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Steuer-Glossar

Selbstanzeige (§ 371 AO)

Stand: 28.10.2026

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Die Selbstanzeige ist die nachträgliche, vollständige Offenlegung hinterzogener Steuern gegenüber dem Finanzamt, die unter strengen Voraussetzungen zur Straffreiheit führt (§ 371 AO). Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre, und wirkt nur, wenn Steuern und Zinsen fristgerecht gezahlt werden. Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 € je Tat, wird nur gegen Zahlung eines Zuschlags von der Verfolgung abgesehen (§ 398a AO).

Wichtige Werte 2026

Regel

Wert

Grundlage

Umfang

alle unverjährten Taten einer Steuerart, mindestens 10 Kalenderjahre

§ 371 Abs. 1 AO

Unmittelbare Straffreiheit

bis 25.000 € verkürzte Steuer je Tat

§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO

Zuschlag bis 100.000 €

10 % der hinterzogenen Steuer

§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO

Zuschlag über 100.000 € bis 1 Mio. €

15 %

§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO

Zuschlag über 1 Mio. €

20 %

§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO

Hinterziehungszinsen

0,5 % je vollen Monat

§ 235, § 238 AO

So funktioniert es

Die Selbstanzeige ist ausgeschlossen (Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO), wenn

  • eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde,

  • ein Amtsträger zur Prüfung oder Nachschau erschienen ist,

  • die Tat bereits entdeckt war und der Täter das wusste oder damit rechnen musste,

  • ein besonders schwerer Fall vorliegt.

Für berichtigte Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Voranmeldungen gelten Erleichterungen (§ 371 Abs. 2a AO). Die Selbstanzeige beseitigt nur die Strafbarkeit, nicht die Steuer. Der Zuschlag nach § 398a AO wird nicht erstattet. Betroffen sind in der Praxis häufig Content Creator mit nicht erklärten Plattformeinnahmen und Betriebe mit nicht erfassten Bareinnahmen.

Typischer Fehler

Eine Teil-Selbstanzeige, etwa nur für das Jahr mit den höchsten Einnahmen oder nur für eine Plattform. Sie ist unwirksam und legt den Sachverhalt trotzdem offen.

Mehr dazu

Kurz erklärt am Beispiel

Beispiel: Für 2023 wurden 12.000 € Einkommensteuer hinterzogen. Die verkürzte Steuer liegt unter 25.000 €; eine vollständige, rechtzeitige Selbstanzeige kann zur Straffreiheit führen, wenn die 12.000 € samt Hinterziehungszinsen fristgerecht gezahlt werden. Hätte die Verkürzung 30.000 € betragen, käme nur § 398a AO in Betracht: zusätzlich 10 % Zuschlag, also 3.000 €.

Häufige Fragen

Wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?

Unter anderem, wenn eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Strafverfahrens bekanntgegeben wurde, ein Prüfer erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war (§ 371 Abs. 2 AO). Über 25.000 € je Tat ist nur noch ein Absehen von Verfolgung gegen Zuschlag nach § 398a AO möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Selbstanzeige und Berichtigung nach § 153 AO?

Die Berichtigung nach § 153 AO betrifft Fehler, die Sie nachträglich erkennen, ohne vorsätzlich gehandelt zu haben. Die Selbstanzeige nach § 371 AO setzt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung voraus und hat deutlich strengere Voraussetzungen.

Bin ich nach einer Selbstanzeige automatisch straffrei?

Nein. Straffreiheit tritt nur ein, wenn die Anzeige vollständig ist, kein Sperrgrund vorliegt und Steuern sowie Zinsen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden. Fehlt eine Voraussetzung, bleibt die Tat strafbar.

In diesen Beiträgen erklärt

Quellen

  1. § 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – gesetze-im-internet.de
  2. § 398a AO – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen – gesetze-im-internet.de
  3. § 235 AO – Verzinsung von hinterzogenen Steuern – gesetze-im-internet.de

Weitere Begriffe

Zum Glossar A–Z

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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