAU: Urlaubsanspruch und Urlaubsvergütung.

Berufsbildungsverfahren

Ausbildende Baubetriebe bekommen einen großen Teil der Ausbildungsvergütung zurück:

  • Gewerbliche Auszubildende: im ersten Ausbildungsjahr 10 Monate, im zweiten 6 Monate, im dritten 1 Monat, insgesamt bis zu 17 Monatsvergütungen.

  • Technische und kaufmännische Auszubildende: im ersten Ausbildungsjahr 10 Monate, im zweiten betrieblichen Ausbildungsjahr 4 Monate.

  • Zusätzlich werden jeweils 20 % der Brutto-Ausbildungsvergütung als pauschaler Ausgleich für die Sozialversicherungskosten erstattet.

Außerdem erstattet die SOKA-BAU Kosten der überbetrieblichen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten. Welche weiteren Förderungen es für Ausbildungsbetriebe gibt, steht in unserem Beitrag Ausbildung im Handwerk: Förderung 2026.

Zusatzversorgung (Tarifrente Bau)

Der Zusatzversorgungsanteil finanziert die Tarifrente Bau, eine Betriebsrente für alle Beschäftigten vom Auszubildenden bis zum Polier. Die Ansprüche sammelt die ZVK zentral. Wechselt ein Beschäftigter den Baubetrieb, zahlt der neue Arbeitgeber auf dasselbe Rentenkonto ein. Diese Beiträge werden dem Arbeitgeber nicht erstattet.

Rechenbeispiel: Monatsbeitrag eines Baubetriebs

Beispiel: Ein Trockenbaubetrieb in Köln (Tarifgebiet West) beschäftigt im Oktober 2026 drei gewerbliche Arbeitnehmer mit je 3.600 € Bruttolohn, eine Angestellte im Büro und einen Auszubildenden. Im Oktober hat niemand Urlaub genommen.

Position

Grundlage

Satz

Betrag

Bruttolohnsumme gewerbliche Arbeitnehmer

3 × 3.600 €

–

10.800,00 €

Urlaubsverfahren

10.800,00 €

14,7 %

1.587,60 €

Berufsbildung

10.800,00 €

1,9 %

205,20 €

Zusatzversorgung

10.800,00 €

3,2 %

345,60 €

Sozialkassenbeitrag gewerbliche Arbeitnehmer

10.800,00 €

19,8 %

2.138,40 €

Beitrag Angestellte

1 × 85,00 €

–

85,00 €

Beitrag Auszubildender

trägt die ULAK

–

0,00 €

Sozialkassenbeitrag gesamt

2.223,40 €

Winterbeschäftigungsumlage (eigenes Konto)

10.800,00 €

1,0 %

108,00 €

davon Arbeitnehmeranteil (vom Lohn einbehalten)

10.800,00 €

0,4 %

43,20 €

Überweisung an die SOKA-BAU bis 28.11.2026

2.331,40 €

Die Kosten für den Betrieb betragen damit 2.223,40 € Sozialkassenbeitrag plus 64,80 € Arbeitgeberanteil der Winterbeschäftigungsumlage, zusammen 2.288,20 €. Zum Vergleich: Mit dem bis Juni 2026 geltenden Satz von 20,2 % hätte der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer 2.181,60 € betragen, also 43,20 € mehr im Monat.

Nimmt ein Mitarbeiter im Folgemonat Urlaub, zahlt der Betrieb die Urlaubsvergütung mit dem Lohn aus und meldet sie. Die SOKA-BAU erstattet den Betrag und verrechnet ihn mit dem nächsten Beitrag. Über das Jahr gesehen ist der Urlaubsanteil also weitgehend ein Durchlaufposten. Wirtschaftlich belastend bleiben vor allem Berufsbildung und Zusatzversorgung.

Was das für Lohnabrechnung und Kalkulation heißt

Für die laufende Praxis heißt das: Die Lohnabrechnung muss Baulohn können. Sie muss die Beitragssätze nach Tarifgebiet und Stichtag führen, Beschäftigungstage und Urlaubsansprüche je Arbeitnehmer fortschreiben, die Urlaubsvergütung mit 14,25 % berechnen und die Monatsmeldung termingerecht erzeugen. Der jährliche Kontoauszug der SOKA-BAU sollte mit den eigenen Daten abgeglichen werden.

In der Kalkulation ist der Sozialkassenbeitrag ein Zuschlag auf den Bruttolohn wie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Für einen Betrieb im Westen bedeutet das seit Juli 2026 19,8 % plus 0,6 % Arbeitgeberanteil der Winterbeschäftigungsumlage, zusammen 20,4 % auf die Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer. Da die Urlaubsvergütung erstattet wird, darf man den Urlaubsanteil im Stundensatz nicht zusätzlich als bezahlte Ausfallzeit ansetzen, sonst wird doppelt kalkuliert.

