Fachkräfte werden knapp, und der eigene Nachwuchs ist für Handwerksbetriebe oft der einzige verlässliche Weg, dem Mangel zu begegnen. Wer selbst ausbildet, sichert sich qualifizierte Kräfte, die den Betrieb und seine Abläufe von Beginn an kennen. Dieser Ratgeber zeigt aus Sicht des ausbildenden Betriebs, womit Sie rechnen müssen: mit welchen Kosten, welcher Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG), welcher steuerlichen Behandlung und welchen Fördermöglichkeiten (Stand: 2026-09-20).
Was ein Ausbildungsplatz kostet
Der größte Posten ist die Ausbildungsvergütung. Hinzu kommen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil), Kosten für Arbeitskleidung, Werkzeug und Material, Prüfungs- und Kammergebühren sowie die Arbeitszeit von Gesellinnen, Gesellen und Meistern, die anleiten. Dem stehen von Beginn an produktive Beiträge der Auszubildenden gegenüber, die im Laufe der Ausbildung zunehmen. Eine pauschale Nettokosten-Zahl gibt es nicht – sie hängt vom Gewerk, von der Tarifbindung und vom Ausbildungsjahr ab. Für Ihre eigene Kalkulation lohnt sich ein Blick auf den Stundenverrechnungssatz Ihres Betriebs.
Mindestausbildungsvergütung 2026 (§ 17 BBiG)
Seit 2020 gibt es eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG. Sie gilt für Betriebe, die nicht tarifgebunden sind; tarifgebundene Betriebe zahlen die einschlägige tarifliche Vergütung. Der Mindestbetrag für das erste Ausbildungsjahr wird jährlich angepasst. Nach den Angaben des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) gelten für Ausbildungsverträge, die im Jahr 2026 beginnen, folgende monatliche Mindestbeträge:
1. Ausbildungsjahr: 724 Euro
2. Ausbildungsjahr: 854 Euro (gesetzlicher Zuschlag von 18 Prozent auf das erste Jahr)
3. Ausbildungsjahr: 977 Euro (Zuschlag von 35 Prozent)
4. Ausbildungsjahr: 1.014 Euro (Zuschlag von 40 Prozent)
Maßgeblich ist stets der Betrag, der zum Beginn des jeweiligen Ausbildungsvertrags gilt; er bleibt für die gesamte Ausbildung als Bezugsgröße erhalten. Die Zuschläge für das zweite bis vierte Jahr sind gesetzlich festgelegt. Viele Handwerksbranchen liegen über diesen Mindestwerten, weil Tarifverträge greifen. Prüfen Sie daher für Ihr Gewerk, ob Sie tarifgebunden sind oder mindestens die Mindestausbildungsvergütung schulden.
Steuerliche Behandlung im Betrieb
Die gute Nachricht für ausbildende Betriebe: Die Kosten der Ausbildung mindern den Gewinn. Ausbildungsvergütung, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Arbeitskleidung, Werkzeug, Lehrmaterial sowie Prüfungs- und Kammergebühren sind grundsätzlich Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und im Jahr der Zahlung voll abziehbar.
Die Ausbildungsvergütung ist Arbeitslohn: Sie unterliegt beim Auszubildenden der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Der Betrieb führt Lohnsteuer und Beiträge ab; die Bruttovergütung samt Arbeitgeberanteilen ist Betriebsausgabe.
Anschaffungen für die Ausbildung: Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden, teurere Anschaffungen werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Vorsteuerabzug: Betriebe mit Recht auf Vorsteuerabzug können die Umsatzsteuer aus bezogenen Leistungen und Material grundsätzlich geltend machen.
Die Ausbildungsvergütung selbst enthält keine Umsatzsteuer – Lohn ist kein umsatzsteuerbarer Vorgang. Wie sich die Ausbildungskosten konkret in Ihrer Gewinnermittlung und Liquiditätsplanung auswirken, hängt von Rechtsform und Umständen ab.
