Fliesen, Platten, Mosaik: Ihr Gewerk zählt zum Bauhauptgewerbe – mit allen steuerlichen Folgen von der Umkehr der Steuerschuld bis zur Beitragspflicht an die SOKA-Bau.
Wir kennen die Fallstricke Ihres Betriebs: die richtige Rechnung nach § 13b UStG, saubere Abzüge nach § 48 EStG und Abschreibungen, die Ihre Liquidität schonen.
Womit wir Ihren Betrieb unterstützen
Laufende Finanzbuchhaltung und digitale Belegverarbeitung
Lohnabrechnung inkl. SOKA-Bau-Meldungen für gewerbliche Arbeitnehmer
Korrekte §-13b-Rechnungen und Prüfung eingehender Nachunternehmer-Rechnungen
Jahresabschluss, EÜR und betriebliche Steuererklärungen
Investitions- und Liquiditätsplanung für Maschinen und Fuhrpark
Steuerliche Besonderheiten im Fliesenlegerhandwerk
Als Bauleistung sind Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten von mehreren Sonderregeln des Bau- und Umsatzsteuerrechts betroffen. Die wichtigsten im Überblick:
§ 13b UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Fliesenarbeiten sind Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Erbringen Sie sie für einen Auftraggeber, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet dieser die Umsatzsteuer (Reverse-Charge). Ihre Rechnung wird dann netto mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ausgestellt.
Bauabzugsteuer nach § 48 EStG
Auftraggeber müssen von Ihrer Rechnung 15 % Bauabzugsteuer einbehalten, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Erst oberhalb der Bagatellgrenzen von 5.000 € (allgemein) bzw. 15.000 € (bei ausschließlich umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätzen) entfällt der Abzug. Mit der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (gültig bis zu drei Jahre) vermeiden Sie den Einbehalt.
SOKA-Bau: Beiträge zum Sozialkassenverfahren
Betriebe des Baugewerbes sind beitragspflichtig zur SOKA-Bau. Ab 01.07.2026 beträgt der Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Tarifgebiet West 19,8 % der Bruttolohnsumme (Urlaub 14,7 %, Berufsbildung 1,9 %, Zusatzversorgung 3,2 %), im Tarifgebiet Ost 18,3 %.
Maschinen: IAB und GWG nutzen
Für Fliesenschneider, Mischer, Estrichpumpen oder Baustellenfahrzeuge lässt sich mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG bis zu 50 % der geplanten Kosten vorab abziehen (Gewinngrenze 200.000 €). Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto sind nach § 6 Abs. 2 EStG sofort absetzbar; für Anschaffungen ab 01.07.2025 bis Ende 2027 gilt zusätzlich die degressive AfA mit bis zu 30 %.
Häufige Fragen
Muss ich meine Fliesenarbeiten mit oder ohne Umsatzsteuer abrechnen?
Das hängt vom Auftraggeber ab. Erbringt dieser selbst nachhaltig Bauleistungen, gilt § 13b UStG: Sie rechnen netto ab, der Kunde schuldet die Umsatzsteuer. Beim privaten Bauherrn weisen Sie die Umsatzsteuer normal aus.
Wie vermeide ich den 15-%-Einbehalt der Bauabzugsteuer?
Legen Sie Ihren Auftraggebern eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Damit entfällt der 15-%-Abzug nach § 48 EStG. Die Bescheinigung erteilt Ihr Finanzamt für bis zu drei Jahre.
Zählt mein Betrieb zur SOKA-Bau?
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetriebe gehören in der Regel zum Bauhauptgewerbe und sind damit beitragspflichtig. Wir prüfen Ihre konkrete Betriebsart und übernehmen die monatlichen Meldungen.
Kann ich einen neuen Transporter sofort absetzen?
Nicht vollständig, aber schnell. Über den Investitionsabzugsbetrag ziehen Sie bis zu 50 % vorab ab, und für Anschaffungen ab 01.07.2025 bringt die degressive AfA mit bis zu 30 % zusätzliche Liquidität im ersten Jahr.
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Weiterlesen →Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.