Mischbetriebe und weitere Sonderfälle

Mischbetriebe. Viele Handwerksbetriebe machen nicht nur Bauarbeiten, sondern auch Handel, Werkstattfertigung, Reparatur oder Dienstleistungen. Hier entscheidet allein die Arbeitszeit: Überwiegen im Kalenderjahr die baulichen Tätigkeiten, ist der gesamte Betrieb erfasst, also auch die Mitarbeiter, die selbst nicht auf Baustellen arbeiten. Überwiegen sie nicht, ist der Betrieb insgesamt nicht erfasst. Schon kleine Verschiebungen können die Einordnung kippen, etwa wenn ein Fensterbauer mehr montiert und weniger fertigt.

Selbständige Betriebsabteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein abgrenzbarer Betriebsteil gesondert beurteilt werden, etwa ein Handelsgeschäft neben dem Baubetrieb. Das BAG prüft dies im genannten Urteil anhand von § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist eine Einzelfallfrage, für die klare organisatorische Trennung und Dokumentation nötig sind.

Verbandszugehörigkeit. Der VTV sieht Einschränkungen für Betriebe vor, die bestimmten anderen Arbeitgeberverbänden angehören und entsprechende Tätigkeiten ausführen. Wer sich darauf beruft, sollte die Mitgliedschaft und die Tätigkeitsanteile nachweisen können.

Rückwirkende Heranziehung. Stellt die SOKA-BAU, etwa nach einer Prüfung, die Beitragspflicht fest, verlangt sie Beiträge auch für zurückliegende Jahre. Für die Erstattung von Urlaubsvergütung gilt in diesem Fall eine eigene Verfallfrist von zwei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die SOKA-BAU die Beitragspflicht mitgeteilt hat.

Ausländische Betriebe. Betriebe mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer zu Bauarbeiten nach Deutschland entsenden, nehmen mit ihren gewerblichen Arbeitnehmern am Urlaubsverfahren teil. Grundlage ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Umgekehrt gilt: Wer selbst Monteure ins Ausland schickt, muss die dortigen Regeln beachten, siehe Auslandseinsatz von Monteuren.

Berlin. Für Betriebe mit Sitz in Berlin gelten die höheren Berliner Sätze mit dem zusätzlichen Beitrag für Sozialaufwendungen.

Typische Fehler in der Praxis

  • Pflicht nicht erkannt. Betriebe im Ausbau (Trockenbau, Estrich, Fliesen, Fassade) halten sich für „Handwerk, nicht Bau“. Für den VTV zählt aber nur die Tätigkeit. Eine späte Heranziehung führt zu Nachforderungen für mehrere Jahre, während Erstattungen für den in dieser Zeit gewährten Urlaub nur innerhalb besonderer Fristen möglich sind.

  • Keine Aufzeichnungen über Tätigkeitsanteile. Wer als Mischbetrieb nicht dokumentiert, wie viele Stunden auf welche Arbeiten entfallen, kann im Streitfall nicht substanziiert widersprechen. Stundenzettel mit Tätigkeitsangabe sind die wichtigste Verteidigung.

  • Gewerbliche Minijobber vergessen. Nur geringfügig beschäftigte Angestellte sind ausgenommen, nicht geringfügig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer.

  • Satzwechsel zum 01.07.2026 nicht umgestellt. Läuft die Lohnsoftware noch mit 20,2 % statt 19,8 %, stimmen Beitrag und Kalkulation nicht. Gleiches gilt ab Januar 2027 für die Zusatzversorgung Ost.

  • Meldefrist versäumt. Ohne Meldung bucht die SOKA-BAU Schätzbeträge. Verspätete Zahlungen kosten 0,9 % Zinsen pro Monat.

  • Urlaubsvergütung nicht oder falsch gemeldet. Dann fehlt die Erstattung, und der Urlaub wird für den Betrieb doppelt teuer. Die Erstattung muss bis zum 30.09. des Folgejahres geltend gemacht werden.

  • SOKA-Beitrag nicht kalkuliert. Sozialkassenbeitrag und Winterbeschäftigungsumlage gehören in den Stundenverrechnungssatz, zusätzlich zu den übrigen Lohnnebenkosten. Wie man das sauber rechnet, steht in unserem Beitrag zum Stundenverrechnungssatz im Handwerk.

CAPSIVERA betreut Bau- und Ausbaubetriebe in der Lohnabrechnung und bei der Einordnung in das Sozialkassenverfahren. Einen Überblick über unsere Arbeit für die Branche gibt die Seite Bau- und Ausbauhandwerk.

Interaktiver Rechner

Was kostet ein Mitarbeiter wirklich?

Vom Bruttolohn zu den echten Arbeitgeberkosten – inklusive Sozialabgaben, Umlagen und SOKA-BAU. Richtwerte, keine Lohnabrechnung.

