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Praxisfall: Streamer holt drei Jahre Steuererklärungen nach

Ein Streamer mit rund 60.000 € Einnahmen im Jahr hatte drei Jahre nichts erklärt. So wurden Rechtslage, Steuern, Zinsen und Zuschläge geklärt und die Erklärungen nachgeholt.

Stand: 29.10.20266 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Ein Streamer aus Deutschland erzielte rund 60.000 € Einnahmen im Jahr, hatte aber drei Jahre lang weder ein Gewerbe angemeldet noch Steuererklärungen abgegeben. Ob die Nacherklärung eine einfache Nachholung, eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist, hängt davon ab, was der Steuerpflichtige wusste; im Fall ergab sich je Jahr eine Steuerlast von rund 7.200 €, dazu Nachzahlungszinsen von 0,15 % je Monat und Verspätungszuschläge. Der Fall ist anonymisiert; Zahlen und Details sind gerundet bzw. zum Schutz des Mandanten verändert.

Die Ausgangslage

Der Mandant streamte hauptberuflich. Seine Einnahmen kamen aus zwei Quellen:

  • Plattform-Auszahlungen für Abos, Bits und Werbeanteile: rund 52.000 € im Jahr. Zahlende war laut Auszahlungsbelegen eine Gesellschaft der Plattform mit Sitz im Ausland.

  • Direkt-Donations von Zuschauern über einen Zahlungsdienst: rund 8.000 € im Jahr.

Dem standen Ausgaben von rund 14.000 € im Jahr gegenüber, vor allem für Hardware, Software, Internet und ein Arbeitszimmer. Eine Buchhaltung gab es nicht. Vorhanden waren die Auszahlungsübersichten aus dem Creator-Dashboard, Kontoauszüge und ein Teil der Rechnungen. Ein Schreiben des Finanzamts zu den Einnahmen lag nicht vor.

Das Problem und die Rechtslage

Streaming mit Gewinnabsicht ist eine gewerbliche Tätigkeit. Die Einnahmen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, und wer solche Einkünfte hat, muss Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen abgeben. Eine Betragsgrenze, unterhalb derer das entfällt, gibt es nicht.

Häufig wird in solchen Fällen § 153 AO genannt. Diese Vorschrift verpflichtet zur Berichtigung, wenn jemand nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist. Wer gar keine Erklärung abgegeben hat, fällt nicht darunter. Entscheidend ist dann, wie die Nichtabgabe zu bewerten ist:

Einordnung

Was gemeint ist

Folge

Ohne Verschulden

Pflicht tatsächlich nicht erkannt

Erklärungen nachholen; Steuer, Nachzahlungszinsen, Verspätungszuschlag

Leichtfertig

grob fahrlässig, Pflichten nicht geprüft

Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO; keine Geldbuße bei rechtzeitiger Berichtigung und Zahlung

Vorsatz oder bedingter Vorsatz

Steuerpflicht gekannt oder für möglich gehalten und in Kauf genommen

Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO); straffrei nur durch wirksame Selbstanzeige

Bedingter Vorsatz reicht schon aus. Wer etwa Steuerformulare der Plattform ausgefüllt oder mit anderen Creatorn über Steuern gesprochen hat, wird sich schwer auf Unkenntnis berufen können. Diese Bewertung nimmt am Ende nicht der Betroffene selbst vor.

Die Werte, mit denen in solchen Fällen gerechnet wird:

Regel

Wert

Grundlage

Nachzahlungszinsen

0,15 % je vollen Monat, Beginn 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres

§ 233a AO, § 238 Abs. 1a AO

Hinterziehungszinsen

0,5 % je vollen Monat ab Eintritt der Verkürzung

§ 235 AO, § 238 Abs. 1 AO

Verspätungszuschlag

0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenen Monat, mindestens 25 €; zwingend, wenn die Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Jahresende abgegeben wird

§ 152 Abs. 2 und 5 AO

Unmittelbare Straffreiheit durch Selbstanzeige

verkürzte Steuer bis 25.000 € je Tat

§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO

Freibetrag Gewerbesteuer

24.500 € Gewerbeertrag

§ 11 GewStG

Eine Selbstanzeige wirkt nur, wenn sie für jede Steuerart alle unverjährten Jahre vollständig umfasst, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre, und wenn Steuern und Zinsen fristgerecht gezahlt werden (§ 371 Abs. 1 und 3 AO).