Förderungen: Entlastung für Betrieb und Auszubildende
Neben der steuerlichen Wirkung gibt es öffentliche Förderprogramme. Sie richten sich teils an den Betrieb, teils direkt an die Auszubildenden:
Assistierte Ausbildung (§ 74 ff. SGB III)
Die Assistierte Ausbildung der Bundesagentur für Arbeit unterstützt junge Menschen und ihre Ausbildungsbetriebe während der Berufsausbildung. Vorgesehen sind unter anderem eine feste Ausbildungsbegleitung, Stütz- und Förderunterricht sowie sozialpädagogische Begleitung. Ziel ist, Ausbildungsabbrüche zu vermeiden und den erfolgreichen Abschluss zu sichern. Für den Betrieb kann das eine spürbare Entlastung sein, wenn Auszubildende zusätzliche Unterstützung brauchen. Zuständig ist die örtliche Agentur für Arbeit.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB, § 56 SGB III)
Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine finanzielle Leistung, die der oder die Auszubildende erhält – nicht der Betrieb. Sie kommt in Betracht, wenn junge Menschen während einer betrieblichen Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können und die Ausbildungsvergütung zum Lebensunterhalt nicht ausreicht. Ein Hinweis auf die BAB kann Ihre Ausbildungsstelle für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver machen. Höhe und Voraussetzungen prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Verbundausbildung und Landesprogramme
Kann ein Betrieb nicht alle Ausbildungsinhalte allein vermitteln – etwa weil bestimmte Techniken oder Maschinen fehlen –, ermöglicht die Verbundausbildung, dass mehrere Betriebe oder überbetriebliche Einrichtungen gemeinsam ausbilden. In Nordrhein-Westfalen wird die betriebliche Ausbildung im Verbund über die NRW.BANK gefördert. Höhe und Bedingungen solcher Landesprogramme ändern sich; die aktuell gültigen Konditionen und Antragswege erfragen Sie bitte bei der NRW.BANK bzw. der Handwerkskammer zu Köln.
Ausbildung als Antwort auf den Fachkräftemangel
Selbst auszubilden ist mehr als eine Pflichtübung: Es ist Personalgewinnung aus eigener Kraft. Wer heute ausbildet, hat morgen Fachkräfte, die den Betrieb, die Kundschaft und die Arbeitsweise kennen. Die Übernahmequote nach der Ausbildung ist im Handwerk traditionell hoch, und gut ausgebildete Gesellinnen und Gesellen sind zugleich der Meisternachwuchs von übermorgen. Rechnet man die Ausbildungskosten gegen die Kosten und Risiken einer externen Fachkräftesuche, ist die eigene Ausbildung in vielen Betrieben die wirtschaftlich klügere Investition.
Kurz zusammengefasst
Der wichtigste Kostenblock ist die Ausbildungsvergütung; nicht tarifgebundene Betriebe müssen mindestens die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG zahlen (2026 im ersten Jahr 724 Euro). Ausbildungsvergütung und -kosten sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn. Förderprogramme wie die Assistierte Ausbildung (§ 74 ff. SGB III), die BAB (§ 56 SGB III) und die Verbundausbildung entlasten Betrieb und Auszubildende zusätzlich. Wie sich ein Ausbildungsplatz in Ihre Kalkulation und Steuerplanung einfügt, sehen wir uns gern gemeinsam an.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Stand-Datum wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?
Für Ausbildungsverträge, die 2026 beginnen, gilt nach § 17 BBiG im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Mindestvergütung von 724 Euro. Für das zweite bis vierte Jahr kommen gesetzliche Zuschläge auf diesen Wert hinzu: 854 Euro (2. Jahr), 977 Euro (3. Jahr) und 1.014 Euro (4. Jahr). Tarifgebundene Betriebe zahlen die einschlägige tarifliche Vergütung.
Sind Ausbildungsvergütung und Ausbildungskosten Betriebsausgaben?
Ja. Ausbildungsvergütung samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie Kosten für Arbeitskleidung, Werkzeug, Material und Kammer- bzw. Prüfungsgebühren sind grundsätzlich Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und mindern den Gewinn. Die Vergütung ist beim Auszubildenden lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Was ist die Assistierte Ausbildung?
Die Assistierte Ausbildung nach § 74 ff. SGB III ist ein Angebot der Bundesagentur für Arbeit. Sie unterstützt Auszubildende und ihre Betriebe während der Ausbildung, etwa durch eine feste Ausbildungsbegleitung, Förderunterricht und sozialpädagogische Begleitung, um Abbrüche zu vermeiden. Zuständig ist die örtliche Agentur für Arbeit.
Wer erhält die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?
Die BAB nach § 56 SGB III erhält die oder der Auszubildende, nicht der Betrieb. Sie kommt in Betracht, wenn junge Menschen für die Ausbildung nicht zu Hause wohnen können und die Vergütung zum Lebensunterhalt nicht ausreicht. Höhe und Voraussetzungen prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Lohnt sich Ausbildung gegen den Fachkräftemangel?
In vielen Handwerksbetrieben ja. Wer selbst ausbildet, gewinnt Fachkräfte, die den Betrieb kennen, und sichert langfristig den Meisternachwuchs. Gegenüber einer externen Fachkräftesuche mit ihren Kosten und Risiken ist die eigene Ausbildung oft die wirtschaftlichere Investition.
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Weiterlesen →Quellen
- § 17 BBiG – Mindestvergütung (gesetze-im-internet.de)
- BIBB: Mindestausbildungsvergütung steigt 2026 auf 724 Euro
- § 74 SGB III – Assistierte Ausbildung (gesetze-im-internet.de)
- § 56 SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe (gesetze-im-internet.de)
- Bundesagentur für Arbeit: Assistierte Ausbildung
- NRW.BANK: Betriebliche Berufsausbildung im Verbund
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.