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Steuer-Glossar

Schlechtwetterzeit

Stand: 28.10.2026

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Die Schlechtwetterzeit ist der Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März (§ 101 Abs. 1 SGB III). Nur in dieser Zeit erhalten Beschäftigte im Baugewerbe und in saisonal betroffenen Zweigen wie Dachdecker- und Gerüstbauerhandwerk oder Garten- und Landschaftsbau Saison-Kurzarbeitergeld, wenn Arbeit aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen ausfällt.

Wichtige Werte 2026

Merkmal

Wert

Schlechtwetterzeit

1. Dezember bis 31. März

Mehraufwands-Wintergeld

15. Dezember bis Ende Februar

Ausfalltag bei Witterung

mindestens 1 Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit fällt aus

Anzeige des Arbeitsausfalls

nicht erforderlich (§ 101 Abs. 7 SGB III)

So funktioniert es

  • Witterungsbedingt ist ein Ausfall nur, wenn er ausschließlich auf zwingenden Gründen wie Regen, Schnee oder Frost beruht und die Arbeit technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder unzumutbar macht (§ 101 Abs. 6 SGB III).

  • Der Ausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Arbeitszeitguthaben sind vorrangig einzusetzen.

  • Anders als beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld muss der Ausfall nicht vorher bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

  • Ergänzend gibt es Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld nach § 102 SGB III.

Typischer Fehler

Arbeitszeitguthaben, die noch kein Jahr bestanden, werden vor der Schlechtwetterzeit ausgezahlt. In diesem Umfang gilt ein späterer Ausfall als vermeidbar (§ 101 Abs. 5 SGB III), mit Ausnahmen etwa für einen verstetigten Monatslohn.

Mehr dazu

Kurz erklärt am Beispiel

Beispiel: Ein Dachdeckerbetrieb kann am 14. Januar 2027 wegen vereister Dachflächen ab 11 Uhr nicht weiterarbeiten, sechs Stunden fallen aus. Der Tag liegt in der Schlechtwetterzeit und ist ein Ausfalltag, weil mindestens eine Stunde ausfällt. Zuerst werden Arbeitszeitguthaben eingesetzt, danach kommt Saison-Kurzarbeitergeld in Betracht. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit ist nicht nötig, wohl aber eine tägliche Dokumentation von Wetter und Ausfallstunden.

Häufige Fragen

Wann ist die Schlechtwetterzeit?

Vom 1. Dezember bis 31. März (§ 101 Abs. 1 SGB III). In diesem Zeitraum gibt es im Bau und in saisonal betroffenen Zweigen Saison-Kurzarbeitergeld.

Ab wann gilt ein Tag als witterungsbedingter Ausfalltag?

Wenn an dem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen wie Regen, Schnee oder Frost ausfällt (§ 101 Abs. 6 SGB III).

Muss ich Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit anzeigen?

Nein. Für das Saison-Kurzarbeitergeld entfällt die Anzeige nach § 99 SGB III (§ 101 Abs. 7 SGB III). Die Erstattung beantragen Sie monatlich bei der Agentur für Arbeit.

In diesen Beiträgen erklärt

Quellen

  1. § 101 SGB III – gesetze-im-internet.de
  2. § 102 SGB III – gesetze-im-internet.de

Weitere Begriffe

Zum Glossar A–Z

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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