Bei der Umsatzsteuer war die Lage übersichtlicher. Die Plattform-Auszahlungen sind in Deutschland nicht steuerbar, weil die Plattform als Leistungsempfängerin gilt und ihren Sitz im Ausland hat. Ob Direkt-Donations Entgelt für eine Leistung sind, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt; beim Bundesfinanzhof ist dazu das Verfahren V R 10/25 anhängig. Im Fall spielte das keine Rolle: Mit rund 8.000 € im Jahr lag der Mandant deutlich unter der Kleinunternehmergrenze (bis 2024: 22.000 €, seit 2025: 25.000 € Vorjahresumsatz).

Was wir gemacht haben

  1. Sperrgründe geprüft: Zuerst haben wir geklärt, ob eine Prüfungsanordnung, ein Schreiben zur Einleitung eines Verfahrens oder eine Anfrage des Finanzamts vorlag. Das war nicht der Fall.

  2. Unterlagen vollständig beschafft: Auszahlungsberichte aller drei Jahre aus dem Dashboard, Berichte des Zahlungsdienstes, Kontoauszüge. Fehlende Rechnungen für Hardware haben wir über Bestellhistorien der Händler rekonstruiert.

  3. Einordnung besprochen: Weil sich bedingter Vorsatz nicht sicher ausschließen ließ, haben wir die Erklärungen so aufgebaut, dass sie auch den Anforderungen an eine Selbstanzeige genügen: alle Jahre, alle Steuerarten, keine Teilangaben vorab. Die strafrechtliche Bewertung bleibt eine Frage des Einzelfalls.

  4. Gewerbe angemeldet und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt eingereicht.

  5. Erklärungen für drei Jahre erstellt: Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, jeweils mit den belegten Betriebsausgaben.

  6. Zahlungen geplant: Nachzahlungen, Zinsen und Zuschläge für drei Jahre, dazu die künftigen Vorauszahlungen. Für das laufende Jahr hat der Mandant ein separates Konto für eine monatliche Rücklage eingerichtet.

Das Ergebnis in Zahlen

Die Steuer je Jahr ist hier mit dem Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG gerechnet. Das ist eine Näherung; für die tatsächlichen Jahre gelten die jeweiligen Tarife. Annahmen: Einzelveranlagung, 6.000 € Vorsorgeaufwendungen, Hebesatz 400 %.

Position

je Jahr

Einnahmen (52.000 € Plattform + 8.000 € Donations)

60.000 €

Betriebsausgaben

−14.000 €

Gewinn

46.000 €

Vorsorgeaufwendungen (Annahme)

−6.000 €

Zu versteuerndes Einkommen

40.000 €

Einkommensteuer nach Tarif 2026

7.209 €

Gewerbesteuer (21.500 € × 3,5 % = 752,50 € Messbetrag × 400 %)

3.010 €

Ermäßigung nach § 35 EStG (4 × 752,50 €)

−3.010 €

Einkommensteuer nach Ermäßigung

4.199 €

Solidaritätszuschlag (unter der Freigrenze von 20.350 €)

0 €

Steuerlast gesamt (Einkommen- und Gewerbesteuer)

7.209 €

Für die Zinsen und Zuschläge ist angenommen, dass die Einkommensteuer für alle drei Jahre 42 Monate nach Ende des ersten Jahres festgesetzt wird. Die Erklärungsfrist endete jeweils am 31. Juli des Folgejahres.

Jahr

Einkommensteuer

volle Zinsmonate

Nachzahlungszinsen (0,15 %)

angefangene Verspätungsmonate

Verspätungszuschlag

Jahr 1

4.199,00 €

27

170,06 €

35

875,00 €

Jahr 2

4.199,00 €

15

94,48 €

23

575,00 €

Jahr 3

4.199,00 €

3

18,90 €

11

275,00 €

Summe

12.597,00 €

283,44 €

1.725,00 €

Beim Verspätungszuschlag greift hier der Mindestbetrag von 25 € je Monat, weil 0,25 % von 4.199 € nur 10,50 € ergeben. Mit der Gewerbesteuer von 3 × 3.010 € kommen für die drei Jahre insgesamt 23.635,44 € zusammen; Zinsen der Gemeinde auf die Gewerbesteuer sind darin nicht enthalten.

Zum Vergleich: Läge Hinterziehung vor, fielen für Jahr 1 Hinterziehungszinsen von 0,5 % je Monat an. Bei einer angenommenen Verkürzung zum Ende des Folgejahres wären das bis zur Zahlung 18 Monate, also 377,91 €; die Nachzahlungszinsen für denselben Zeitraum würden angerechnet. Außerdem verlängert sich die Festsetzungsfrist bei Hinterziehung auf zehn Jahre.

