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Ist-Versteuerung 2026: Umsatzsteuer erst bei Zahlung (§ 20 UStG)

Ist- oder Soll-Versteuerung? Bis 800.000 € Vorjahresumsatz zahlen Handwerksbetriebe die Umsatzsteuer auf Antrag erst, wenn der Kunde zahlt. Was 2026 gilt und was sich ab 2028 für Rechnungen ändert.

Stand: 28.10.20266 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst, wenn der Kunde zahlt, nicht schon mit der Leistung. Handwerksbetriebe können sie nach § 20 UStG beim Finanzamt beantragen, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat. Für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden, gilt eine Neuerung: Ist-Versteuerer müssen dann den Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ auf die Rechnung setzen, und ihre Kunden dürfen die Vorsteuer erst nach Zahlung abziehen.

Soll- und Ist-Versteuerung: der Unterschied

Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei Arten, die Steuer zu berechnen:

  • Soll-Versteuerung (Regelfall). Die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten berechnet. Sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Ob der Kunde schon bezahlt hat, spielt keine Rolle. Der Betrieb streckt die Umsatzsteuer also unter Umständen vor.

  • Ist-Versteuerung (auf Antrag). Die Steuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Für Handwerksbetriebe mit Zahlungszielen, Abnahmen und Einbehalten ist das ein spürbarer Liquiditätsvorteil. Zahlt ein Kunde gar nicht, muss ein Ist-Versteuerer auch keine Umsatzsteuer abführen und anschließend berichtigen. Eine Kurzdefinition finden Sie im Glossar unter Soll- und Ist-Versteuerung.

Voraussetzungen und Werte 2026

Das Finanzamt kann die Ist-Versteuerung auf Antrag gestatten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Voraussetzung

Wert bzw. Regel 2026

Rechtsgrundlage

Gesamtumsatz im Vorjahr (2025)

nicht mehr als 800.000 €

§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG

Befreiung von der Buchführungspflicht

Befreiung nach § 148 AO

§ 20 Satz 1 Nr. 2 UStG

Freiberufliche Tätigkeit

Umsätze aus Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG

Steuer bei Anzahlungen

entsteht bei Vereinnahmung, auch für Soll-Versteuerer

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG

Eigener Vorsteuerabzug des Ist-Versteuerers

bis Ende 2027 nach Leistung und Rechnung, nicht erst bei Zahlung

§ 15 Abs. 1 UStG

Rechnungshinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“

Pflicht für Rechnungen nach dem 31.12.2027

§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG n. F.

Die Grenze von 800.000 € gilt seit dem 1.1.2024. Das Wachstumschancengesetz hat sie von 600.000 € angehoben. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also netto. Für Handwerksbetriebe ist Nummer 1 der Normalfall. Die Ist-Versteuerung ist nicht an die Gewinnermittlung gekoppelt. Auch ein bilanzierender Betrieb oder eine GmbH kann sie nutzen, solange die Umsatzgrenze eingehalten ist. Mehr zur Bilanzierungspflicht lesen Sie im Ratgeber EÜR oder Bilanz.

Antrag, Wechsel und laufende Buchhaltung

Der Antrag ist formlos möglich. Bei der Gründung wird er meist im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gestellt, später per Schreiben oder über ELSTER an das Finanzamt. Das Finanzamt muss die Ist-Versteuerung gestatten. Sie gilt erst, wenn die Genehmigung vorliegt.

Für den laufenden Betrieb heißt das:

  1. Umsatzsteuer nach Zahlungseingang erfassen. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung erscheinen nur Umsätze, deren Geld im jeweiligen Monat oder Quartal eingegangen ist.

  2. Vorsteuer wie bisher abziehen. Der Ist-Versteuerer zieht die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen weiter ab, sobald Leistung und ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Auf die eigene Zahlung kommt es nicht an.

  3. Umsatzgrenze jedes Jahr prüfen. Übersteigt der Gesamtumsatz eines Jahres 800.000 €, entfällt die Grundlage für das Folgejahr. Dann muss zur Soll-Versteuerung gewechselt werden.

  4. Wechsel sauber abgrenzen. Bei jedem Wechsel dürfen Umsätze weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben (§ 20 UStG). Offene Forderungen zum Wechselstichtag müssen deshalb gesondert betrachtet werden.

Rechenbeispiel: zwei Monate mehr Liquidität

Beispiel: Ein Elektrobetrieb gibt die Umsatzsteuer monatlich ab und hat keine Dauerfristverlängerung. Er stellt am 2.12.2026 eine Rechnung über 20.000 € netto plus 3.800 € Umsatzsteuer an einen Privatkunden. Der Kunde zahlt am 16.2.2027. Das Material hat der Betrieb im November 2026 für 8.000 € netto plus 1.520 € Vorsteuer eingekauft.