Ist Ihr Betrieb SOKA-BAU-pflichtig (Baugewerbe)?
Wie wir rechnen
  1. Zusätzlich zum Bruttolohn zahlen Sie als Arbeitgeber Ihren Anteil zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung).
  2. Dazu kommen die Umlagen U1 (Krankheit), U2 (Mutterschaft) und U3 (Insolvenzgeld).
  3. Im Baugewerbe fällt zusätzlich der SOKA-BAU-Beitrag auf die Bruttolohnsumme an (Urlaubsverfahren, Berufsbildung und Zusatzversorgung). Die Winterbeschäftigungsumlage (2026: 1,0 %, davon 0,6 % Arbeitgeber) zieht SOKA-BAU gesondert für die Bundesagentur für Arbeit ein – sie gehört zu den Umlagen.
  4. Der SOKA-Beitragssatz hängt vom Gewerk und der Region ab (Bau West/Ost, eigene Kassen für Dachdecker, Maler, Gerüstbau).
  5. Aus Bruttolohn plus diesen Bestandteilen ergeben sich Ihre echten Arbeitgeber-Gesamtkosten.

Arbeitgeberkosten pro Monat

–

Arbeitgeberkosten pro Jahr
–
Lohnnebenkosten-Quote
–
Bruttolohn
–
+ Arbeitgeber-Sozialabgaben
–
+ Umlagen U1/U2/U3
–
+ SOKA-BAU
–
Arbeitgeber-Gesamtkosten / Monat
–

Die Sätze sind Richtwerte: Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung hängt von Krankenkasse und Beitragsjahr ab, der SOKA-BAU-Satz vom Gewerk und der Region (eigene Kassen für Dachdecker, Maler, Gerüstbau). Maßgeblich ist Ihre konkrete Lohnabrechnung. Vereinfachte Schätzung ohne Beitragsbemessungsgrenzen – keine Lohn- oder Gehaltsabrechnung.

Vereinfachte Orientierung, keine individuelle Beratung. Ihre Eingaben werden nicht gespeichert.

SOKA-Bau im Video

SOKA-BAU: Warum jeder Baubetrieb zahltWarum die Beitragspflicht zur Sozialkasse praktisch jeden Baubetrieb trifft.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der SOKA-BAU-Beitrag 2026?

Für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt der Sozialkassenbeitrag seit dem 01.07.2026 19,8 % der Bruttolohnsumme im Tarifgebiet West und 18,3 % im Tarifgebiet Ost. In Berlin sind es 25,25 % (West) und 23,75 % (Ost). Von Januar bis Juni 2026 galten 20,2 %, 18,7 %, 25,65 % und 24,15 %.

Muss mein Handwerksbetrieb in die SOKA-BAU einzahlen, obwohl ich nicht in der Innung bin?

Ja, wenn in Ihrem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV ausgeführt werden. Der Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich und gilt deshalb auch ohne Innungs- oder Verbandsmitgliedschaft. Für Maler, Dachdecker, Gerüstbauer und Steinmetze gibt es eigene Sozialkassen.

Zählt bei der SOKA-BAU der Umsatz oder die Arbeitszeit?

Allein die Arbeitszeit. Entscheidend ist, ob im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf bauliche Tätigkeiten entfällt. Umsatz, Gewinn oder die Eintragung im Gewerberegister sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht maßgeblich.

Wann muss die SOKA-BAU-Meldung abgegeben und der Beitrag gezahlt werden?

Die Monatsmeldung ist bis zum 15. des Folgemonats abzugeben, der Beitrag einschließlich Winterbeschäftigungsumlage bis zum 28. des Folgemonats zu zahlen. Ohne Meldung schätzt die SOKA-BAU, bei verspäteter Zahlung fallen 0,9 % Verzugszinsen pro Monat an.

Muss ich für Angestellte und Azubis auch SOKA-BAU-Beiträge zahlen?

Für Angestellte zahlen Sie einen festen Monatsbeitrag: 85,00 € im Westen und 60,50 € im Osten. Für Auszubildende zahlen Sie keinen eigenen Beitrag, die ULAK überweist 20,00 € monatlich an die Zusatzversorgungskasse. Geringfügig beschäftigte Angestellte sind nicht erfasst.

Bekomme ich als Arbeitgeber Geld von der SOKA-BAU zurück?

Ja. Die SOKA-BAU erstattet die ausgezahlte Urlaubsvergütung und einen großen Teil der Ausbildungsvergütung von Auszubildenden, zuzüglich 20 % als Ausgleich für die Sozialversicherungskosten. Die Erstattungen werden mit den fälligen Beiträgen verrechnet. Die Beiträge zur Zusatzversorgung werden nicht erstattet.

Verwandte Themen

Quellen

  1. SOKA-BAU – Beiträge (Beitragssätze und Bemessungsgrundlage)
  2. SOKA-BAU – Änderungen der Beitragssätze zum 01.07.2026 (Meldung vom 29.06.2026)
  3. SOKA-BAU – Winterbeschäftigungsumlage
  4. SOKA-BAU – Geltungsbereiche und gesetzliche Vorgaben
  5. SOKA-BAU – Fälligkeit, Meldung und Verzug
  6. SOKA-BAU – Berufsbildung (Erstattung Ausbildungsvergütung)
  7. BAG, Urteil vom 18.05.2011 – 10 AZR 190/10
  8. SOKA-BAU – Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 27.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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