Was andere Betriebe daraus lernen können

  • Melden Sie das Gewerbe mit der ersten Auszahlung an. Es gibt keine Einnahmegrenze, unter der Sie darauf verzichten können.

  • Freibeträge ersetzen keine Erklärung. Auch wenn am Ende kaum Gewerbesteuer anfällt, müssen Sie die Erklärung abgeben.

  • Geben Sie bei zurückliegenden Jahren nichts in Teilen ab. Eine unvollständige Meldung kann eine spätere Selbstanzeige unwirksam machen.

  • Sichern Sie Auszahlungsberichte und Rechnungen laufend, nicht erst bei der Nacherklärung.

  • Legen Sie einen festen Anteil jeder Auszahlung zurück. Im Fall entsprach die Steuerlast rund 15,7 % des Gewinns, also gut 600 € im Monat.

Typische Fehler in der Praxis

  • § 153 AO für Nicht-Abgeber annehmen: Die Berichtigungspflicht setzt eine abgegebene Erklärung voraus. Wer nie erklärt hat, braucht eine eigene Bewertung.

  • Nur mit 0,15 % Zinsen rechnen: Bei Hinterziehung gelten 0,5 % je Monat, ohne die Karenzzeit von 15 Monaten.

  • Plattform-Auszahlungen mit 19 % versteuern: Leistungen an eine ausländische Plattform sind in Deutschland nicht steuerbar.

  • Vorauszahlungen vergessen: Nach der Nacherklärung setzt das Finanzamt Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest. Im ersten Jahr fallen Nachzahlungen und Vorauszahlungen zusammen.

Mehr zu Einnahmearten und Umsatzsteuer steht im Ratgeber Twitch-Einnahmen versteuern. Wie Fristen, Hinterziehungszinsen und der Zuschlag nach § 398a AO zusammenwirken, erklärt OnlyFans nicht versteuert, die Begriffe finden Sie im Glossar unter Selbstanzeige und Nachzahlungszinsen. Den Ablauf der Anmeldung zeigt Gewerbe anmelden als Creator, die Planung danach Steuervorauszahlungen und Rücklagen.

Häufige Fragen

Gilt § 153 AO auch, wenn ich nie eine Steuererklärung abgegeben habe?

Nein. § 153 AO verpflichtet zur Berichtigung, wenn Sie nachträglich erkennen, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist. Haben Sie gar keine Erklärung abgegeben, kommt es darauf an, ob die Nichtabgabe ohne Verschulden, leichtfertig oder vorsätzlich war. Davon hängt ab, ob eine Nachholung, eine Berichtigung nach § 378 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO der richtige Weg ist.

Wie hoch sind die Zinsen, wenn ich Streaming-Einnahmen nachträglich erkläre?

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO betragen 0,15 % je vollen Monat und laufen ab 15 Monaten nach Ende des Steuerjahres. Liegt eine Steuerhinterziehung vor, fallen stattdessen Hinterziehungszinsen von 0,5 % je Monat ab Eintritt der Verkürzung an. Hinzu kommt bei verspäteten Jahreserklärungen meist ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 € je angefangenen Monat.

Muss ich auf Twitch-Auszahlungen nachträglich Umsatzsteuer zahlen?

In der Regel nicht. Zahlt eine Plattform-Gesellschaft mit Sitz im Ausland, ist Ihre Leistung an sie in Deutschland nicht steuerbar. Anders kann es bei Direkt-Donations oder Sponsorings deutscher Firmen aussehen; liegen diese unter der Kleinunternehmergrenze, fällt ebenfalls keine Umsatzsteuer an.

Werde ich durch eine Selbstanzeige automatisch straffrei?

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: vollständige Angaben für alle unverjährten Jahre einer Steuerart, mindestens zehn Kalenderjahre, kein Sperrgrund wie eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung, und fristgerechte Zahlung von Steuern und Zinsen. Über 25.000 € verkürzter Steuer je Tat ist nur noch ein Absehen von Verfolgung gegen Zuschlag nach § 398a AO möglich.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 153 AO – Berichtigung von Erklärungen (gesetze-im-internet.de)
  2. § 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (gesetze-im-internet.de)
  3. § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen (gesetze-im-internet.de)
  4. § 235 AO – Verzinsung von hinterzogenen Steuern (gesetze-im-internet.de)
  5. § 152 AO – Verspätungszuschlag (gesetze-im-internet.de)
  6. § 32a EStG – Einkommensteuertarif 2026 (gesetze-im-internet.de)

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 29.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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