Schritt

Soll-Versteuerung

Ist-Versteuerung

Umsatzsteuer entsteht

Dezember 2026 (Leistung ausgeführt)

Februar 2027 (Zahlung eingegangen)

Voranmeldung und Fälligkeit

Dezember 2026, Zahlung bis 10.1.2027

Februar 2027, Zahlung bis 10.3.2027

Abzuführende Umsatzsteuer

3.800 €

3.800 €

Vorsteuer aus dem Material

1.520 € im November 2026

1.520 € im November 2026

Vorfinanzierung durch den Betrieb

3.800 € rund zwei Monate

keine

Die Steuer ist am Ende gleich hoch. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt. Bei Soll-Versteuerung zahlt der Betrieb im Januar 3.800 € an das Finanzamt, obwohl der Kunde noch nicht gezahlt hat. Bei Ist-Versteuerung fließt die Steuer erst ab, wenn das Geld da ist.

Fällt der Kunde aus und zahlt nur 11.900 € brutto, schuldet der Ist-Versteuerer nur 1.900 € Umsatzsteuer. Der Soll-Versteuerer hat zunächst 3.800 € abgeführt und muss die Steuer erst später berichtigen, wenn die Restforderung uneinbringlich ist. Wie Sie Steuerzahlungen in der Liquiditätsplanung abbilden, lesen Sie unter Liquidität und Krise im Handwerk.

Neu ab 2028: Vorsteuer beim Kunden erst nach Zahlung

Das Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387, Art. 27) ändert die Regeln für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Die Änderungen treten am 1.1.2028 in Kraft (§ 27 Abs. 41 UStG n. F.). Ursprünglich war ein früherer Start geplant. Im Gesetzgebungsverfahren wurde er auf 2028 verschoben.

  • Kunden von Ist-Versteuerern. Ein Unternehmer, der eine Leistung von einem Ist-Versteuerer bezieht, darf die Vorsteuer erst abziehen, wenn er auf die ausgeführte Leistung gezahlt hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG n. F.). Rechnung und Leistung allein reichen dann nicht mehr.

  • Rechnungen von Ist-Versteuerern. Sie müssen den Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG n. F.). Ohne den Hinweis ist die Rechnung nicht vollständig.

  • Der eigene Vorsteuerabzug des Ist-Versteuerers hängt ab 2028 ebenfalls davon ab, ob sein Lieferant Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Rechnungen von Soll-Versteuerern berechtigen wie bisher zum Abzug, sobald Leistung und Rechnung vorliegen.

Beispiel: Ein Ist-versteuernder Tischler liefert im Februar 2028 Einbaumöbel an eine Arztpraxis mit Vorsteuerabzug. Die Praxis zahlt im April 2028. Sie darf die Vorsteuer erst in der Voranmeldung für April 2028 abziehen. Für Ihre Rechnungsvorlagen heißt das: Der neue Hinweis muss bis Ende 2027 eingebaut sein. Die übrigen Pflichtangaben stehen im Ratgeber Rechnung: Pflichtangaben nach § 14 UStG. Bis Ende 2027 bleibt es bei der bisherigen Regel: Kunden ziehen die Vorsteuer ab, sobald Leistung und Rechnung vorliegen.

Sonderfälle

Anzahlungen und Abschläge

Für Anzahlungen gilt bei Soll- und Ist-Versteuerung dasselbe: Die Umsatzsteuer entsteht, sobald das Geld eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Der Vorteil der Ist-Versteuerung zeigt sich deshalb vor allem bei Schlussrechnungen und Einbehalten. Einzelheiten erklärt der Ratgeber Abschlags- und Anzahlungsrechnung am Bau.

Bauleistungen an andere Bauunternehmer

Erbringen Sie Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Für diese Umsätze spielt Ihre Ist-Versteuerung keine Rolle, weil Sie keine Umsatzsteuer berechnen. Mehr dazu unter § 13b UStG bei Bauleistungen.

Überschreiten der Grenze im laufenden Jahr

Maßgeblich ist der Umsatz des Vorjahres. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, bleibt die Ist-Versteuerung für dieses Jahr bestehen. Für das Folgejahr fehlt dann die Voraussetzung nach Nummer 1.

Typische Fehler in der Praxis

  • Ohne Genehmigung Ist-versteuern. Die Ist-Versteuerung gilt nur mit Gestattung des Finanzamts. Wer einfach nach Zahlungseingang meldet, versteuert zu spät und riskiert Nachzahlungszinsen.

  • Grenze aus dem Blick verlieren. Nach einem starken Jahr über 800.000 € muss im Folgejahr zur Soll-Versteuerung gewechselt werden. Das wird oft erst bei der Jahreserklärung bemerkt.

  • Wechsel ohne Abgrenzung. Bei einem Wechsel fallen offene Forderungen leicht durch das Raster oder werden doppelt versteuert.

  • Vorsteuer verschieben. Manche Ist-Versteuerer ziehen die Vorsteuer erst bei Zahlung ab. Das ist bis Ende 2027 nicht nötig und kostet Liquidität. Ab 2028 hängt der Zeitpunkt vom Lieferanten ab.

