Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.
Die Kassen-Nachschau ist eine unangekündigte Prüfung der Kassenführung durch das Finanzamt während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten (§ 146b AO). Amtsträger dürfen die Geschäftsräume betreten, Kassenaufzeichnungen und den ordnungsgemäßen Einsatz der TSE prüfen und die Daten über die digitale Schnittstelle verlangen. Ergeben sich Auffälligkeiten, kann ohne Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
So funktioniert es
Betroffen: elektronische Kassen ebenso wie offene Ladenkassen. Typisch sind Betriebe mit Bargeschäft, etwa Kfz-Werkstätten, Friseure oder Bäckereien.
Ihre Pflichten: Auf Verlangen legen Sie Aufzeichnungen, Bücher und kassenrelevante Organisationsunterlagen vor und erteilen Auskünfte (§ 146b Abs. 2 AO). Die Daten stellen Sie über die einheitliche digitale Schnittstelle oder auf einem Datenträger bereit; die Kosten tragen Sie.
Wohnräume: dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden.
Übergang zur Außenprüfung: Darauf muss der Amtsträger schriftlich hinweisen (§ 146b Abs. 3 AO).
Selbstanzeige: Ist ein Amtsträger zur Nachschau erschienen, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige insoweit ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 AO).
Ähnliche unangekündigte Prüfungen gibt es als Umsatzsteuer-Nachschau und Lohnsteuer-Nachschau.
Typischer Fehler
Kassenberichte ohne Zählprotokoll und fehlende Organisationsunterlagen. Bedienungsanleitung, Programmierprotokolle und die Meldung der Kasse sollten griffbereit sein.
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Kurz erklärt am Beispiel
Beispiel: Eine Amtsträgerin erscheint um 10:30 Uhr in einer Bäckerei mit offener Ladenkasse und vergleicht den Kassenbestand mit den Aufzeichnungen. Laut Kassenbericht müssten 412,50 € in der Kasse sein, vorhanden sind 380,00 €. Die Differenz von 32,50 € lässt sich nicht belegen. Solche Abweichungen können zum Übergang in eine Außenprüfung und zu Hinzuschätzungen führen.
Häufige Fragen
Darf das Finanzamt unangemeldet zur Kassenprüfung kommen?
Ja. Bei der Kassen-Nachschau nach § 146b AO dürfen Amtsträger während der üblichen Geschäftszeiten ohne vorherige Ankündigung die Geschäftsräume betreten und die Kassenführung prüfen.
Was muss ich bei einer Kassen-Nachschau vorlegen?
Auf Verlangen Kassenaufzeichnungen, Bücher und kassenrelevante Organisationsunterlagen, etwa Bedienungsanleitung und Programmierprotokolle. Elektronische Daten stellen Sie über die digitale Schnittstelle oder auf einem Datenträger bereit.
Quellen
Weitere Begriffe
Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.