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Steuer-Glossar

Inventur

Stand: 20.09.2026

Die Inventur ist die körperliche und buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag. Ergebnis ist das Inventar, ein vollständiges Bestandsverzeichnis nach Art, Menge und Wert. Jeder Kaufmann ist dazu bei Geschäftsgründung und zum Ende jedes Geschäftsjahres verpflichtet (§ 240 HGB).

Kurz erklärt am Beispiel

Zum 31.12. zählt, misst und wiegt ein Handwerksbetrieb sein Materiallager und erfasst Mengen und Werte in einer Inventurliste.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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