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Wissen · Montage im Ausland

Über der Grenze arbeiten

A1-Bescheinigung, Meldepflichten, 183-Tage-Regel und die Betriebsstätte: was gilt, wenn deine Leute in den Niederlanden, Belgien oder Luxemburg montieren.

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Von Köln aus ist die niederländische Grenze näher als manche Baustelle im Sauerland. Genau deshalb ist der Auslandseinsatz für Betriebe aus Nordrhein-Westfalen Alltag — und genau deshalb wird er regelmäßig unterschätzt. Sozialversicherung, Meldepflichten, Lohnsteuer, Umsatzsteuer und im Zweifel eine Betriebsstätte: Jeder dieser Punkte folgt eigenen Regeln und eigenen Fristen. Der Reihe nach.
01 Die A1-Bescheinigung.
Sozialversicherung
Innerhalb der EU gilt der Grundsatz, dass eine Person immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt. Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass für deinen Mitarbeiter weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Bei einer Entsendung greift Artikel 12, wenn die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht übersteigt und der Mitarbeiter keine andere entsandte Person ablöst. Wer regelmäßig in mehreren Staaten arbeitet, fällt unter Artikel 13. Das Verfahren regelt Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009.
WICHTIG
Die A1-Bescheinigung wird ab dem ersten Tag benötigt — auch für einen Tagesausflug zur Wartung. Sie ist vor Abreise zu beantragen und auf der Baustelle mitzuführen. Zuständig ist bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse, bei privat Versicherten die Deutsche Rentenversicherung bzw. die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Der Antrag läuft elektronisch aus dem Entgeltabrechnungsprogramm.
02 Meldepflichten im Einsatzland.
Entsendemeldung
Die A1-Bescheinigung ist nur der sozialversicherungsrechtliche Teil. Nach der europäischen Entsenderichtlinie verlangt praktisch jedes Zielland zusätzlich eine vorherige Entsendemeldung über ein nationales Portal sowie die Einhaltung der dortigen Arbeits- und Entgeltbedingungen, insbesondere des Mindestlohns und der allgemeinverbindlichen Tarifverträge. Die Systeme heißen in den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Österreich unterschiedlich, die Logik ist dieselbe: Meldung vor Arbeitsbeginn, Unterlagen in Landessprache auf der Baustelle, benannter Ansprechpartner im Einsatzland.
Welche Meldung, welche Unterlagen und welche Aufbewahrungspflichten konkret gelten, unterscheidet sich von Land zu Land und ändert sich regelmäßig. Das gehört vor dem ersten Einsatz in einem neuen Land einmal sauber geklärt — nicht am Tag der Anreise.
03 Wo der Lohn versteuert wird.
Die 183-Tage-Regel
Nach dem Muster der Doppelbesteuerungsabkommen (Artikel 15 OECD-Musterabkommen) bleibt das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn in Deutschland, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Der Mitarbeiter hält sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage im maßgeblichen Zeitraum auf, der Arbeitgeber ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig, und der Lohn wird nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen. Fällt eine dieser Bedingungen weg, kann der Tätigkeitsstaat besteuern — mit Anmelde- und Abzugspflichten vor Ort.
04 Wann eine Betriebsstätte entsteht.
Bauausführung und Montage
Nach nationalem deutschem Recht gilt eine Bauausführung oder Montage als Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauert (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO). Im Verhältnis zu den Abkommensstaaten ist jedoch das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich, das dem Muster des Artikels 5 Absatz 3 OECD-MA folgt und regelmäßig auf zwölf Monate abstellt. Einzelne Abkommen weichen davon ab, in beide Richtungen. Für die Grenzregion heißt das: Eine kurze Montage löst nichts aus, ein Großprojekt über mehrere Quartale sehr wohl.
  • Folge 1: Gewinnabgrenzung. Der auf die Betriebsstätte entfallende Gewinn ist abzugrenzen und im anderen Staat zu versteuern; in Deutschland wird er dann regelmäßig freigestellt und wirkt über den Progressionsvorbehalt.
  • Folge 2: Erklärungspflichten. Im Einsatzland entstehen eigene Registrierungs- und Erklärungspflichten, häufig auch ein Lohnsteuerabzug für die dort eingesetzten Mitarbeiter.
  • Folge 3: Rückwirkung. Die Frist wird ab dem ersten Tag der Bauausführung gerechnet, nicht ab Überschreiten der Grenze. Wird die Dauer überschritten, gilt die Betriebsstätte rückwirkend als von Beginn an bestanden.
05 Und die Umsatzsteuer?
Leistungsort am Grundstück
Bauleistungen an einem Grundstück werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Eine Montage in Venlo ist umsatzsteuerlich also ein niederländischer Umsatz, nicht ein deutscher. In vielen EU-Staaten geht die Steuerschuld für Bauleistungen an im Inland ansässige Unternehmer auf den Leistungsempfänger über, sodass keine Registrierung nötig wird — verlassen darf man sich darauf aber nicht: Die Regeln unterscheiden sich, und bei Leistungen an Privatkunden im Ausland entsteht in der Regel eine Registrierungspflicht.
06 Vor der Abreise.
Kurze Liste
  • A1-Bescheinigung beantragt und im Fahrzeug bzw. digital verfügbar?
  • Entsendemeldung im Zielland vor Arbeitsbeginn abgesetzt?
  • Voraussichtliche Projektdauer erfasst — inklusive Unterbrechungen, die mitzählen können?
  • Umsatzsteuerliche Behandlung des Auftrags vor Angebotsabgabe geklärt?
  • Verpflegungspauschalen für das Zielland hinterlegt? Die Auslandstagegelder weichen deutlich von den Inlandswerten ab.
Was wir empfehlen.
Kläre den Auslandseinsatz in der Angebotsphase, nicht in der Abrechnung. A1 und Entsendemeldung sind Routine, sobald der Prozess einmal steht. Die teuren Fälle sind die anderen: ein Projekt, das sich still über die Zwölfmonatsgrenze schiebt, oder ein Auftrag, der umsatzsteuerlich im falschen Land abgerechnet wurde. Beides lässt sich vorher sehen — hinterher nur noch reparieren.
Häufige Fragen zum Auslandseinsatz.
Brauche ich eine A1-Bescheinigung auch für zwei Tage Montage?
Wer stellt die A1-Bescheinigung aus?
Ab wann entsteht im Ausland eine Betriebsstätte?
Wo wird der Lohn meiner Monteure versteuert?
Rechne ich eine Montage im Ausland mit deutscher Umsatzsteuer ab?
Wir machen den Auslandseinsatz zur Routine.
A1-Bescheinigungen aus der Lohnabrechnung, Entsendemeldungen im Blick, Projektdauern überwacht und die umsatzsteuerliche Behandlung vor dem Angebot geklärt. Wie wir Reisekosten und Verpflegungspauschalen abrechnen, steht auf unserer Seite zum Verpflegungsmehraufwand für Monteure.
Auslandseinsatz im Video

Montage im Ausland in kurzen Videos

Zwei Punkte, die vor der Abreise geklärt sein müssen – jeweils in unter einer Minute erklärt.

Die A1-Bescheinigung

Warum sie ab dem ersten Tag mitzuführen ist – und was ohne sie passiert (VO (EG) 883/2004).

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