  • Rechnungshinweis ab 2028 vergessen. Fehlt der Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, ist die Rechnung unvollständig. Geschäftskunden werden das beanstanden.

  • Anzahlungen nicht versteuern. Auch Soll-Versteuerer müssen Anzahlungen bei Zahlungseingang versteuern. Die Ist-Versteuerung bringt hier keinen zusätzlichen Vorteil.

Interaktiver Rechner

Ist- oder Soll-Versteuerung?

Sehen Sie, wie viel Umsatzsteuer Sie bei der Soll-Versteuerung vorfinanzieren – und ob Sie zur liquiditätsschonenden Ist-Versteuerung berechtigt sind. Richtwerte, keine individuelle Beratung.

Wie wir rechnen
  1. Bei der Soll-Versteuerung (Regelfall) entsteht die Umsatzsteuer mit der Leistung bzw. Rechnungsstellung – unabhängig davon, ob Ihr Kunde schon gezahlt hat.
  2. Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst, wenn das Geld tatsächlich bei Ihnen eingeht (§ 20 UStG).
  3. Die Ist-Versteuerung ist auf Antrag möglich, u. a. wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 € nicht überschritten hat oder wenn Sie als Freiberufler nicht buchführungspflichtig sind.
  4. Je länger das Zahlungsziel, desto mehr Umsatzsteuer müssen Sie bei der Soll-Versteuerung vorfinanzieren.
  5. Die Ist-Versteuerung verbessert Ihre Liquidität, ändert aber nicht die Höhe der Steuer.

Vorfinanzierte Umsatzsteuer bei Soll-Versteuerung

–

Umsatzsteuer pro Monat
–
Umsatzsteuer pro Jahr
–
Durchschnittliches Zahlungsziel
–
Liquiditätsvorteil der Ist-Versteuerung
–

Die Ist-Versteuerung müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Sie setzt insbesondere voraus, dass Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 € nicht überschritten hat (oder keine Buchführungspflicht besteht, etwa bei Freiberuflern). Sie verschiebt nur den Zeitpunkt der Umsatzsteuer, nicht ihre Höhe. Vereinfachte Liquiditätsbetrachtung nach § 20 UStG.

Vereinfachte Orientierung, keine individuelle Beratung. Ihre Eingaben werden nicht gespeichert.

Ist- oder Soll-Versteuerung im Video erklärt

Sicherheitseinbehalt: USt nicht vorfinanzierenWarum Sie die Umsatzsteuer auf einen Sicherheitseinbehalt nicht jahrelang vorfinanzieren müssen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung?

Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Bei der Ist-Versteuerung entsteht sie erst mit Ablauf des Zeitraums, in dem der Kunde zahlt. Die Höhe der Steuer ist gleich, nur der Zeitpunkt unterscheidet sich.

Bis zu welchem Umsatz darf ich 2026 die Ist-Versteuerung nutzen?

Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 2025 darf nicht mehr als 800.000 € betragen haben (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Grenze gilt seit 2024. Die Ist-Versteuerung muss beim Finanzamt beantragt und von ihm gestattet werden.

Verliere ich als Ist-Versteuerer den sofortigen Vorsteuerabzug?

Nein. Ihr eigener Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, ob Sie selbst Soll- oder Ist-Versteuerer sind. Sie ziehen die Vorsteuer ab, sobald die Leistung erbracht ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Ab 2028 kommt es zusätzlich darauf an, ob Ihr Lieferant selbst Ist-Versteuerer ist.

Was ändert sich 2028 bei der Ist-Versteuerung?

Für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden, müssen Ist-Versteuerer den Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ angeben. Ihre Geschäftskunden dürfen die Vorsteuer erst abziehen, wenn sie die Rechnung bezahlt haben. Grundlage ist das Jahressteuergesetz 2024.

Darf eine GmbH die Ist-Versteuerung beantragen?

Ja, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat. Die Umsatzgrenze nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG gilt unabhängig von Rechtsform und Bilanzierungspflicht. Die Gestattung erteilt das Finanzamt auf Antrag.

Muss ich bei einer Anzahlung auch als Soll-Versteuerer sofort Umsatzsteuer zahlen?

Ja. Geht eine Anzahlung vor Ausführung der Leistung ein, entsteht die Umsatzsteuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Das gilt für Soll- und Ist-Versteuerer gleichermaßen.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 20 UStG – Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten – gesetze-im-internet.de
  2. § 13 UStG – Entstehung der Steuer – gesetze-im-internet.de
  3. § 15 UStG – Vorsteuerabzug – gesetze-im-internet.de
  4. Art. 27 Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) – buzer.de
  5. IHK Schwaben – Ist-Versteuerung und Vorsteuerabzug ab 2028
  6. Handwerksblatt – Ist-Versteuerung: Umsatzgrenze steigt auf 800.000 Euro

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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