Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn jemand formal als selbstständiger Auftragnehmer auftritt, tatsächlich aber wie ein abhängig Beschäftigter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist. Wichtige Kriterien sind unter anderem Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und -orte, das Fehlen eines eigenen Unternehmerrisikos und die dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber. Stellt die Deutsche Rentenversicherung eine Scheinselbstständigkeit fest, besteht Sozialversicherungspflicht: Der Auftraggeber muss die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen – rückwirkend regelmäßig bis zu vier Jahre, bei Vorsatz deutlich länger.
Kurz erklärt am Beispiel
Ein IT-Freelancer arbeitet zwei Jahre ausschließlich für einen Kunden, an dessen Bürozeiten und Weisungen gebunden – die DRV stuft ihn als abhängig beschäftigt ein und fordert Beiträge nach.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.