Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat für sein Unternehmen bezieht und die Ware dabei über die Grenze nach Deutschland gelangt. Der Erwerb wird beim Erwerber der deutschen Umsatzsteuer unterworfen (Erwerbsbesteuerung, § 1a UStG); die Lieferung ist im Ursprungsland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Der Erwerber meldet die Erwerbsteuer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an und kann sie bei voller Vorsteuerberechtigung zugleich als Vorsteuer abziehen, sodass sie sich neutralisiert.
Mehr dazu: Reverse-Charge-Verfahren · Gelangensbestätigung
Kurz erklärt am Beispiel
Ein deutscher Händler kauft Werkzeug bei einem Lieferanten in Österreich: Er versteuert den Erwerb mit 19 % deutscher USt und zieht denselben Betrag als Vorsteuer wieder ab.
Weitere Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.